13. Abschnitt Schlußvorschriften
า
t
1
Artikel 38
Änderungen der Grundordnung
( 1) Änderungen dieser Grundordnung beschließt das Konzil. Sie bedürfen der Genehmigung des Ministers für Wissenschaft, Forschung und Kultur.
( 2) Änderungsvorschläge werden von einem Viertel der Mitglieder des Konzils oder vom Senat eingebracht. Sie müssen den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung enthalten.
( 3) Zur Annahme eines Änderungsvorschlags im Konzil bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Konzils.
Verordnung
über die Änderung der Verordnung über die Vorläufige Grundordnung der Universität Potsdam
Vom 31. August 1993
1)
( 2) Die Amtsperiode des gemäß Absatz 1 gewählten Rektors und der Prorektoren endet mit dem 30. September 1995.
( 3) Mit dem Amtsantritt des Rektors und der Prorektoren enden die Amtszeiten des Gründungsrektors und seiner Stellvertreter."
Auf Grund des§ 2 Abs. 3 Nr. 5 Brandenburgisches Hochschulgesetz vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) verordnet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur:
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. August 1993 in
Kraft.
§ 1
Artikel 37 der Anlage der Verordnung über die Vorläufige Grundordnung der Universität Potsdam vom 5. Juli 1993 ( GVBI. II S. 384) erhält folgende Fassung:
"
Artikel 37
Wahl des Rektors und der Prorektoren
( 1) Die erste Wahl des Rektors und der Prorektoren der Universität Potsdam erfolgt zum Ende des Wintersemesters 1993/94.
Potsdam, den 31. August 1993
Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Hinrich Enderlein
1)
Veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Land Brandenburg Teil II- Nr. 67 vom 15. September 1993
61