Heft 
(1996) 12
Seite
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Lehrveranstaltungen, die in der Studienordnung genannt sind, je eine Leistungsschein in den Lehrveranstaltungen Grundzüge der Volkwirtschaftslehre, Wirtschaftspolitik und Statistik.

( 2) Die Diplom- Vorprüfung erfolgt in Form einer Klau­sur von vier Stunden Dauer. Gegenstand der Prüfung sind die Fächer des Grundstudiums der Volkswirtschaftslehre.

§ 2 Diplomprüfung

( 1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprü­fung sind neben dem Besuch der notwendigen Lehrver­anstaltungen, die in der Studienordnung genannt sind, ein Übungs- oder Seminarschein des im Hauptstudium ge­wählten Faches. Der Übungs- oder Seminarschein muß mindestens zwei mit" ausreichend" oder besser bewertete schriftliche Leistungen bescheinigen, wobei eine Klau­surarbeit über drei Zeitstunden als zwei Leistungen gilt.

( 2) Die Diplom- Prüfung erfolgt in Form einer vierstün­digen Klausur und einer mündlichen Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer. Gegenstand der Prüfung ist das im Umfang von 16 SWS gewählte Fach aus dem Angebot des Hauptstudiums der Volkwirtschaftslehre. Klausur und mündliche Prüfung werden bei der Notenfestsetzung im Verhältnis 3: 2 rechnerisch berücksichtigt.

Anlage 7 der Diplomprüfungsordnung Geographie: ZIVILRECHT als Nebenfach im Diplomstudiengang Geographie

§ 1 Diplom- Vorprüfung

( 1) Voraussetzung für die Zulassung zur Diplom­Vorprüfung ist neben dem Besuch der notwendigen Lehrveranstaltungen, die in der Studienordnung genannt sind, die Bescheinigung über die Teilnahme an der Ar­beitsgemeinschaft zur Vorlesung" Grundlehren des Bür­gerlichen Rechts I" oder zur Vorlesung" Grundlehren des Bürgerlichen Rechts II".

( 2) Die Diplom- Vorprüfung erfolgt in Form einer Klau­sur von vier Stunden Dauer in den Übungen im Bürgerli­chen Recht für Anfänger.

Anlage 8 der Diplomprüfungsordnung Geographie: POLITIKWISSENSCHAFT als Nebenfach im Di­

plomstudiengang Geographie

( hier: Poltikwissenschaft im Umfang von 20 SWS)

§ 1 Diplom- Vorprüfung

( 1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom­Vorprüfung sind neben dem Besuch der notwendigen Lehrveranstaltungen, die in der Studienordnung genannt sind, insgesamt zwei Leistungsnachweise aus den folgen­den Teilgebieten:

a) Politische Theorie und Politische Philosopie b) Das Politische System der Bundesrepublik Deutschland

c) Analyse und Vergleich politischer Systeme. Die Leistungsnachweise setzen wenigstens je eine schriftliche Arbeit voraus, die mindestens mit " ausreichend" bewertet wurde. Schriftliche Arbeiten können in folgenden Formen erbracht werden: a) einer Klausur oder

b) einer Hausarbeit bzw. eines ausgearbeiteten Referats.

( 2) Die Diplom- Vorprüfung erfolgt in Form einer ein­stündigen Klausur in demjenigen der unter Absatz 1 genannten Teilgebiete, für den kein Leistungsnachweis als Voraussetzung für die Zulassung zur Diplom­Vorprüfung erbracht worden ist.

§ 2 Diplomprüfung

( 1) Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung ist neben dem Besuch der notwendigen Lehrveranstal­tungen, die in der Studienordnung genannt sind, ein Lei­stungsnachweis aus dem Teilgebiet Internationale Politik oder aus dem Teilgebiet Organisation und Verwaltung. Der Leistungsnachweis setzt wenigstens eine schriftliche Arbeit voraus, die mindestens mit" ausreichend" bewertet wurde. Schriftliche Arbeiten können in folgenden For­men erbracht werden:

a) einer Klausur oder

b) einer Hausarbeit bzw. eines ausgearbeiteten Referats.

( 2) Die Diplomprüfung erfolgt in Form einer zweistün­digen Klausur in demjenigen der unter Absatz 1 genann­ten Teilgebiete, für den kein Leistungsnachweis als Vor­aussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung erbracht worden ist.

§ 2 Diplomprüfung

( 1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprü­fung ist der Besuch der Lehrveranstaltungen, die in der Studienordnung genannt sind.

( 2) Die Diplom- Prüfung erfolgt in Form einer vierstündi­gen Klausur in den Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene.

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