Besondere Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im Unterrichtsfach Arbeitslehre der Sekundarstufe I
in Lehramtstudiengängen an der Universität Potsdam
Vom 19. Januar 1996
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam hat am 19. Januar 1996 gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) auf Grund der Zwischenprüfungsordnung( ZwPO) vom 05. Mai 1994( AmBek UP 1995 S. 2) für die Lehramtsstudiengänge folgende besondere Prüfungsbestimmungen für das Unterrichtsfach Arbeitslehre Sekundarstufe I beschlossen. Der Senat der Universität Potsdam hat diese Ordnung am 4. April 1996 bestätigt.
Inhaltsübersicht
§ 1 Umfang und Inhalt der Zwischenprüfung
§2 Durchführung der Prüfungen
§3 Zulassungsvoraussetzungen
§ 4 Bewertung der Prüfungen
§ 5 Anerkennung von Prüfungsleistungen
§ 6 Inkrafttreten
( 2) Die Teilprüfungen können auch studienbegleitend durchgeführt werden.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind neben den allgemeinen Erfordernissen der Zwischenprüfung für die Lehramtstudiengänge an der Universität Potsdam die Vorlage der nach§ 9 A der Studienordnung für das Fach Arbeitslehre der Sekundarstufe I geforderten Leistungsnachweise und der schriftliche Nachweis über die Studienberatung.
§ 4 Bewertung der Prüfungen
( 1) Die Zwischenprüfung ist nur dann bestanden, wenn alle Teilprüfungen mindestens mit" ausreichend"( 4,0) bewertet wurden.
( 2) Im Zwischenprüfungszeugnis werden die Teilgebiete separat ausgewiesen. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Teilprüfungsergebnisse.
§ 5 Anerkennung von Prüfungsleistungen
( 1) Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen oder aus einem vergleichbaren Studienfach einer anderen Hochschule entscheidet der Prüfungsausschuẞ.
( 2) Studien- und Prüfungsleistungen in den genannten Fachdisziplinen, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung erbracht wurden, werden anerkannt.
§1 Umfang und Inhalt der Zwischenprüfung
( 1) Die Zwischenprüfung besteht aus folgenden Teilprüfungen:
1.
2.
Arbeits-, Wirtschafts-, Technik- und Sozialwissenschaftliche Grundlagen der Arbeitslehre, Naturwissenschaftliche Grundlagen der Tech
nik.
Zum Bereich Arbeits-, Wirtschafts-, Technik- und Sozialwissenschaftliche Grundlagen der Arbeitslehre können zwei Teilgebiete( vgl. Positionen 1.1.1 bis 1.1.5 der Anlage zur Studienordnung) von den Studierenden ausgewählt werden.
( 2) Der Prüfungsstoff bezieht sich auf den Inhalt der entsprechenden Lehrveranstaltungen aus dem Pflichtbereich gemäß der Studienordnung.
§2 Durchführung der Prüfungen
( 1) Beide Teilprüfungen werden in Form mündlicher Prüfungen mit einer Dauer von jeweils 20 Minuten abgelegt.
I
Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom 31. Juli 1996
§ 6 Inkrafttreten
Diese Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
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