( 2) Die Mitglieder des Fakultätsrates nach Absatz 1 Nr. 3 bis 6 werden von den Mitgliedern der Fakultät nach Gruppen getrennt gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre, die der Studierenden ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit soll vier aufeinanderfolgende Jahre nicht überschreiten. Eine Abwahl ist ausgeschlossen. Das Nähere regelt eine Wahlordnung nach Artikel 7 Abs. 7 dieser Grundordnung.
( 5) Der Dekan erledigt die laufenden Personal- und Verwaltungsangelegenheiten der Fakultät.
( 6) Soweit Stellen von Mitarbeitern- einschließlich Hilfskräften- der Fakultät weder einer wissenschaftlichen Einrichtung noch einem Professor der Fakultät auf Dauer oder auf Zeit zugewiesen sind, entscheidet der Dekan über Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Hilfskräfte. Er ist berechtigt, dem Personal, soweit es nicht Professoren oder Einrichtungen der Fakultät zugewiesen ist, Weisungen zu erteilen.
Artikel 28 Berufungskommissionen
( 1) Der Fakultätsrat bildet zur Vorbereitung jedes Berufungsvorschlages eine Berufungskommission.
( 2) Jede Berufungskommission setzt sich zusammen aus dem Dekan oder Prodekan oder einem besonders gewählten Professor als Vorsitzenden mit Stimmrecht sowie vier weiteren Vertretern der Gruppe der Professoren und bis zu insgesamt vier Mitgliedern aus den anderen Gruppen, darunter mindestens ein Studierender und zwei Vertreter der Gruppe des wissenschaftlichen Personals nach Artikel 6 Abs. 1 Nr. 3 dieser Grundordnung; die Mitglieder der Berufungskommission werden von den jeweiligen Gruppen im Fakultätsrat getrennt gewählt. Bei der Besetzung von Stellen für Professoren mit der Qualifikation gemäß§ 52 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a oder b des Brandenburgischen Hochschulgesetzes soll die Mehrheit der Professoren in der Berufungskommission die entsprechende Qualifikation besitzen.
( 3) Den Berufungskommissionen können auch Professoren anderer Hochschulen ohne Stimmrecht angehören; sie werden vom Fakultätsrat gewählt.
( 4) Die Berufungskommission kann sachkundige Mitglieder anderer Fakultäten zur Mitberatung hinzuziehen.
Artikel 29 Aufgaben des Dekans
( 1) Der Dekan vertritt die Fakultät und führt deren Geschäfte in eigener Zuständigkeit.
( 2) Der Dekan ist Vorsitzender des Fakultätsrates. Er bereitet die Beschlüsse des Fakultätsrates vor und führt sie durch. Hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen des Fakultätsrates ist er diesem gegenüber rechenschaftspflichtig.
( 3) Der Dekan vollzieht Promotionen und Habilitationen sowie die Verleihung akademischer Grade aufgrund der von der Fakultät durchgeführten Universitätsprüfungen, sofern diese Grundordnung, die Fakultätssatzung oder die Promotions-, die Habilitations- beziehungsweise die Prüfungsordnungen nichts anderes bestimmen.
( 4) Der Dekan hat darauf hinzuwirken, daß die Mitglieder der. Fakultät ihre dienstlichen Aufgaben, insbesondere ihre Lehrund Prüfungsverpflichtungen, ordnungsgemäß erfüllen.
Artikel 30
Wahl und Rechtsstellung des Dekans
( 1) Der Dekan wird vom Fakultätsrat aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren in der konstituierenden Sitzung des Fakultätsrats unter Vorsitz des ältesten anwesenden Professors für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Unmittelbare Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Eine Abwahl ist unzulässig. Die konstituierende Sitzung findet gegen Ende der Vorlesungszeit des dem Amtsantritt vorangehenden Semesters ausschließlich zum Zweck der Wahl des Dekans statt. Die Amtszeit des Dekans beginnt am 1. Oktober.
( 2) Die Wahl des Dekans bedarf außer der Mehrheit der Mitglieder des Fakultätsrates auch der Mehrheit der dem Fakultätsrat angehörenden Professoren. Kommt hiernach eine Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung in einem dritten Wahlgang die Mehrheit der Professoren.
( 3) Durch die Wahl erlischt das Mandat des Gewählten als Vertreter der Gruppe der Professoren im Fakultätsrat. Für den Gewählten rückt dessen gewählter Stellvertreter in den Fakultätsrat nach.
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( 4) Während seiner Amtszeit darf der Dekan in Ausschüssen und Kommissionen der Fakultät mit Ausnahme der Berufungskommissionen- nicht Vertreter der Gruppe der Professoren sein; im übrigen bleiben seine Rechte als Professor unberührt.
( 5) Tritt ein Dekan vor Ablauf seiner Amtszeit zurück, so teilt er dies dem Fakultätsrat und dem Rektorat unverzüglich mit. In diesem Fall und im Fall des Ausscheidens des Dekans aus anderen Gründen nimmt der Prodekan bis zur Wahl eines neuen Dekans die Aufgaben des Dekans wahr. Die Wahl des neuen Dekans hat unverzüglich zu erfolgen. Sie erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Dekans.
Artikel 31 Der Prodekan
( 1) Der Prodekan vertritt den Dekan. Der Prodekan wird vom dienstältesten Vertreter der Gruppe der Professoren im Fakultätsrat im Amt vertreten.
( 2) Der Prodekan wird vom Fakultätsrat gewählt. Für die
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