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zenten, sofern und solange sie Lehrveranstaltungen an der Universität Potsdam durchführen, die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die Lehrbeauftragten, die sonstigen gastweise tätigen Lehrkräfte sowie die sonstigen Angehörigen des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals,
die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter
jeweils eine Gruppe.
( 2) Art und Umfang der Mitwirkung der Mitglieder und Gruppen sowie der Zusammensetzung der Universitätsgremien bestimmen sich nach der fachlichen Gliederung der Universität Potsdam, den Aufgaben der Gremien sowie nach Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Universität.
( 3) Die Professoren müssen in allen Gremien mit Entscheidungsbefugnissen in Angelegenheiten der Forschung, der Lehre oder Berufung von Professoren und Hochschuldozenten über die Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügen. Zu den Angelegenheiten der Forschung gehören auch Promotionen und Habilitationen.
( 4) Muß der Vorsitzende eines Gremiums aufgrund dieser Grundordnung einer bestimmten Gruppe angehören, so muß dessen Stellvertreter Angehöriger derselben Gruppe sein, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Artikel 7 Wahlen
( 1) Die Vertreter der Gruppen im Konzil, im Senat und im Fakultätsrat werden in freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Gruppen getrennt nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Von der Verhältniswahl kann insbesondere abgesehen werden, wenn wegen einer überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten in einer Gruppe die Mehrheitswahl angemessen ist. Für die Wahlen zum Konzil, zum Senat und zu den Fakultätsräten ist die Möglichkeit der Briefwahl zu gewährleisten.
( 2) Für die Vertreter der Gruppen im Konzil, im Senat und im Fakultätsrat sind Stellvertreter zu wählen. Die Stellvertreter vertreten die gewählten Vertreter im Falle der Amts- und der Sitzungsverhinderung; sie haben dann alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes des jeweiligen Gremiums.
( 3) Jedes Mitglied der Universität Potsdam kann sein aktives und passives Wahlrecht für die Wahlen nach Absatz 1 nur in jeweils einer Gruppe und jeweils einer Fakultät ausüben. Ein wahlberechtigtes Mitglied, das mehreren Mitgliedergruppen oder mehr als einer Fakultät angehört, hat schriftlich zu erklären, für welche Gruppe und in welcher Fakultät es sein Wahlrecht ausüben will.
( 4) Die nebenberuflich tätigen Honorarprofessoren, die außerplanmäßigen Professoren, die Gastprofessoren und sonstige gastweise tätigen Lehrkräfte, die Privatdozenten und die Lehrbeauftragten haben nur ein aktives Wahlrecht.
( 5) Treffen bei einem Mitglied eines Gremiums Wahlmandat und Amtsmandat zusammen, so ruht für die Amtszeit das Wahlmandat. Während dieser Zeit finden die Stellvertretungsregeln für Wahlmitglieder entsprechende Anwendung.
( 6). Die Mitgliedschaft in den Gremien erlischt insbesondere durch
1. Ablauf der Amts- oder Wahlzeit,
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2.
3.
4.
Rücktritt vom Mandat,
Ausscheiden aus der Universität und
rechtskräftige Feststellung der Ungültigkeit der Wahl.
Der Rücktritt vom Mandat ist nur aus wichtigem Grund zulässig und muß gegenüber dem Vorsitzenden des jeweiligen Gremiums schriftlich erklärt werden. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft tritt Ersatzmitgliedschaft ein. Ersatzmitglieder werden den Wahlvorschlägen entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder entstammen; dabei ist die in den Wahlvorschlägen aufgeführte Reihenfolge der Bewerber maßgebend. Enthält ein Wahlvorschlag keinen Bewerber mehr, so bleiben die auf ihn entfallenden Sitze unbesetzt.
( 7) Das Nähere über die Wahlen gemäß Absatz 1, insbesondere über das Wahlsystem, die Wahlrechte und das Wahlverfahren, die Stellvertretung und die Ersatzmitgliedschaft bestimmt die Wahlordnung, die der Senat als Satzung erläßt. Dabei ist vorzusehen, daß die Amtszeit der Kollegialorgane nach einer Wahl jeweils mit dem 1. Oktober beginnt.
( 8) Wird die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums nach Amtsantritt für ungültig erklärt, so berührt dieser Umstand nicht die Rechtswirksamkeit der vorher gefaßten Gremienbeschlüsse, soweit diese vollzogen sind.
4. Abschnitt Verfahrensgrundsätze für Gremien
Artikel 8 Beschlußfähigkeit
( 1) Die Gremien dürfen nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beraten und beschließen.
( 2) Das Konzil und der Senat sind beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der jeweils stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die übrigen Gremien sind beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der jeweils stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
( 3) Die Beschlußfähigkeit wird vor Eröffnung der Sitzung durch den Vorsitzenden jedes Gremiums festgestellt. Die
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