Heft 
(1996) 10
Seite
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§ 1

Geltungsbereich und Übergangsregelungen

( 1) Die besonderen Prüfungsbestimmungen modifizieren die Rahmenprüfungsordnung für die Diplomstudiengänge der Universität Potsdam( RPO) vom 13.10.1994 entspre­chend der Besonderheiten, die sich aus dem Studiengang Diplom- Geoökologie ergeben.

( 2) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung in den Diplomstudien­gang Geoökologie an der Universität Potsdam immatri­kuliert werden. Studierende, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können innerhalb der nächsten vier Semester wählen, ob sie ihre Diplom- Vorprüfung und die Diplomprüfung nach den bisherigen vorläufigen Prüfungsbestimmungen oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen.

§ 2

Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Universität Potsdam durch die zuständige Fakultät den Diplomgrad Diplom- Geoökologin/ Diplom- Geoökologe ( Dipl.- Geoökol.).

§ 3

Gliederung des Studiums und Studiendauer

Das Studium gliedert sich in das viersemestrige Grund­studium und das fünfsemestrige Hauptstudium, ein­schließlich des Prüfungszeitraumes. Der zeitliche Ge­samtumfang des Studiums beträgt 160 Semesterwochen­stunden( SWS). Davon entfallen 16 SWS auf ein wahl­weise obligatorisches Vertiefungsfach und weitere 16 SWS auf das freie Studium. Die Lehrveranstaltungen des freien Studiums sind nachzuweisen.

§ 4

Prüfer und Beisitzer

Alle Fachprüfungen zur Diplom- Vorprüfung und zur Diplomprüfung sind als Kollegialprüfungen durchzufüh­ren. Ausnahmen zu dieser Regelung trifft der Prüfungs­ausschuß. Die damit verbundene Einsetzung von Beisit­zern regelt§ 5 RPO.

§ 5

Freiversuch

( 1) Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen der Di­plomprüfung gelten als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit zum angesetzten Zeit­punkt abgelegt und wenn auch sämtliche anderen Prü­fungsleistungen der Diplomprüfung innerhalb der Regel­studienzeit erbracht werden( Freiversuch).

( 2) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfun­gen können zur Notenverbesserung nach einem Semester einmal wiederholt werden, dabei zählt das jeweils besse­re Ergebnis.

( 3) Als Zeiten im Hinblick auf die Einhaltung der Regel­studienzeit werden die Unterbrechung des Studiums wegen Krankheit oder eines anderen zwingenden Grun­des und Studienzeiten im Ausland nicht angerechnet. Die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuẞ.

§ 6

Prüfungsformen

Prüfungsformen sind die Diplomarbeit, die Klausurarbei­ten und die mündlichen Prüfungen. Prüfungsrelevante Studienleistungen sind in der Regel nicht vorgesehen. Ausnahmen zu dieser Regelung trifft der Prüfungsaus­schuß auf Antrag durch den Prüfer bzw. den Kandidaten.

§ 7

Klausurarbeiten

( 1) In Klausurarbeiten soll der Kandidat nachweisen, daß er Probleme seines Faches erkennen und in begrenzter Zeit mit den Methoden seines Faches Wege zu ihrer Lösung finden kann. Dabei werden dem Kandidaten zwei Themen zur Auswahl gegeben.

( 2) Klausurarbeiten sind von zwei Prüfern zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

§ 8

Mündliche Prüfungen

( 1) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, daß er die Zusammenhänge des Prüfungs­gebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die münd­liche Prüfung soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über ein breites Grundwissen verfügt.

( 2) Mündliche Prüfungen werden in der Regel von zwei Prüfern( Kollegialprüfung) als Einzelprüfung abgenom­men. Hierbei wird jeder Kandidat in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note hört der Prüfer den anderen an einer Kollegialprüfung mitwirkenden Prüfer an.

§ 9 Ziel, Umfang und Formen der Diplom­Vorprüfung

hat.

( 1) Durch die Diplom- Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht Er soll insbesondere die mathematisch­naturwissenschaftlichen und geowissenschaftlichen Grundlagen der Geoökologie beherrschen sowie über das methodische Instrumentarium der Geoökologie verfügen.

( 2) Die Fachprüfungen der Diplom- Vorprüfung bestehen i.d.R. aus mündlichen Prüfungen.

.( 3) Die Diplom- Vorprüfung besteht aus vier Fachprüfun­gen. Es werden geprüft:

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Landschaftsökologie( Prüfungsdauer 30 min)

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