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II. Bekanntmachungen
Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Verordnung über die Vorläufige Grundordnung der Universität Potsdam ¹)
Vom 5. Juli 1993
Anlage
Vorläufige Grundordnung der Universität Potsdam
Inhaltsübersicht
Auf Grund des§ 2 Abs. 3 Nr. 5 Brandenburgisches Hochschulgesetz vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) verordnet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur:
1. Abschnitt
Rechtsstellung und Aufgaben der Universität
Art. 1 Art. 2
Rechtsstellung
Aufgaben
§ 1
Auf Vorschlag der Gründungskommission der Universität Potsdam wird als Anlage zu dieser Verordnung die vorläufige Grundordnung für die Bildung der Hochschulorgane erlassen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Inkrafttreten einer vom Konzil der Universität Potsdam nach§ 83 Abs. 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes beschlossenen Grundordnung, spätestens jedoch am 1. Juli 1995 außer Kraft.
2. Abschnitt
Mitgliedschaft in der Universität
Art. 3 Mitglieder der Universität Potsdam Vereinigungen
Art. 4
3. Abschnitt
Die Organisation der Universität
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Struktur der Universität Grundsätze der Gruppenvertretung Wahlen
4. Abschnitt
Potsdam, den 5. Juli 1993
1)
= 2
2)
Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Hinrich Enderlein
Verfahrensgrundsätze für Gremien
Beschlußfähigkeit
Art. 8
Art. 9
Stimmrecht und Abstimmungen
5. Abschnitt
Das Konzil
Art. 10 Art. 11
Aufgaben und Zuständigkeiten
Zusammensetzung des Konzils
6. Abschnitt
Der Senat
Art. 12
Art. 13
Aufgaben und Zuständigkeiten des Senats Zusammensetzung des Senats
Art. 14
Wahl der Senatsmitglieder
7. Abschnitt
Der Rektor
Art. 15
Aufgaben und Zuständigkeiten des Rektors
Art. 16
Wahl des Rektors
Art. 17
Rechtsstellung des Rektors
Veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II- Nr. 52 vom 2. August 1993 Weibliche Amts- und Funktionsträger führen eine weibliche Amts- und Funktionsbezeichnung. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
2)