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nenten:
einem zweiwöchigen Fachpraktikum in einem Betrieb oder Unternehmen. Das Praktikum dient der Gewinnung elementarer Erfahrungen in der Arbeitswelt vor allem aus technischer und wirtschaftlicher Perspektive und muß bis zum Ende des fünften Semesters absolviert sein;
einer einwöchigen Tätigkeit zur Analyse ausgewählter Arbeitsplätze in Betrieben oder Unternehmen; einem zweiwöchigen Praktikum zur manuellen und maschinellen Bearbeitung von Werkstoffen; diversen vorlesungs- bzw. seminarbegleitenden Praktika zur Entwicklung grundlegender geistigpraktischer Fähigkeiten sowie zur Ausprägung typischer natur- und technikwissenschaftlicher bzw. wirtschafts- und sozialwissenschaftlicher Denk- und Arbeitsweisen. Diese Praktika können je nach Angebot wahlweise in komplexer Form im Zwischensemester oder in Einzelveranstaltungen semesterbegleitend durchgeführt werden.
Es ist zu sichern, daß zwanzig Prozent der nachweispflichtigen Lehrveranstaltungen in Form von Praktika erbracht werden. Zeiten beruflicher Tätigkeit können auf Fachpraktika angerechnet werden. Voraussetzung hierfür ist ein Nachweis durch Facharbeiterbrief oder andere Arbeitszeugnisse, aus denen Art und Dauer der Tätigkeit hervorgehen.
3. Im Grund- und Hauptstudium wird mindestens je eine Exkursion durchgeführt. Sie dienen der Realbegegnung zum Einfluß moderner Technologien auf die Arbeitswelt bzw. der Veranschaulichung historischer Aspekte.
§ 9 Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums A. Grundstudium
Im Grundstudium sind sechs Leistungsnachweise obligatorisch:
1. ein Proseminarschein" Arbeit- Beruf";
2. ein Proseminarschein" Arbeit- Haushalt"; 3. ein Proseminarschein" Arbeit- Umwelt"; 4. ein Proseminarschein" Arbeit
" Arbeit Wirtschaft";
Technik" oder
5. ein Praktikumsschein" Manuelle und maschinelle Bearbeitung von Werkstoffen";
6. ein Praktikumsschein" Naturwissenschftlich- technisches Praktikum".
Darüber hinaus muß das Betriebspraktikum zur Analyse von Arbeitsplätzen abgeleistet und durch einen schriftlichen Beleg im Umfang von ca. 20 Seiten nachgewiesen werden. Dieser Nachweis ist Voraussetzung für den Erhalt des Proseminarscheins" Arbeit und Beruf".
B. Zwischenprüfung
Die Modalitäten der Zwischenprüfung werden in der ZwPO und in den besonderen Prüfungsbestimmungen für das Fach Arbeitslehre geregelt.
C. Hauptstudium
Im Hauptstudium des Faches I sind drei Leistungsnachweise obligatorisch:
1. ein Hauptseminarschein aus der Fachdidaktik; 2. ein Hauptseminarschein für Lehrveranstaltungssequenzen in den Wahlpflichbereichen der Spezialisierungsrichtung Technik;
3. ein Hauptseminarschein für Lehrveranstaltungssequenzen in den Wahlpflichtbereichen der Spezialisierungsrichtung Wirtschaft.
Im Hauptstudium des Faches II sind zwei Leistungsnachweise obligatorisch:
1. ein Hauptseminarschein aus der Fachdidaktik; 2. ein Hauptseminarschein für Lehrveranstaltungssequenzen in den Wahlpflichbereichen der Spezialisierungsrichtung Technik
oder
ein Hauptseminarschein für Lehrveranstaltungssequenzen in den Wahlpflichtbereichen der Spezialisierungsrichtung Wirtschaft.
III. Schlußteil
§ 10 Übergangs- und Schlußbestimmungen
Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Studium im Fach Arbeitslehre im Semester nach Inkrafttreten dieser Ordnung am Institut für Arbeitslehre/ Technik der Universität Potsdam beginnen. Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Studienordnung aufgenommen haben, erhalten die Möglichkeit, nach eingehender Studienberatung ihr Studium auf der Grundlage dieser Ordnung oder nach der bisher gültigen Ordnung abzuschließen.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
CASS
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