stellt. Wird der Kanzler aus einem Angestelltenverhältnis bestellt, übt er sein Amt im Angestelltenverhältnis aus. Wird er aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt, so wird er in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre, erneute Bestellungen sind möglich. Er muß die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder eine im Einvernehmen mit dem für das Laufbahnrecht zuständigen Ministerium festgestellte gleichwertige Qualifikation haben und eine mehrjährige leitende Tätigkeit in der Verwaltung, der Rechtspflege oder der Wirtschaft ausgeübt haben. Nach Ablauf seiner Amtszeit ist der Kanzler aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Falls er vorher im öffentlichen Dienst tätig war, ist er auf seinen Antrag mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, wie er sie im Zeitpunkt der Bestellung zum Kanzler hatte, in den Landesdienst zu übernehmen. Für Personen, die vorher nicht im öffentlichen Dienst tätig waren, kann eine solche Übernahme in den Landesdienst vereinbart werden."
12.§ 87 wird wie folgt gefaßt:
"§ 87 Gleichstellungsbeauftragte
( 1) An jeder Hochschule werden zur Wahrnehmung der Aufgaben nach§ 4 Abs. 5 eine Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin bestellt. Diese werden von den weiblichen Mitgliedern der Hochschule für die Dauer von vier Jahren gewählt und von der Leitung der Hochschule bestellt. Näheres zur Wahl wird in der Grundordnung bestimmt. Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule kann die Wahrnehmung einzelner Aufgaben auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Gleichstellungsbeauftragten unwiderruflich für die Dauer der Amtszeit übertragen.
( 2) Die Gleichstellungsbeauftragten beraten und unterstützen die Hochschulleitung und die übrigen Organine und Einrichtungen der Hochschule in allen Frauen betreffenden Angelegenheiten, insbesondere bei der Erstellung und Kontrolle von Frauenförderrichtlinien und Frauenförderplänen. Sie nehmen Anregungen und Beschwerden entgegen.
( 3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach§ 4 Abs. 5 soll in jeder organisatorischen Grundeinheit für Forschung und Lehre(§ 89) und in den zentralen Einrichtungen eine Gleichstellungsbeauftragte, die die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule berät, von den weiblichen Angehörigen der jeweiligen Einrichtungen für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. In kleinen organisatorischen Grundeinheiten für Forschung und Lehre sind die Aufgaben nach§ 4 Abs. 5 von der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule selbst wahrzunehmen. Näheres zur Wahl nach Satz 1 wird in der Grundordnung bestimmt.
( 4) Die Gleichstellungsbeauftragte ist über alle Angelegenheiten, die die Frauen an der Hochschule betreffen, rechtzeitig zu informieren. In diesen Angelegenheiten macht sie Vorschläge und nimmt Stellung gegenüber den zuständigen Stellen der Hochschule. Sie
hat Informations-, Rede- und Antragsrecht in allen Gremien und das Teilnahmerecht bei Bewerbungsverfahren. Sie erhält Einsicht in alle Akten, die Maßnahmen betreffen, an denen sie zu beteiligen ist. Dies gilt auch für Personalakten. Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach§ 4 Abs. 5 und im Rahmen des Teilnahmerechts bei Bewerbungsverfahren erforderlich ist, sind die zuständigen Stellen verpflichtet und berechtigt, der Gleichstellungsbeauftragten dabei auch personenbezogene Daten zu übermitteln. Die Gleichstellungsbeauftragte ist berechtigt, als datenverarbeitende Stelle nach§ 3 Abs. 4 Nr. 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes personenbezogene Daten in diesem Zusammenhang zu erheben, zu speichern und zu nutzen, soweit und solange dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist.
( 5) Ist die Entscheidung eines Hochschulorgans im Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten gegen deren Stellungnahme getroffen worden, so kann diese innerhalb von einer Woche nach Kenntnis widersprechen. Die erneute Entscheidung darf frühestens eine Woche nach Einlegung des Widerspruchs und nach einem besonderen Einigungsversuch erfolgen. In derselben Angelegenheit ist der Widerspruch nur einmal zulässig. Eine Entscheidung gemäß Satz 1 darf erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder der Bestätigung der Entscheidung ausgeführt werden.
( 6) Die Gleichstellungsbeauftragte berichtet dem Senat regelmäßig über ihre Tätigkeit.
( 7) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin nehmen ihre Aufgaben als dienstliche Tätigkeit wahr. Die Regelungen über die Schweigepflicht gemäß Landesbeamtengesetz und den tarifrechtlichen Bestimmungen gelten auch für die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte. Im Rahmen ihrer rechtmäßigen Aufgabenerfüllung sind sie von Weisungen frei. Die Gleichstellungsbeauftragte ist auf Antrag im Einzelfall bis zur Hälfte von ihren Dienstaufgaben freizustellen. Die Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin wird durch organisatorische Maßnahmen im Rahmen der verfügbaren Planstellen und Stellen innerhalb der Hochschule geregelt."
13. In§ 89 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter " Hochschulen nach§ 2 Abs. 1" durch das Wort " Universitäten" ersetzt.
14. In§ 106a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe§ 2 Abs. 3" durch die Angabe"§ 2 Abs. 2 Nr. 3" ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 22. Mai 1996
Der Präsident des Landtages Brandenburg Dr. Herbert Knoblich
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