Heft 
(1993) 8
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13. Abschnitt Schlußvorschriften

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1

Artikel 38

Änderungen der Grundordnung

( 1) Änderungen dieser Grundordnung beschließt das Konzil. Sie bedürfen der Genehmigung des Ministers für Wissen­schaft, Forschung und Kultur.

( 2) Änderungsvorschläge werden von einem Viertel der Mit­glieder des Konzils oder vom Senat eingebracht. Sie müssen den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung enthalten.

( 3) Zur Annahme eines Änderungsvorschlags im Konzil bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Kon­zils.

Verordnung

über die Änderung der Verordnung über die Vorläufige Grundordnung der Universität Potsdam

Vom 31. August 1993

1)

( 2) Die Amtsperiode des gemäß Absatz 1 gewählten Rektors und der Prorektoren endet mit dem 30. September 1995.

( 3) Mit dem Amtsantritt des Rektors und der Prorektoren enden die Amtszeiten des Gründungsrektors und seiner Stell­vertreter."

Auf Grund des§ 2 Abs. 3 Nr. 5 Brandenburgisches Hoch­schulgesetz vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) verordnet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. August 1993 in

Kraft.

§ 1

Artikel 37 der Anlage der Verordnung über die Vorläufige Grundordnung der Universität Potsdam vom 5. Juli 1993 ( GVBI. II S. 384) erhält folgende Fassung:

"

Artikel 37

Wahl des Rektors und der Prorektoren

( 1) Die erste Wahl des Rektors und der Prorektoren der Uni­versität Potsdam erfolgt zum Ende des Wintersemesters 1993/94.

Potsdam, den 31. August 1993

Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur

Hinrich Enderlein

1)

Veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das

Land Brandenburg Teil II- Nr. 67 vom 15. September 1993

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