Heft 
(1993) 8
Seite
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Artikel 22

Zusammensetzung des Kuratoriums

( 1) Das Kuratorium besteht aus fünfzehn gewählten Mitglie­dern. Der Rektor und der Kanzler gehören dem Kuratorium

an.

( 2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 werden vom Senat für die Dauer von vier Jahren gewählt. Es sollen Persönlich­keiten des öffentlichen Lebens sein, die durch ihre berufliche Tätigkeit oder in sonstiger Weise der Universität Potsdam besonders verbunden sind; die Mehrheit der Mitglieder soll nicht hauptberuflich im Hochschulbereich tätig sein.

Artikel 26

Aufgaben des Fakultätsrates

( 1) Der Fakultätsrat ist, soweit diese Grundordnung nichts anderes bestimmt, für alle Aufgaben der Fakultät zuständig, für die nicht die Zuständigkeit des Dekans oder einer anderen Stelle der Universität vorgesehen ist.

( 2) Der Fakultätsrat ist insbesondere zuständig für

1.

11. Abschnitt

Die Fakultäten

Artikel 23

Grundsätze der Organisation

( 1) Die Fakultäten sind die organisatorischen Grundeinheiten der Universität Potsdam. Sie umfassen verwandte oder benach­barte Fachgebiete.

( 2) Die Gründung und Auflösung einschließlich Zusammenle­gung und Teilung von Fakultäten erfolgt auf Vorschlag des Senats durch den Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur. Der Senat beschließt seinen Vorschlag nach Anhörung der betroffenen Fachvertreter beziehungsweise Fakultäten.

Artikel 24 Mitglieder der Fakultät

Mitglieder der Fakultät sind

1.

2.

3.

die ihm zugeordneten, hauptberuflich tätigen Mitglieder der Universität Potsdam nach Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 dieser Grundordnung,

die der Fakultät zugeordneten Mitglieder der Universität Potsdam im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 dieser Grund­ordnung,

die für einen von der Fakultät angebotenen Studiengang eingeschriebenen Studierenden. Ist der von einem Stu­dienbewerber bzw. einem Studierenden gewählte Stu­diengang oder sind die gewählten Studiengänge mehre­ren Fakultäten zugeordnet, so hat der Studienbewerber bzw. der Studierende bei der Einschreibung bzw. Rück­meldung die Fakultät zu wählen, der er angehören will.

Artikel 25 Organe der Fakultät

Organe der Fakultät sind

2.

―2

1.

der Fakultätsrat,

der Dekan.

Erlaẞ, Änderung und Aufhebung der Fakultätsordnung,

2.

Wahl des Dekans und des Prodekans,

3.

Beschlußfassung über Studien-, Prüfungs-, Promotions­und Habilitationsordnungen sowie über Studienpläne,

4.

Gewährleistung der Vollständigkeit des Lehrangebots entsprechend den Studien- und Prüfungsordnungen,

5.

Koordinierung von Lehrveranstaltungen,

6.

Beschlußfassung über Vorschläge der Fakultät zu den Strukturplänen der Universität Potsdam, soweit sie die Fakultät betreffen,

7.

Berufungsvorschläge an den Senat,

8.

Verleihung des Grades und der Würde eines Doktors ehrenhalber( Dr. h. c.) nach Maßgabe der Promotions­ordnung,

9.

Beschlußfassung über die Verteilung der der Fakultät zugewiesenen Personal- und Sachmittel.

( 3) Der Fakultätsrat kann jederzeit vom Dekan Auskunft über Angelegenheiten der Fakultät verlangen.

Artikel 27

Zusammensetzung des Fakultätsrates

( 1) Dem Fakultätsrat gehören an

1.

der Dekan als Vorsitzender,

2.

der Prodekan mit beratender Stimme,

3.

fünf weitere Vertreter der Gruppe der Professoren,

4.

zwei Studierende,

5.

zwei Vertreter der Gruppe des wissenschaftlichen Perso­nals nach Artikel 6 Abs. 1 Nr. 3 dieser Grundordnung,

6.

ein Vertreter der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter.

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