Heft 
(1997) 2
Seite
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Besondere Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im Unterrichtsfach Ar­beitslehre der Sekundarstufe I

in Lehramtstudiengängen an der Universität Potsdam

Vom 19. Januar 1996

Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam hat am 19. Januar 1996 gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulge­setzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) auf Grund der Zwischenprüfungsordnung( ZwPO) vom 05. Mai 1994( AmBek UP 1995 S. 2) für die Lehramtsstu­diengänge folgende besondere Prüfungsbestimmungen für das Unterrichtsfach Arbeitslehre Sekundarstufe I beschlossen. Der Senat der Universität Potsdam hat diese Ordnung am 4. April 1996 bestätigt.

Inhaltsübersicht

§ 1 Umfang und Inhalt der Zwischenprüfung

§2 Durchführung der Prüfungen

§3 Zulassungsvoraussetzungen

§ 4 Bewertung der Prüfungen

§ 5 Anerkennung von Prüfungsleistungen

§ 6 Inkrafttreten

( 2) Die Teilprüfungen können auch studienbegleitend durchgeführt werden.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind neben den allgemeinen Erfordernissen der Zwi­schenprüfung für die Lehramtstudiengänge an der Uni­versität Potsdam die Vorlage der nach§ 9 A der Stu­dienordnung für das Fach Arbeitslehre der Sekundar­stufe I geforderten Leistungsnachweise und der schrift­liche Nachweis über die Studienberatung.

§ 4 Bewertung der Prüfungen

( 1) Die Zwischenprüfung ist nur dann bestanden, wenn alle Teilprüfungen mindestens mit" ausreichend"( 4,0) bewertet wurden.

( 2) Im Zwischenprüfungszeugnis werden die Teilgebie­te separat ausgewiesen. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Teilprüfungsergebnisse.

§ 5 Anerkennung von Prüfungsleistungen

( 1) Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungs­leistungen aus anderen Studiengängen oder aus einem vergleichbaren Studienfach einer anderen Hochschule entscheidet der Prüfungsausschuẞ.

( 2) Studien- und Prüfungsleistungen in den genannten Fachdisziplinen, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung erbracht wurden, werden anerkannt.

§1 Umfang und Inhalt der Zwischenprüfung

( 1) Die Zwischenprüfung besteht aus folgenden Teil­prüfungen:

1.

2.

Arbeits-, Wirtschafts-, Technik- und Sozialwis­senschaftliche Grundlagen der Arbeitslehre, Naturwissenschaftliche Grundlagen der Tech­

nik.

Zum Bereich Arbeits-, Wirtschafts-, Technik- und So­zialwissenschaftliche Grundlagen der Arbeitslehre kön­nen zwei Teilgebiete( vgl. Positionen 1.1.1 bis 1.1.5 der Anlage zur Studienordnung) von den Studierenden ausgewählt werden.

( 2) Der Prüfungsstoff bezieht sich auf den Inhalt der entsprechenden Lehrveranstaltungen aus dem Pflichtbe­reich gemäß der Studienordnung.

§2 Durchführung der Prüfungen

( 1) Beide Teilprüfungen werden in Form mündlicher Prüfungen mit einer Dauer von jeweils 20 Minuten ab­gelegt.

I

Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom 31. Juli 1996

§ 6 Inkrafttreten

Diese Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

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