8. Abschnitt
Das Rektorat
7.
Stellungnahme zum Haushaltsplan der Studierendenschaft sowie zur Festsetzung der Höhe der Beiträge, die die Studierendenschaft von ihren Mitgliedern erhebt.
Artikel 18
Aufgaben und Zuständigkeiten des Rektorates
( 1) Das Rektorat leitet die Universität Potsdam. In Ausübung dieser Aufgabe obliegen ihm alle Angelegenheiten, die die Universität Potsdam insgesamt betreffen, sofern in dieser Grundordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist.
( 2) Das Rektorat besteht aus
1.
dem Rektor als Vorsitzenden,
2.
den drei Prorektoren,
3.
dem Kanzler.
( 3) Das Rektorat entscheidet in Angelegenheiten der Hochschulverwaltung von grundsätzlicher Bedeutung.
( 4) Das, Rektorat bereitet die Sitzungen des Senats vor und führt dessen Beschlüsse durch. Es ist dem Senat gegenüber auskunftspflichtig und hinsichtlich der Durchführung von Senatsbeschlüssen rechenschaftspflichtig.
( 5) Das Rektorat wirkt darauf hin, daß die übrigen Organe, Gremien und Funktionsträger ihre Aufgaben wahrnehmen und daß die Mitglieder der Universität Potsdam ihre Pflichten erfüllen.
( 6) Das Rektorat hat überdies insbesondere folgende Zuständigkeiten:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Bestellung der Mitglieder des Ordnungsausschusses nach§ 41 Abs. 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gemäß den Beschlüssen des Senats,
Bestellung von Honorarprofessoren mit Zustimmung des Ministers für Wissenschaft, Forschung und Kultur,
Entscheidung über die Verleihung und über die Beendigung der Lehrbefugnis von Privatdozenten auf Antrag der fachlich zuständigen Fakultät,
Verleihung der Würde eines außerplanmäßigen Professors nach§ 68 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes auf Antrag der fachlich zuständigen Fakultät und mit Zustimmung des Ministers für Wissenschaft, Forschung und Kultur,
Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf eines Lehrauftrags auf Antrag der fachlich zuständigen Fakultät oder zentralen wissenschaftlichen. Einrichtung,
Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft nach§ 81 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Hochschulgeset
zes,
Artikel 19
Wahl der Prorektoren
( 1) Die Prorektoren werden aufgrund eines Wahlvorschlags des Senats, der im Einvernehmen mit dem Rektor ergeht, vom Konzil aus dem Kreis der der Universität Potsdam angehörenden hauptberuflichen Professoren, die in einem ständigen Dienstverhältnis zur Universität stehen, für die Dauer von vier Jahren in getrennter und geheimer Wahl gewählt und vom Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur bestellt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl findet nicht statt.
( 2) Für die Wahl jedes Prorektors gelten die Vorschriften des Artikels 16 Abs. 2 und 3 dieser Grundordnung entsprechend. Rektor und Prorektoren sollen verschiedenen Fakultäten angehören.
9. Abschnitt
Der Kanzler
Artikel 20
Rechtsstellung des Kanzlers
( 1) Der Kanzler leitet als Mitglied des Rektorates die Verwaltung der Universität Potsdam und führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung.
( 2) Der Kanzler ist Beauftragter für den Haushalt.
( 3) Der Kanzler wird auf Vorschlag des Senats vom Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Erneute Ernennungen sind möglich. Der Kanzler muß die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen und soll eine mehrjährige leitende Tätigkeit in der Verwaltung, der Rechtspflege oder der Wirtschaft ausgeübt haben.
10. Abschnitt
Das Kuratorium
Artikel 21
Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratorium hat die Aufgabe, als Bindeglied zwischen Gesellschaft und Universität Potsdam zu wirken, die Verbundenheit der Universität mit ihrem regionalen Umfeld zu vertiefen sowie Konzil und Senat in Angelegenheiten, welche die Universität Potsdam als Ganzes betreffen, zu beraten.
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