§ 1
Geltungsbereich und Übergangsregelungen
( 1) Die besonderen Prüfungsbestimmungen modifizieren die Rahmenprüfungsordnung für die Diplomstudiengänge der Universität Potsdam( RPO) vom 13.10.1994 entsprechend der Besonderheiten, die sich aus dem Studiengang Diplom- Geoökologie ergeben.
( 2) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung in den Diplomstudiengang Geoökologie an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Studierende, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können innerhalb der nächsten vier Semester wählen, ob sie ihre Diplom- Vorprüfung und die Diplomprüfung nach den bisherigen vorläufigen Prüfungsbestimmungen oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen.
§ 2
Diplomgrad
Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Universität Potsdam durch die zuständige Fakultät den Diplomgrad Diplom- Geoökologin/ Diplom- Geoökologe ( Dipl.- Geoökol.).
§ 3
Gliederung des Studiums und Studiendauer
Das Studium gliedert sich in das viersemestrige Grundstudium und das fünfsemestrige Hauptstudium, einschließlich des Prüfungszeitraumes. Der zeitliche Gesamtumfang des Studiums beträgt 160 Semesterwochenstunden( SWS). Davon entfallen 16 SWS auf ein wahlweise obligatorisches Vertiefungsfach und weitere 16 SWS auf das freie Studium. Die Lehrveranstaltungen des freien Studiums sind nachzuweisen.
§ 4
Prüfer und Beisitzer
Alle Fachprüfungen zur Diplom- Vorprüfung und zur Diplomprüfung sind als Kollegialprüfungen durchzuführen. Ausnahmen zu dieser Regelung trifft der Prüfungsausschuß. Die damit verbundene Einsetzung von Beisitzern regelt§ 5 RPO.
§ 5
Freiversuch
( 1) Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen der Diplomprüfung gelten als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit zum angesetzten Zeitpunkt abgelegt und wenn auch sämtliche anderen Prüfungsleistungen der Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit erbracht werden( Freiversuch).
( 2) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfungen können zur Notenverbesserung nach einem Semester einmal wiederholt werden, dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.
( 3) Als Zeiten im Hinblick auf die Einhaltung der Regelstudienzeit werden die Unterbrechung des Studiums wegen Krankheit oder eines anderen zwingenden Grundes und Studienzeiten im Ausland nicht angerechnet. Die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuẞ.
§ 6
Prüfungsformen
Prüfungsformen sind die Diplomarbeit, die Klausurarbeiten und die mündlichen Prüfungen. Prüfungsrelevante Studienleistungen sind in der Regel nicht vorgesehen. Ausnahmen zu dieser Regelung trifft der Prüfungsausschuß auf Antrag durch den Prüfer bzw. den Kandidaten.
§ 7
Klausurarbeiten
( 1) In Klausurarbeiten soll der Kandidat nachweisen, daß er Probleme seines Faches erkennen und in begrenzter Zeit mit den Methoden seines Faches Wege zu ihrer Lösung finden kann. Dabei werden dem Kandidaten zwei Themen zur Auswahl gegeben.
( 2) Klausurarbeiten sind von zwei Prüfern zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.
§ 8
Mündliche Prüfungen
( 1) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, daß er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündliche Prüfung soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über ein breites Grundwissen verfügt.
( 2) Mündliche Prüfungen werden in der Regel von zwei Prüfern( Kollegialprüfung) als Einzelprüfung abgenommen. Hierbei wird jeder Kandidat in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note hört der Prüfer den anderen an einer Kollegialprüfung mitwirkenden Prüfer an.
§ 9 Ziel, Umfang und Formen der DiplomVorprüfung
hat.
( 1) Durch die Diplom- Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht Er soll insbesondere die mathematischnaturwissenschaftlichen und geowissenschaftlichen Grundlagen der Geoökologie beherrschen sowie über das methodische Instrumentarium der Geoökologie verfügen.
( 2) Die Fachprüfungen der Diplom- Vorprüfung bestehen i.d.R. aus mündlichen Prüfungen.
.( 3) Die Diplom- Vorprüfung besteht aus vier Fachprüfungen. Es werden geprüft:
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Landschaftsökologie( Prüfungsdauer 30 min)
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