Heft 
(1993) 8
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zenten, sofern und solange sie Lehrveranstaltungen an der Universität Potsdam durchführen, die wissenschaftli­chen und künstlerischen Assistenten, die wissenschaftli­chen und künstlerischen Mitarbeiter, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die Lehrbeauftragten, die sonstigen gastweise tätigen Lehrkräfte sowie die sonstigen Ange­hörigen des hauptberuflichen wissenschaftlichen Perso­nals,

die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter

jeweils eine Gruppe.

( 2) Art und Umfang der Mitwirkung der Mitglieder und Grup­pen sowie der Zusammensetzung der Universitätsgremien be­stimmen sich nach der fachlichen Gliederung der Universität Potsdam, den Aufgaben der Gremien sowie nach Qualifika­tion, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglie­der der Universität.

( 3) Die Professoren müssen in allen Gremien mit Entschei­dungsbefugnissen in Angelegenheiten der Forschung, der Lehre oder Berufung von Professoren und Hochschuldozenten über die Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügen. Zu den Angelegenheiten der Forschung gehören auch Promotionen und Habilitationen.

( 4) Muß der Vorsitzende eines Gremiums aufgrund dieser Grundordnung einer bestimmten Gruppe angehören, so muß dessen Stellvertreter Angehöriger derselben Gruppe sein, so­weit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Artikel 7 Wahlen

( 1) Die Vertreter der Gruppen im Konzil, im Senat und im Fa­kultätsrat werden in freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Gruppen getrennt nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Von der Verhältnis­wahl kann insbesondere abgesehen werden, wenn wegen einer überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten in einer Gruppe die Mehrheitswahl angemessen ist. Für die Wahlen zum Kon­zil, zum Senat und zu den Fakultätsräten ist die Möglichkeit der Briefwahl zu gewährleisten.

( 2) Für die Vertreter der Gruppen im Konzil, im Senat und im Fakultätsrat sind Stellvertreter zu wählen. Die Stellvertreter vertreten die gewählten Vertreter im Falle der Amts- und der Sitzungsverhinderung; sie haben dann alle Rechte und Pflich­ten eines Mitgliedes des jeweiligen Gremiums.

( 3) Jedes Mitglied der Universität Potsdam kann sein aktives und passives Wahlrecht für die Wahlen nach Absatz 1 nur in jeweils einer Gruppe und jeweils einer Fakultät ausüben. Ein wahlberechtigtes Mitglied, das mehreren Mitgliedergruppen oder mehr als einer Fakultät angehört, hat schriftlich zu er­klären, für welche Gruppe und in welcher Fakultät es sein Wahlrecht ausüben will.

( 4) Die nebenberuflich tätigen Honorarprofessoren, die außer­planmäßigen Professoren, die Gastprofessoren und sonstige gastweise tätigen Lehrkräfte, die Privatdozenten und die Lehr­beauftragten haben nur ein aktives Wahlrecht.

( 5) Treffen bei einem Mitglied eines Gremiums Wahlmandat und Amtsmandat zusammen, so ruht für die Amtszeit das Wahlmandat. Während dieser Zeit finden die Stellvertretungs­regeln für Wahlmitglieder entsprechende Anwendung.

( 6). Die Mitgliedschaft in den Gremien erlischt insbesondere durch

1. Ablauf der Amts- oder Wahlzeit,

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2.

3.

4.

Rücktritt vom Mandat,

Ausscheiden aus der Universität und

rechtskräftige Feststellung der Ungültigkeit der Wahl.

Der Rücktritt vom Mandat ist nur aus wichtigem Grund zu­lässig und muß gegenüber dem Vorsitzenden des jeweiligen Gremiums schriftlich erklärt werden. Bei Erlöschen der Mit­gliedschaft tritt Ersatzmitgliedschaft ein. Ersatzmitglieder werden den Wahlvorschlägen entnommen, denen die zu erset­zenden Mitglieder entstammen; dabei ist die in den Wahlvor­schlägen aufgeführte Reihenfolge der Bewerber maßgebend. Enthält ein Wahlvorschlag keinen Bewerber mehr, so bleiben die auf ihn entfallenden Sitze unbesetzt.

( 7) Das Nähere über die Wahlen gemäß Absatz 1, insbesonde­re über das Wahlsystem, die Wahlrechte und das Wahlverfah­ren, die Stellvertretung und die Ersatzmitgliedschaft bestimmt die Wahlordnung, die der Senat als Satzung erläßt. Dabei ist vorzusehen, daß die Amtszeit der Kollegialorgane nach einer Wahl jeweils mit dem 1. Oktober beginnt.

( 8) Wird die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums nach Amtsantritt für ungültig erklärt, so be­rührt dieser Umstand nicht die Rechtswirksamkeit der vorher gefaßten Gremienbeschlüsse, soweit diese vollzogen sind.

4. Abschnitt Verfahrensgrundsätze für Gremien

Artikel 8 Beschlußfähigkeit

( 1) Die Gremien dürfen nur in einer ordnungsgemäß einberu­fenen Sitzung beraten und beschließen.

( 2) Das Konzil und der Senat sind beschlußfähig, wenn min­destens zwei Drittel der jeweils stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die übrigen Gremien sind beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der jeweils stimmberechtigten Mitglie­der anwesend sind.

( 3) Die Beschlußfähigkeit wird vor Eröffnung der Sitzung durch den Vorsitzenden jedes Gremiums festgestellt. Die

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