Heft 
(1993) 8
Seite
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( 2) Die Mitglieder des Fakultätsrates nach Absatz 1 Nr. 3 bis 6 werden von den Mitgliedern der Fakultät nach Gruppen getrennt gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre, die der Studierenden ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit soll vier aufeinanderfolgende Jahre nicht überschreiten. Eine Abwahl ist ausgeschlossen. Das Nähere regelt eine Wahl­ordnung nach Artikel 7 Abs. 7 dieser Grundordnung.

( 5) Der Dekan erledigt die laufenden Personal- und Verwal­tungsangelegenheiten der Fakultät.

( 6) Soweit Stellen von Mitarbeitern- einschließlich Hilfskräf­ten- der Fakultät weder einer wissenschaftlichen Einrichtung noch einem Professor der Fakultät auf Dauer oder auf Zeit zu­gewiesen sind, entscheidet der Dekan über Auswahl und Ein­satz der Mitarbeiter und Hilfskräfte. Er ist berechtigt, dem Personal, soweit es nicht Professoren oder Einrichtungen der Fakultät zugewiesen ist, Weisungen zu erteilen.

Artikel 28 Berufungskommissionen

( 1) Der Fakultätsrat bildet zur Vorbereitung jedes Berufungs­vorschlages eine Berufungskommission.

( 2) Jede Berufungskommission setzt sich zusammen aus dem Dekan oder Prodekan oder einem besonders gewählten Profes­sor als Vorsitzenden mit Stimmrecht sowie vier weiteren Ver­tretern der Gruppe der Professoren und bis zu insgesamt vier Mitgliedern aus den anderen Gruppen, darunter mindestens ein Studierender und zwei Vertreter der Gruppe des wissenschaft­lichen Personals nach Artikel 6 Abs. 1 Nr. 3 dieser Grund­ordnung; die Mitglieder der Berufungskommission werden von den jeweiligen Gruppen im Fakultätsrat getrennt gewählt. Bei der Besetzung von Stellen für Professoren mit der Qualifika­tion gemäß§ 52 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a oder b des Bran­denburgischen Hochschulgesetzes soll die Mehrheit der Profes­soren in der Berufungskommission die entsprechende Qualifi­kation besitzen.

( 3) Den Berufungskommissionen können auch Professoren an­derer Hochschulen ohne Stimmrecht angehören; sie werden vom Fakultätsrat gewählt.

( 4) Die Berufungskommission kann sachkundige Mitglieder anderer Fakultäten zur Mitberatung hinzuziehen.

Artikel 29 Aufgaben des Dekans

( 1) Der Dekan vertritt die Fakultät und führt deren Geschäfte in eigener Zuständigkeit.

( 2) Der Dekan ist Vorsitzender des Fakultätsrates. Er bereitet die Beschlüsse des Fakultätsrates vor und führt sie durch. Hin­sichtlich der Ausführung von Beschlüssen des Fakultätsrates ist er diesem gegenüber rechenschaftspflichtig.

( 3) Der Dekan vollzieht Promotionen und Habilitationen sowie die Verleihung akademischer Grade aufgrund der von der Fa­kultät durchgeführten Universitätsprüfungen, sofern diese Grundordnung, die Fakultätssatzung oder die Promotions-, die Habilitations- beziehungsweise die Prüfungsordnungen nichts anderes bestimmen.

( 4) Der Dekan hat darauf hinzuwirken, daß die Mitglieder der. Fakultät ihre dienstlichen Aufgaben, insbesondere ihre Lehr­und Prüfungsverpflichtungen, ordnungsgemäß erfüllen.

Artikel 30

Wahl und Rechtsstellung des Dekans

( 1) Der Dekan wird vom Fakultätsrat aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren in der konstituierenden Sitzung des Fakultätsrats unter Vorsitz des ältesten anwesenden Professors für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Unmittelbare Wie­derwahl ist nur einmal zulässig. Eine Abwahl ist unzulässig. Die konstituierende Sitzung findet gegen Ende der Vorlesungs­zeit des dem Amtsantritt vorangehenden Semesters ausschließ­lich zum Zweck der Wahl des Dekans statt. Die Amtszeit des Dekans beginnt am 1. Oktober.

( 2) Die Wahl des Dekans bedarf außer der Mehrheit der Mit­glieder des Fakultätsrates auch der Mehrheit der dem Fakul­tätsrat angehörenden Professoren. Kommt hiernach eine Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung in einem dritten Wahlgang die Mehrheit der Professoren.

( 3) Durch die Wahl erlischt das Mandat des Gewählten als Vertreter der Gruppe der Professoren im Fakultätsrat. Für den Gewählten rückt dessen gewählter Stellvertreter in den Fakul­tätsrat nach.

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( 4) Während seiner Amtszeit darf der Dekan in Ausschüssen und Kommissionen der Fakultät mit Ausnahme der Beru­fungskommissionen- nicht Vertreter der Gruppe der Professo­ren sein; im übrigen bleiben seine Rechte als Professor unbe­rührt.

( 5) Tritt ein Dekan vor Ablauf seiner Amtszeit zurück, so teilt er dies dem Fakultätsrat und dem Rektorat unverzüglich mit. In diesem Fall und im Fall des Ausscheidens des Dekans aus anderen Gründen nimmt der Prodekan bis zur Wahl eines neu­en Dekans die Aufgaben des Dekans wahr. Die Wahl des neuen Dekans hat unverzüglich zu erfolgen. Sie erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Dekans.

Artikel 31 Der Prodekan

( 1) Der Prodekan vertritt den Dekan. Der Prodekan wird vom dienstältesten Vertreter der Gruppe der Professoren im Fakul­tätsrat im Amt vertreten.

( 2) Der Prodekan wird vom Fakultätsrat gewählt. Für die

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