Heft 
(1993) 8
Seite
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Entwicklung und Pflege von Beziehungen zu ausländi­schen Hochschulen und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie durch den Austausch von Wissen­schaftlern und Studierenden;

10. Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen, Forschungs­und Bildungseinrichtungen beim Technologietransfer sowie Förderung des Wissens- und Technologietransfers in die Praxis.

( 3) Die Universität Potsdam geht von dem Grundsatz der Einheit von Forschung, Lehre und Studium aus.

( 4) Die Universität Potsdam unterrichtet die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit. Sie berichtet in regelmäßigen Zeitabstän­den über ihre Forschungsschwerpunkte und For­

schungsvorhaben.

mäßigen Professoren, die Privatdozenten, die Lehrbeauftragten und die gastweise tätigen Lehrkräfte.

Artikel 4 Vereinigungen

( 1) Vereinigungen von Mitgliedern der Universität Potsdam können auf Antrag in eine beim Rektorat geführte Liste einge­tragen werden. Die Eintragung kann nur verweigert oder wi­derrufen werden, wenn die Zielsetzung der Vereinigung dem Auftrag und den Aufgaben der Universität Potsdam entgegen­steht. Im Falle der Ablehnung oder Widerrufs der Eintragung kann beim Senat Widerspruch eingelegt werden.

( 2) Eingetragene Vereinigungen haben das Recht, Räume und Einrichtungen der Universität Potsdam im Rahmen der Kapa­zität und der Benutzungsordnungen für ihre Veranstaltungen zu benutzen. Sie haben das Recht, Informationsmaterial in der Universität Potsdam zu verteilen.

2. Abschnitt

Mitgliedschaft in der Universität

Artikel 3

Mitglieder der Universität Potsdam

( 1) Mitglieder der Universität Potsdam sind:

1.

die hauptberuflich an der Universität Potsdam tätigen Professoren, auch nach dem Eintritt in den Ruhestand, soweit sie dann noch Lehrveranstaltungen abhalten,

3. Abschnitt

Die Organisation der Universität

Artikel 5

Struktur der Universität

( 1) Die Universität Potsdam gliedert sich in

1.

2.

die hauptberuflich an der Universität Potsdam tätigen Hochschuldozenten,

Fakultäten als organisatorische Grundeinheiten für For­schung und Lehre,

2.

Zentrale Einrichtungen,

3.

die Universitätsverwaltung.

3.

die hauptberuflich an der Universität Potsdam tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten,

( 2) Zentrale Organe der Universität Potsdam sind

4.

die hauptberuflich an der Universität Potsdam tätigen Oberassistenten und Oberingenieure,

5.

die hauptberuflich an der Universität Potsdam tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter,

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das Konzil, der Senat,

3.

der Rektor,

4.

das Rektorat.

6.

die hauptberuflich an der Universität Potsdam tätigen Lehrkräfte für besondere Aufgaben,

Artikel 6

7.

die hauptberuflich an der Universität Potsdam tätigen nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter,

8.

die an der Universität Potsdam eingeschriebenen Studie­renden,

1.

9.

der Kanzler.

Grundsätze der Gruppenvertretung

( 1) Für die Vertretung der Mitglieder der Universität Potsdam in gruppenparitätisch zu besetzenden Gremien der Universität, der Fakultäten und der Zentralen Einrichtungen bilden

die Professoren einschließlich der außerplanmäßigen Professoren, der Honorarprofessoren und der in einem Dienstverhältnis mit der Universität Potsdam stehenden Gastprofessoren sowie die Hochschuldozenten,

( 2) Mitglieder der Universität Potsdam sind auch Personen, die, ohne Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, mit Zustimmung des Senats hauptberuflich an der Universität tätig sind, sowie die nebenberuflich tätigen Honorarprofessoren, die außerplan­

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2.

die Studierenden,

3.

die Oberassistenten, die Oberingenieure, die Privatdo­