Heft 
(1996) 7
Seite
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stellt. Wird der Kanzler aus einem Angestelltenver­hältnis bestellt, übt er sein Amt im Angestelltenver­hältnis aus. Wird er aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt, so wird er in das Beamtenver­hältnis auf Zeit berufen. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre, erneute Bestellungen sind möglich. Er muß die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Ver­waltungsdienst oder eine im Einvernehmen mit dem für das Laufbahnrecht zuständigen Ministerium fest­gestellte gleichwertige Qualifikation haben und eine mehrjährige leitende Tätigkeit in der Verwaltung, der Rechtspflege oder der Wirtschaft ausgeübt haben. Nach Ablauf seiner Amtszeit ist der Kanzler aus ei­nem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Falls er vorher im öffentlichen Dienst tätig war, ist er auf sei­nen Antrag mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, wie er sie im Zeitpunkt der Bestellung zum Kanzler hatte, in den Landesdienst zu überneh­men. Für Personen, die vorher nicht im öffentlichen Dienst tätig waren, kann eine solche Übernahme in den Landesdienst vereinbart werden."

12.§ 87 wird wie folgt gefaßt:

"§ 87 Gleichstellungsbeauftragte

( 1) An jeder Hochschule werden zur Wahrnehmung der Aufgaben nach§ 4 Abs. 5 eine Gleichstellungsbe­auftragte und ihre Stellvertreterin bestellt. Diese wer­den von den weiblichen Mitgliedern der Hochschule für die Dauer von vier Jahren gewählt und von der Leitung der Hochschule bestellt. Näheres zur Wahl wird in der Grundordnung bestimmt. Die Gleichstel­lungsbeauftragte der Hochschule kann die Wahrneh­mung einzelner Aufgaben auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Gleichstellungsbeauftragten unwiderruflich für die Dauer der Amtszeit übertragen.

( 2) Die Gleichstellungsbeauftragten beraten und un­terstützen die Hochschulleitung und die übrigen Or­ganine und Einrichtungen der Hochschule in allen Frauen betreffenden Angelegenheiten, insbesondere bei der Erstellung und Kontrolle von Frauenförder­richtlinien und Frauenförderplänen. Sie nehmen An­regungen und Beschwerden entgegen.

( 3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach§ 4 Abs. 5 soll in jeder organisatorischen Grundeinheit für Forschung und Lehre(§ 89) und in den zentralen Ein­richtungen eine Gleichstellungsbeauftragte, die die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule berät, von den weiblichen Angehörigen der jeweiligen Einrich­tungen für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. In kleinen organisatorischen Grundeinheiten für For­schung und Lehre sind die Aufgaben nach§ 4 Abs. 5 von der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule selbst wahrzunehmen. Näheres zur Wahl nach Satz 1 wird in der Grundordnung bestimmt.

( 4) Die Gleichstellungsbeauftragte ist über alle Ange­legenheiten, die die Frauen an der Hochschule betref­fen, rechtzeitig zu informieren. In diesen Angelegen­heiten macht sie Vorschläge und nimmt Stellung ge­genüber den zuständigen Stellen der Hochschule. Sie

hat Informations-, Rede- und Antragsrecht in allen Gremien und das Teilnahmerecht bei Bewerbungsver­fahren. Sie erhält Einsicht in alle Akten, die Maßnah­men betreffen, an denen sie zu beteiligen ist. Dies gilt auch für Personalakten. Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach§ 4 Abs. 5 und im Rahmen des Teil­nahmerechts bei Bewerbungsverfahren erforderlich ist, sind die zuständigen Stellen verpflichtet und be­rechtigt, der Gleichstellungsbeauftragten dabei auch personenbezogene Daten zu übermitteln. Die Gleich­stellungsbeauftragte ist berechtigt, als datenverarbei­tende Stelle nach§ 3 Abs. 4 Nr. 1 des Brandenburgi­schen Datenschutzgesetzes personenbezogene Daten in diesem Zusammenhang zu erheben, zu speichern und zu nutzen, soweit und solange dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist.

( 5) Ist die Entscheidung eines Hochschulorgans im Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten ge­gen deren Stellungnahme getroffen worden, so kann diese innerhalb von einer Woche nach Kenntnis wi­dersprechen. Die erneute Entscheidung darf frühestens eine Woche nach Einlegung des Widerspruchs und nach einem besonderen Einigungsversuch erfolgen. In derselben Angelegenheit ist der Widerspruch nur ein­mal zulässig. Eine Entscheidung gemäß Satz 1 darf erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder der Be­stätigung der Entscheidung ausgeführt werden.

( 6) Die Gleichstellungsbeauftragte berichtet dem Se­nat regelmäßig über ihre Tätigkeit.

( 7) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellver­treterin nehmen ihre Aufgaben als dienstliche Tätig­keit wahr. Die Regelungen über die Schweigepflicht gemäß Landesbeamtengesetz und den tarifrechtlichen Bestimmungen gelten auch für die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte. Im Rahmen ihrer recht­mäßigen Aufgabenerfüllung sind sie von Weisungen frei. Die Gleichstellungsbeauftragte ist auf Antrag im Einzelfall bis zur Hälfte von ihren Dienstaufgaben freizustellen. Die Entlastung der Gleichstellungsbeauf­tragten und ihrer Stellvertreterin wird durch organisa­torische Maßnahmen im Rahmen der verfügbaren Planstellen und Stellen innerhalb der Hochschule ge­regelt."

13. In§ 89 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter " Hochschulen nach§ 2 Abs. 1" durch das Wort " Universitäten" ersetzt.

14. In§ 106a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe§ 2 Abs. 3" durch die Angabe"§ 2 Abs. 2 Nr. 3" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 22. Mai 1996

Der Präsident des Landtages Brandenburg Dr. Herbert Knoblich

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