Heft 
(1992) 2
Seite
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Lesesäle bzw. Arbeitsplätze mit wissenschaft­lichen Handbeständen, technische Hilfsmittel.

Darüber hinaus kann der Benutzer die Informations­einrichtung der Universitätsbibliothek in Anspruch nehmen.

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Arten der Benutzung

Die Bücher der Bibliothek können in Anspruch genom­men werden durch:

od

Benutzung in den Lesesälen bzw. in anderen dafür vorgesehenen Bibliotheksräumen( Lese­saalbenutzung),

Ausleihe außer Haus,

den deutschen bzw. internationalen Leihver­kehr.

§ 4 Benutzungsberechtigung

( 1) Die Bibliothek kann von allen Bürgern benutzt werden. Vorrangig stehen Bestände und Einrichtungen der Bibliothek den Wissenschaftlern, Studenten und Mitarbeitern der Universität Potsdam zur Verfügung.

( 2) Wer die Bibliothek benutzen will, bedarf der Zulas­sung. Die Zulassung begründet ein öffentlich- rechtli­ches Benutzungsverhältnis zwischen Benutzer und der Bibliothek, dessen Inhalt durch diese Benutzungsord­nung geregelt wird.

TEIL

85 Öffnungszeiten

Öffnungs- oder Schließzeiten werden den Benutzern durch Aushang bzw. durch gesonderte Informationen bekanntgegeben.

§ 6

Anmeldung zur Benutzung

( 1) Die Anmeldung ist persönlich vorzunehmen. Dabei ist der Personalausweis bzw. der Studentenausweis vorzulegen.

( 2) Benutzer erhalten Benutzungskarten, deren Gültig­keit von der Universitätsbibliothek jährlich verlängert wird. Sie sind nicht übertragbar.

( 3) Änderungen der Personalien sowie der Verlust der Benutzungskarte sind der Bibliothek umgehend mit­zuteilen. Bis zur Meldung des Verlustes haftet der

Benutzer für jeden Schaden, der der Bibliothek durch den Mißbrauch der Benutzungskarte entsteht.

( 4) Studierenden wird der zur Exmatrikulation erfor­derliche Entlastungsbescheid nur dann erteilt, wenn die Bibliothek ihnen gegenüber keine Forderungen mehr hat.

( 5) Bei der Anmeldung ist den Benutzern die Benut­zungsordnung zur Kenntnis zu bringen. Die Benutzer sind verpflichtet, die Benutzungsordnung einzuhalten.

§ 7

Verhalten in der Bibliothek

( 1) Die Bestände und Einrichtungen der Bibliothek sind schonend zu behandeln.

( 2) Zur Gewährleistung guter Arbeitsbedingungen haben die Benutzer in den Räumen der Bibliothek Ruhe zu bewahren und aufeinander Rücksicht zu nehmen.

( 3) Tiere und große, den Bibliotheksbetrieb störende Gegenstände dürfen nicht in die Bibliothek mitgebracht werden.

( 4) Rauchen, Trinken und Essen sind in der Bibliothek nicht gestattet.

( 5) Die Mitnahme von Mänteln und Taschen in die Bibliothek ist nicht gestattet.

( 6) Die Benutzer haben auf ihr persönliches Eigentum zu achten. Die Bibliothek übernimmt dafür keine Haftung.

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Kontrolle der Benutzer

( 1) Zur Sicherung der Bestände ist die Bibliothek be­rechtigt, Benutzer beim Betreten und Verlassen der Bi­bliothek durch dafür beauftragte Mitarbeiter auf mit­geführte Bücher zu kontrollieren.

( 2) Bei begründetem Verdacht auf Verstoß gegen die Benutzungsordnung sind alle Mitarbeiter der Bibliothek berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

Bestar§ 9 Schadenersatzpflicht

( 1) Die Benutzer haben die von ihnen benutzten Werke sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung zu be­wahren. Anstreichungen und sonstige Eintragungen in Bücher der Bibliothek, die vom Benutzer vorgenommen worden sind, gelten als Sachbeschädigung und werden auf seine Kosten beseitigt. In Wiederholungsfällen kön­nen Maßnahmen gemäß§ 18 in Anwendung gelangen.

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