1. Integrative Lehrveranstaltungen
1.1 Lehrveranstaltungen zur Einführung in die Gegenstandsbereiche der Arbeitslehre
1.2 Lehrveranstaltungen zur Verdeutlichung der Veränderung des Charakters der Arbeit
2.
Lehrveranstaltungen zur Fachausbildung im Gegenstandsbereich Technik
zur
2.1 Lehrveranstaltungen Einführung in die Game Grundlagen der Theorie Technischer Systeme und Heder Allgemeinen Technologie
2.2 Lehrveranstaltungen zur Vermittlung und Vertiefung von Themen über ausgewählte Technische Systeme und Technologien
2.3 Veranstaltungen zur Vermittlung und Festigung technisch- praktischen Könnens und adäquater
Methoden
3. Lehrveranstaltungen zur Fachausbildung im Gegenstandsbereich Wirtschaft
3.1 Lehrveranstaltungen zur Einführung in Grundlagen der Wirtschaftswissenschaften und Ökotrophologie
3.2 Lehrveranstaltungen zur Einführung in Grundlader Betriebs- und Volkswirtschaftslehre sowie der Wirtschaftspolitik
gen
3.3 Lehrveranstaltungen zur Vermittlung und Vertiefung von Themen über ausgewählte Komplexe und Zusammenhänge der Betriebs- und VolkswirtWerschaftslehre sowie der Wirtschaftspolitik
4.
Lehrveranstaltungen zur Fachdidaktik
4.1 Lehrveranstaltungen zu fachdidaktischen Ansätzen und Konzepten im Lernfeld Arbeitslehre
4.2 Lehrveranstaltungen zur Planung, Gestaltung und Analyse des Unterrichts
4.3 Unterrichtspraktische Übungen und Unterrichtspraktikum
4.4 Spezialveranstaltungen zu ausgewählten Problemen in bezug auf Ziele, Inhalte und Methoden des Unterrichts sowie zur Bewältigung schwieriger Unterrichtssituationen
4.5 Ergänzende Lehrveranstaltungen zur Gestaltung des Unterrichts im Wahlpflichtbereich sowie Übungen zu fachmethodischen Verfahren
§8 Aufbau des Studiums
A. Allgemeines
( 1) Das Studium im Fach Arbeitslehre gliedert sich in Grundstudium und Hauptstudium.
( 2) Das Grundstudium wird durch die Zwischenprüfung abgeschlossen. Näheres regeln die ZwPO sowie die besonderen Prüfungsbestimmungen für das Fach Arbeitslehre.
( 3) Das Hauptstudium wird durch die Erste Staatsprüfung abgeschlossen. Näheres regelt die Lehramtsprüfungsordnung.
B. Grund- und Hauptstudium
( 1) Das Grundstudium dient der Herausbildung einer Grundbefähigung in den Gegenstandsbereichen der Arbeitslehre. Es umfaßt drei bzw. vier Semester. Das Grundstudium führt vor allem in die Interdependenzen von Natur, Technik, Wirtschaft, Beruf, Haushalt und Umwelt unter Berücksichtigung der Arbeit als didaktisches Zentrum ein.
( 2) Das Hauptstudium bietet Möglichkeiten der Spezialisierung in den Gegenstandsbereichen Technik oder Wirtschaft.
1. Die Spezialisierung im Gegenstandsbereich Technik führt, gestützt auf eine naturwissenschaftliche und informationstechnische Grundbildung, in Elemente, Strukturen, Grundfunktionen und Gesetzmäßigkeiten technischer Sachverhalte und Gegenstandsbereiche ein und vermittelt Erkenntnisse über Bedingungs- und Auswirkungszusammenhänge der Technik unter ökonomischen, sozialen, ökologischen und historischen Aspekten.
2. Die Spezialisierung im Gegenstandsbereich Wirtschaft führt in die Grundlagen der Wirtschaft im Mikro- und Makrobereich ein und befähigt zur Auseinandersetzung mit den ökonomischen Bedingungen menschlicher Existenz und deren sozialen, politischen, rechtlichen, technischen und ethischen Dimensionen auf privater, betrieblicher, volkswirtschaftlicher und weltwirtschaftlicher Ebene.
3. Fachdidaktische Lehrveranstaltungen begleiten die fachwissenschaftliche Ausbildung und vermitteln Kenntnisse über verschiedene Modelle einer allgemeinen technischen, ökonomischen und haushälterischen Bildung sowie über Unterrichtsverfahren im Lernfeld Arbeitslehre und dienen dem Erwerb erster Erfahrungen im Gestalten eines fundierten Unterrichts.
( 3) Projektstudien dienen der Anwendung, Konsolidierung und Erweiterung erworbenen Wissens und Könnens aus fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und fachpraktischen Studien. Die Projekte sollen disziplinübergreifende Fragestellungen initiieren, Kooperation erfordern, gesellschaftliche Bedeutung erlangen und Kontakt zu außeruniversitären Praxisfeldern ermöglichen. Das Resultat der Projektarbeit ist in Form eines gegenständlichen Werkes oder einer Aktion mit schulpraktischer Relevanz zu dokumentieren.
( 4) Praktika und Exkursionen sind Bestandteile des Studiums. Praktika gliedern sich in berufs- und fachpraktische Anteile.
1. Der schulpraktische Anteil wird als Unterrichtspraktikum von vier Wochen Dauer im Fach Arbeitslehre oder von sechs Wochen Dauer im Fach Arbeitslehre und einem weiteren Unterrichtsfach sowie in Form schulpraktischer Studien semesterbegleitend durchge
führt.
2. Der fachpraktische Anteil besteht aus drei Kompo
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