Heft 
(1993) 8
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festgestellte Beschlußfähigkeit ist solange gegeben, bis auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds die Beschlußunfä­higkeit festgestellt wird.

( 4) Bei Beschlußunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung sofort zu vertagen und den Zeitpunkt der nächsten Sitzung zu verkünden. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit zurückgestellt worden, so ist das Gremium in der zur Beratung derselben Angelegenheit einberufenen Sitzung insoweit un­abhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder be­schlußfähig; hierauf ist in der Ladung ausdrücklich hinzuwei­sen. Ergibt die Beschlußunfähigkeit sich bei einer Abstim­mung, so wird die Abstimmung in der nächsten Sitzung durch­geführt; ein Antrag auf namentliche Abstimmung bleibt in Kraft.

Artikel 9

Stimmrecht und Abstimmungen

( 1) An Entscheidungen, die Forschung, Lehre oder die Beru­fung von Professoren unmittelbar berühren, wirken, sofern sie dem Gremium angehören, die Mitglieder des Rektorates, die Professoren, die Hochschuldozenten, die Oberassistenten und Oberingenieure, die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, die wissenschaftlichen und künstlerischen Mit­arbeiter, die Studenten sowie die nach§ 76 Abs. 2 des Bran­denburgischen Hochschulgesetzes gleichgestellten Personen stimmberechtigt mit; Absatz 2 bleibt unberührt. Dem Gremium angehörende sonstige Mitglieder der Universität Potsdam haben Stimmrecht in Angelegenheiten der Forschung, soweit sie entsprechende Funktionen in dieser Universität wahrneh­men und über besondere Erfahrungen im Bereich der For­schung verfügen. Entsprechendes gilt für ihre Mitwirkung in Angelegenheiten der Lehre. Über die Stimmberechtigung entscheidet in den Fällen der vorstehenden Sätze 2 und 3 der Vorsitzende des Gremiums zu Beginn der Amtszeit des Gre­mienmitglieds und im Streitfall das Rektorat. Soweit Mitglie­der des Gremiums nach Satz 2 kein Stimmrecht haben, wirken sie beratend mit.

( 2) Entscheidungen, die Forschung und die Berufung von Professoren unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums auch der Mehrheit der dem Gremium angehö­renden Professoren. Kommt danach ein Beschluß auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren. Bei Berufungsvorschlägen ist die Mehrheit des Gremiums berechtigt, ihren Vorschlag als weiteren Berufungs­vorschlag vorzulegen. Professoren, die berechtigt sind, an Entscheidungen über Berufungsvorschläge mitzuwirken, gelten bei der Bestimmung der Mehrheit nach Satz 1 bis 3 als dem Gremium angehörend, soweit sie an der Entscheidung mit­gewirkt haben.

( 3) Bei Entscheidungen über Prüfungsleistungen, einschließlich Habilitationen und Promotionen, steht das Stimmrecht nur Per­sonen zu, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzu­stellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

( 4) Soweit gesetzlich oder in dieser Grundordnung nichts anderes geregelt ist, ist zu einem Beschluß die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Diese Mehrheit ist er­reicht, wenn die Zahl der Ja- Stimmen die der Nein- Stimmen übersteigt. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen gel­ten nicht als abgegebene Stimmen; dies gilt nicht für die Fest­stellung der Beschlußfähigkeit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

( 5) Wahlen in den Gremien sind geheim. Sie erfolgen durch Vergabe von Stimmzetteln. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erhält, soweit in dieser Grundordnung nichts anderes bestimmt ist. Enthaltungen gelten als abgegebe­ne Stimmen. Wird die erforderliche Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht erreicht, so findet vorbehaltlich abweichender Bestimmungen des Brandenburgischen Hochschulgesetzes und dieser Grundordnung ein dritter Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder und bei Stim­mengleicheit das Los entscheidet; an dem dritten Wahlgang nehmen bei mehreren Bewerbern nur die beiden Bewerber teil, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten ha­ben. Die Mitglieder eines Gremiums wählen ihre Vertreter nach Gruppen getrennt. Das Nähere regeln die jeweiligen Wahl- oder Geschäftsordnungen.

5. Abschnitt Das Konzil

Artikel 10 Aufgaben und Zuständigkeiten

( 1) Das Konzil ist zuständig für

1.

2.

3.

4.

die Wahl des Rektors und der Prorektoren auf Vor­schlag des Senats,

die Beschlußfassung über die Grundordnung, deren Än­derung auf Vorschlag eines Viertels der Mitglieder des Konzils oder des Senats,

die Beratung des jährlichen Rechenschaftsberichts des Rektorates und Stellungnahme zu diesem Bericht sowie

die Erörterung und Beschlußfassung der langfristigen Entwicklungsempfehlungen der Universität Potsdam.

( 2) Der Beschluß über die Grundordnung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Konzils.

Artikel 11

Zusammensetzung des Konzils

( 1) Dem Konzil gehören neunundfünfzig stimmberechtigte Mitglieder an, und zwar dreißig Vertreter der Gruppe der Professoren, zwölf Vertreter der Studierenden, zwölf Vertreter des wissenschaftlichen Personals gemäß Artikel 6 Abs. 1 Nr. 3

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