Wahl gelten die Vorschriften des Artikels 30 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
( 3) Wenn der Prodekan den Dekan im Vorsitz des Fakultätsrates oder einer Berufungskommission vertritt oder wenn er die Aufgaben des Dekans nach Artikel 30 Abs. 5 dieser Grundordnung wahrnimmt, nimmt der gewählte Stellvertreter des Prodekans dessen Mandat wahr.
Artikel 35 Der Gründungssenat
( 1) Der Gründungssenat der Universität Potsdam erfüllt bis zu seiner Auflösung die ihm vom Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur übertragenen Aufgaben und übt die dem Senat nach dieser Grundordnung obliegenden Zuständigkeiten
aus.
12. Abschnitt
Übergangsvorschriften
Artikel 32 Übergangsdauer
Bis zur konstituierenden Sitzung des ersten gewählten Senats der Universität Potsdam gelten die nachstehenden Übergangsvorschriften der Artikel 33 bis 37.
( 2) Dem Gründungssenat gehören die vom Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur nach§ 2 Abs. 3 Nr. 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes berufenen Personen als stimmberechtigte Mitglieder an. Der Kanzler der Universität Potsdam sowie die Gleichstellungsbeauftragte und der Beauftragte für Behinderte sind ständige beratende Mitglieder des Gründungssenats. Der Gründungssenat zieht die nach Artikel 30 oder 34 dieser Grundordnung gewählten Dekane und die nach Artikel 34 Abs. 2 bestimmten Fakultätsvertreter als weitere ständige Berater hinzu; das Recht des Ministers für Wissenschaft, Forschung und Kultur, die vorgenannten Dekane und Fakultätsvertreter zu stimmberechtigten Mitgliedern des Gründungssenats zu berufen, bleibt unberührt.
Artikel 33
Einrichtung von Fakultätsräten
Sobald in den vom Strukturplan für die Universität Potsdam vorgesehenen Fakultäten je ein Fünftel der ausgeschriebenen Stellen für Professoren aus jeweils mindestens drei verschiedenen Fachgebieten besetzt worden sind, wird ein Fakultätsrat nach Artikel 27 dieser Grundordnung für eine Amtszeit bis zum 30. September 1994 eingerichtet. Bei der Wahl der Mitglieder des Fakultätsrates soll ein ausgewogenes Verhältnis von übernommenen zu den nach Gründung der Universität Potsdam neu berufenen beziehungsweise angestellten Universitätsmitgliedern angestrebt werden.
Artikel 36 Einrichtung des Senats
( 1) Die Wahlen zum Senat nach Artikel 14 dieser Grundordnung finden frühstens sechs Wochen vor Auflösung des Gründungssenats statt, sobald die in Artikel 33 dieser Grundordnung bezifferten Besetzungen erfolgt und in mindestens vier Fakultäten Dekane gewählt worden sind. Artikel 33 Satz 2 dieser Grundordnung ist entsprechend anzuwenden.
( 2) Die Amtszeit der nach vorstehendem Absatz 1 gewählten Senatsmitglieder beginnt frühestens am 1. Mai 1993 und endet jedenfalls mit dem 30. September 1994.
Artikel 34
Dekane und Fakultätsvertreter
( 1) Die nach Artikel 27 dieser Grundordnung gewählten Fakultätsräte wählen aus dem Kreis der nach§ 53 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes berufenen und der nach § 106 und§ 106a dieses Gesetzes übergeleiteten und einer im Strukturplan für die Universität vorgesehenen Professorenstelle zugeordneten Professoren einen Dekan für eine Amtszeit bis zum 30. September 1994.
( 2) Der Gründungssenat bestimmt für Fakultäten, in denen Wahlen nach Artikel 27 oder Artikel 33 dieser Grundordnung noch nicht stattgefunden haben, aus dem Kreis der im vorstehenden Absatz 1 bezeichneten Professoren für die Vertretung der Fakultätsinteressen im Gründungssenat beziehungsweise im Senat sowie zur Geschäftsführung der Fakultätsangelegenheiten einen Fakultätsvertreter bis zum Zeitpunkt der Erstwahl nach vorstehendem Absatz 1. Die Fakultät hat ein Vorschlagsrecht.
Artikel 37 Wahl des Rektors
( 1) Die erste Wahl des Rektors der Universität Potsdam erfolgt zu dem für die Wahlen zum Senat in Artikel 36 Abs. 1 dieser Grundordnung bestimmten Zeitpunkt.
( 2) Der Gründungssenat übt dabei die Zuständigkeiten eines Senats nach Artikel 12 Abs. 1 Nr. 1 und eines Konzils nach Artikel 10 Abs. 1 Nr. 1 dieser Grundordnung aus. Die im Senat nach Artikel 36 Abs. 2 Satz 3 ständig Mitwirkenden nehmen an der Wahl als aktiv wahlberechtigte Mitglieder des Gründungssenats teil.
( 3) Die Amtszeit des Rektors beginnt gleichzeitig mit der des Senats nach Artikel 36 Abs. 2 und endet mit dem 30. September 1995.
( 4) Mit dem Amtsantritt des Rektors endet die Amtszeit des Gründungsrektors.
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