Heft 
(1997) 2
Seite
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nenten:

einem zweiwöchigen Fachpraktikum in einem Be­trieb oder Unternehmen. Das Praktikum dient der Gewinnung elementarer Erfahrungen in der Arbeits­welt vor allem aus technischer und wirtschaftlicher Perspektive und muß bis zum Ende des fünften Se­mesters absolviert sein;

einer einwöchigen Tätigkeit zur Analyse ausgewähl­ter Arbeitsplätze in Betrieben oder Unternehmen; einem zweiwöchigen Praktikum zur manuellen und maschinellen Bearbeitung von Werkstoffen; diversen vorlesungs- bzw. seminarbegleitenden Praktika zur Entwicklung grundlegender geistig­praktischer Fähigkeiten sowie zur Ausprägung typi­scher natur- und technikwissenschaftlicher bzw. wirtschafts- und sozialwissenschaftlicher Denk- und Arbeitsweisen. Diese Praktika können je nach Ange­bot wahlweise in komplexer Form im Zwischense­mester oder in Einzelveranstaltungen semesterbeglei­tend durchgeführt werden.

Es ist zu sichern, daß zwanzig Prozent der nach­weispflichtigen Lehrveranstaltungen in Form von Prak­tika erbracht werden. Zeiten beruflicher Tätigkeit kön­nen auf Fachpraktika angerechnet werden. Vorausset­zung hierfür ist ein Nachweis durch Facharbeiterbrief oder andere Arbeitszeugnisse, aus denen Art und Dauer der Tätigkeit hervorgehen.

3. Im Grund- und Hauptstudium wird mindestens je ei­ne Exkursion durchgeführt. Sie dienen der Realbegeg­nung zum Einfluß moderner Technologien auf die Ar­beitswelt bzw. der Veranschaulichung historischer Aspekte.

§ 9 Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums A. Grundstudium

Im Grundstudium sind sechs Leistungsnachweise obli­gatorisch:

1. ein Proseminarschein" Arbeit- Beruf";

2. ein Proseminarschein" Arbeit- Haushalt"; 3. ein Proseminarschein" Arbeit- Umwelt"; 4. ein Proseminarschein" Arbeit

" Arbeit Wirtschaft";

Technik" oder

5. ein Praktikumsschein" Manuelle und maschinelle Bearbeitung von Werkstoffen";

6. ein Praktikumsschein" Naturwissenschftlich- techni­sches Praktikum".

Darüber hinaus muß das Betriebspraktikum zur Analy­se von Arbeitsplätzen abgeleistet und durch einen schriftlichen Beleg im Umfang von ca. 20 Seiten nach­gewiesen werden. Dieser Nachweis ist Voraussetzung für den Erhalt des Proseminarscheins" Arbeit und Be­ruf".

B. Zwischenprüfung

Die Modalitäten der Zwischenprüfung werden in der ZwPO und in den besonderen Prüfungsbestimmungen für das Fach Arbeitslehre geregelt.

C. Hauptstudium

Im Hauptstudium des Faches I sind drei Leistungs­nachweise obligatorisch:

1. ein Hauptseminarschein aus der Fachdidaktik; 2. ein Hauptseminarschein für Lehrveranstaltungsse­quenzen in den Wahlpflichbereichen der Speziali­sierungsrichtung Technik;

3. ein Hauptseminarschein für Lehrveranstaltungsse­quenzen in den Wahlpflichtbereichen der Speziali­sierungsrichtung Wirtschaft.

Im Hauptstudium des Faches II sind zwei Leistungs­nachweise obligatorisch:

1. ein Hauptseminarschein aus der Fachdidaktik; 2. ein Hauptseminarschein für Lehrveranstaltungsse­quenzen in den Wahlpflichbereichen der Speziali­sierungsrichtung Technik

oder

ein Hauptseminarschein für Lehrveranstaltungsse­quenzen in den Wahlpflichtbereichen der Speziali­sierungsrichtung Wirtschaft.

III. Schlußteil

§ 10 Übergangs- und Schlußbestimmungen

Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Studium im Fach Arbeitslehre im Semester nach In­krafttreten dieser Ordnung am Institut für Arbeitslehre/ Technik der Universität Potsdam beginnen. Studieren­de, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Studienord­nung aufgenommen haben, erhalten die Möglichkeit, nach eingehender Studienberatung ihr Studium auf der Grundlage dieser Ordnung oder nach der bisher gülti­gen Ordnung abzuschließen.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

CASS

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