Heft 
(1993) 8
Seite
55
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dieser Grundordnung und fünf Vertreter der nichtwissenschaft­lichen Mitarbeiter. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre; Wie­derwahl ist zulässig.

( 2) Das Konzil wählt mit der Mehrheit der Stimmen der Mit­glieder aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und aus jeder Gruppe je einen Stellvertreter.

( 3) Das Nähere zur Wahl der Mitglieder, der Vertreter der Mitglieder, des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter regelt die Wahlordnung; darin ist eine angemessene Vertretung der Fakultäten, der zentralen Einrichtungen und der Universitäts­verwaltung im Konzil sicherzustellen. Die Wahlordnung erläßt der Senat.

6. Abschnitt

Der Senat

Artikel 12

10. die Beschlußfassung über die Vorschläge der Fakultäten für die Berufung von Professoren,

11. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fra­gen der Forschung und des wissenschaftlichen Nach­wuchses,

12.

13.

14.

die Beschlußfassung über Frauenförderrichtlinien und die Kontrolle der Umsetzung dieser Richtlinien,

die Wahl eines Beauftragten für Behinderte auf Vor­schlag der Mitglieder mit Behinderung,

die Beschlußfassung über den Vorschlag für die Be­stellung der Mitglieder des Ordnungsausschusses,

15. Anträge auf Einrichtung, Ausstattung und Entwicklung sowie Entscheidung über die Zuordnung von Sonderfor­schungsbereichen,

16.

17.

Aufgaben und Zuständigkeiten des Senats

( 1) Der Senat ist zuständig für

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

die Beschlußfassung über den Vorschlag für die Wahl des Rektors und der Prorektoren,

die Beschlußfassung über den Vorschlag für die Ernen­nung des Kanzlers,

die Stellungnahme zu dem Beitrag der Universität Pots­dam zum Voranschlag für den Landeshaushalt und zur Verteilung der nach dem Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel,

die Beschlußfassung über den Vorschlag für die Grün­dung und Auflösung von Fakultäten sowie die Entschei­dung über die Gliederung von Fakultäten,

die Entscheidung über Errichtung, Änderung, Aufhe­bung und Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten,

die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen,

die Beschlußfassung über Satzungen und Ordnungen der Universität Potsdam, soweit das Brandenburgische Hochschulgesetz nichts anderes bestimmt, sowie die Beschlußfassung über die Zustimmung zu den Satzun­gen und Ordnungen der Fakultäten,

die Festsetzung von Zulassungszahlen,

die Koordinierung der Tätigkeit von Fakultäten und son­stigen Einrichtungen der Universität Potsdam,

18. sonstige Selbstverwaltungsangelegenheiten, die die Uni­versität Potsdam als Ganzes betreffen, soweit keine andere Zuständigkeit besteht.

( 2) Der Senat kann zu seiner Unterstützung Kommissionen einsetzen. Über ihre Aufgabenstellung, Zusammensetzung, das Verfahren und die Dauer der Einsetzung entscheidet der Senat. Die Mitglieder der Kommissionen werden jeweils von den Vertretern ihrer Mitgliedergruppen im Senat benannt; dabei sind Mitglieder angemessen zu berücksichtigen, die nicht dem Senat angehören.

Soweit Kommissionen ständige Aufgaben wahrnehmen sollen, regelt die Grundordnung Näheres.

( 3) Ist zweifelhaft, ob für eine Aufgabe der Senat, eine Kom­mission oder der Fakultätsrat zuständig ist, so entscheidet der Senat über die Zuständigkeit.

Artikel 13 Zusammensetzung des Senats

( 1) Dem Senat gehören an

1.

der Rektor als Vorsitzender mit Stimmrecht,

2.

fünf Vertreter der Gruppe der Professoren, zu denen vier Dekane zählen,

3.

zwei Vertreter der Gruppe der Studierenden,

8.

die Aufstellung von Grundsätzen für Lehre, Studium und Prüfungen sowie die Stellungnahme zu Studien­und Prüfungsordnungen,

4.

zwei Vertreter der Gruppe des wissenschaftlichen Perso­nals nach Artikel 6 Abs. 1 Nr. 3 dieser Grundordnung,

9.

die Beschlußfassung über Hochschulentwicklungspläne und Ausstattungspläne der Universität Potsdam,

5.

ein Vertreter der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter.

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