Heft 
(1996) 7
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Zweites Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes

Vom 22. Mai 1996

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Brandenburgische Hochschulgesetz vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), geändert durch Gesetz vom 16. Ok­tober 1992( GVBl. I S. 422), wird wie folgt geändert:

1.

Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

,, Gesetz über die Hochschulen des Landes Branden­burg( Brandenburgisches Hochschulgesetz BbgHG)

2.§ 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

,,( 2) Staatliche Hochschulen nach Absatz 1 Satz 1 sind die Universität Potsdam, die Europa- Universität Viadrina Frankfurt( Oder), die Brandenburgische Technische Universität Cottbus, die Hochschule für Film- und Fernsehen" Konrad Wolf' Babelsberg, die Fachhochschule Brandenburg, die Fachhochschule Eberswalde, die Fachhochschule Lausitz mit den Standorten Cottbus und Senftenberg, die Fachhoch­schule Potsdam und die Technische Fachhochschule Wildau."

3.§ 2 wird wie folgt geändert:

4.

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.

c) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Angaben" Satz 1" und" Absatz 2" gestrichen.

d) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe" Absatz 2" durch die Angabe" Absatz 1" ersetzt.

e) In Absatz 2 wird die Nummer 4 aufgehoben.

In§ 3 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter" Hochschulen nach§ 2 Abs. 1" durch das Wort" Universitäten" er­setzt.

5. In§ 46 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter " Hochschulen nach§ 2 Abs. 1" durch das Wort" Uni­versitäten" ersetzt.

6.§ 53 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

" Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kul­tur kann in besonders begründeten Ausnahmefällen

einen Berufungsvorschlag mit weniger als drei Na­men zulassen."

b) Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden die Sätze 4 bis 7.

7. In§ 65 Abs. 1 werden die Wörter" Hochschulen nach § 2 Abs. 1" durch das Wort" Universitäten" ersetzt.

8.§ 76 wird wie folgt geändert:

An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

" Zum hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Per­sonal gehören auch Professoren, die nach gemeinsa­mer Berufung überwiegend an einer Forschungsein­richtung außerhalb der Hochschule tätig sind und Aufgaben in Forschung und Lehre an der Hochschule wahrnehmen."

In§ 82 Abs. 3 werden die Wörter" nach§ 2 Abs. 1" gestrichen.

10.§ 85 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"( 3a) Wird der Rektor aus einem Angestelltenver­hältnis bestellt, übt er sein Amt im Angestelltenver­hältnis aus. Wird er aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt, so wird er in das Beamten­verhältnis auf Zeit unter Fortdauer des Beamten­verhältnisses auf Lebenszeit berufen. Ist er vor In­krafttreten dieses Absatzes zum Rektor bestellt worden, ohne in ein Beamtenverhältnis auf Zeit be­rufen worden zu sein und wird er nach Satz 2 in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen, so ist seine bis zum Inkrafttreten dieses Absatzes verstrichene Amtszeit auf die Amtszeit als Beamter auf Zeit an­zurechnen. Während der Amtszeit ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis als Profes­sor; soweit die Aufgaben des Rektorenamtes nicht berührt werden, ist eine Tätigkeit in Forschung und Lehre zulässig. Mit dem Ablauf seiner Amtszeit oder mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses als Professor ist der Rektor aus dem Beamtenver­hältnis auf Zeit entlassen."

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

"( 5a) Absatz 3a ist auf den Präsidenten entspre­chend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Präsi­dent nicht aus einem Dienstverhältnis als Professor bestellt wird. Eine Ernennung zum Beamten auf Zeit ist ferner zulässig, wenn der Präsident aus ei­nem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit außerhalb des Landes Brandenburg bestellt wird; er tritt mit dem Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, wenn er für die folgende Amtszeit nicht wieder be­stellt wird."

11.§ 86 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

"( 2) Der Kanzler wird auf Vorschlag des Senats vom Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur be­

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