Heft 
(1993) 8
Seite
56
Einzelbild herunterladen

( 2) Die Prorektoren, der Kanzler, nehmen an Senatssitzungen mit beratender Stimme teil, sofern sie nicht Mitglieder nach Absatz 1 sind.

Artikel 14

Wahl der Senatsmitglieder

( 1) Die Mitglieder des Senats nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 2. die nicht Dekane sind, werden von den Universitätsmitglie­dern, die der Gruppe der Professoren angehören, gewählt.

.( 2) Die Mitglieder des Senats nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 werden von den Universitätsmitgliedern nach Gruppen getrennt gewählt.

( 3) Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr; die Amtszeit der übrigen Mitglieder beträgt zwei Jahre.

( 4) Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit soll vier aufeinan­derfolgende Jahre nicht überschreiten.

( 5) Das Nähere bestimmt die Wahlordnung nach Artikel 7 Abs. 7 dieser Grundordnung.

7. Abschnitt

Der Rektor

Artikel 15

Aufgaben und Zuständigkeit des Rektors

( 1) Der Rektor repräsentiert die Universität Potsdam.

( 2) Der Rektor

1.

vertritt die Universität Potsdam nach außen,

2.

3.

4.

5.

6.

ist Vorsitzender des Rektorates und leitet dessen Ge­schäfte,

ist Vorsitzender des Senats, beruft dessen Sitzungen ein und leitet sie,

erstattet dem Konzil den jährlichen Rechenschaftsbericht des Rektorates,

immatrikuliert die Studierenden,

ist Dienstvorgesetzter des Kanzlers, der Oberassistenten und Oberingenieure, der wissenschaftlichen und künst­lerischen Assistenten und der übrigen Beamten, soweit sie dem höheren Dienst angehören, sowie der vergleich­baren Angestellten; er entscheidet insoweit in dienst­lichen Angelegenheiten, sofern gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist,

7. ist für die Ordnung in der Universität verantwortlich

und übt das Hausrecht selbst oder durch von ihm all­gemein oder im Einzelfall beauftragte Mitglieder der Universität aus.

( 3) Der Rektor wird nach näherer Maßgabe der Geschäftsord­nung des Rektorats durch die Prorektoren vertreten. In Ange­legenheiten der laufenden Verwaltung wird er durch den Kanzler vertreten.

Artikel 16 Wahl des Rektors

( 1) Der Rektor wird aufgrund eines Wahlvorschlages des Senats vom Konzil aus dem Kreis der der Universität Potsdam angehörenden hauptberuflichen Professoren, die in einem ständigen Dienstverhältnis zur Universität stehen, für die Dau­er von vier Jahren in geheimer Wahl gewählt. Er kann wieder­gewählt werden; eine unmittelbare Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Eine Abwahl findet nicht statt.

( 2) Der Senat schlägt dem Konzil einen oder mehr als einen Bewerber zur Wahl vor. Der Vorschlag darf nur solche Be­werber enthalten, die sich zuvor mit einer Bewerbung schrift­lich einverstanden erklärt haben. Das Konzil wählt den Rektor aufgrund des Vorschlags nach Aussprache in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Konzils erhalten hat. Kommt eine Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, so hat das Konzil dem Senat Gele­genheit zu geben, innerhalb von zwei Wochen den Vorschlag zu bestätigen oder einen neuen Vorschlag zu unterbreiten. Ein neuer Vorschlag wird wie der erste behandelt. Wird kein neuer Vorschlag unterbreitet, findet ein dritter Wahlgang statt. Im dritten Wahlgang ist bei Vorliegen eines Einervorschlags der Vorgeschlagene gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebe­nen Stimmen erhält; ist mehr als ein Bewerber vorgeschlagen worden, ist im dritten Wahlgang der gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat. Enthaltungen zählen nicht als abgegebe­ne Stimmen, sind aber bei der Berechnung der Beschlußfähig­keit zu berücksichtigen. Wird danach ein Rektor nicht ge­wählt, so ist die Wahl von Anfang an zu wiederholen. Das Nähere regelt eine Wahlordnung, die vom Konzil beschlossen wird und der Zustimmung des Senats bedarf.

( 3) Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur ist rechtzeitig vor der Wahl über die Vorschläge nach Abs. 1 zu unterrichten. Der vom Konzil Gewählte ist dem Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Bestellung vorzu­schlagen.

Artikel 17 Rechtsstellung des Rektors

( 1) Der Rektor nimmt sein Amt hauptberuflich wahr.

( 2) Das Amt des Rektors ist unvereinbar mit den Ämtern des Dekans, des Prodekans und mit der Mitgliedschaft als Pro­fessorenvertreter in Gremien der akademischen Selbstverwal­tung. Mit der Amtsübernahme scheidet der Rektor aus diesen Ämtern aus.

56