Heft 
(1997) 2
Seite
38
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Studienordnung für den Erweiterungsstudiengang

Erziehungswissenschaft( Sekundarstufe II) an der Universität Potsdam

Vom 13. Juli 1995

Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991 ( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam am 13. Juli 1995 die folgende Studienordnung erlassen: 1

Inhaltsverzeichnis:

II.

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Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

Regelstudienzeit und Umfang des Studiums Studienbeginn und Zulassungsvoraussetzungen

I.

§ 1

§ 2

§ 3

Studienziele

§ 4

Allgemeines

§ 5

Studien- und Lernziele

III.

§ 6

§ 7

Studienbestandteile

§8

Studien verpflichtungen im Grundstudium

§ 9

Studienverpflichtungen im Hauptstudium

§ 10

Festlegungen zur Gestaltung der Studien in den Bereichen A- E

Aufbau und Organisation des Studiums Bereiche und Teilgebiete des Studiums

I.

§ 1

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage von § 11 Abs. 1 BbgHG und der Ordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen des Landes Brandenburg( Lehramtsprüfungsordnung LPO) vom 25. Juli 1994 das Erweiterungsstudium im Fach Erzie­hungswissenschaft( Sekundarstufe II).

§ 2

-

Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Umfang des Studiums

( 1) Der Studiengang wird als Erweiterungsstudiengang für in der Schule tätige Lehrer ausgeschrieben. Der be­rufsbegleitende Charakter der Studien bedingt eine en­ge Verzahnung von fachwissenschaftlichen Inhalten und schulischer Praxis. Der Studiengang Erziehungs­wissenschaft( Sekundarstufe II) unfaßt die Studiendau­er für Ergänzungsstudiengänge von 6 Semestern und die Prüfungszeit. Der Umfang der Studien beläuft sich auf ca. 70 Semesterwochenstunden( SWS).

( 2) Bereits erbrachte Weiterbildungsleistungen und Qualifikationen können auf das Studium angerechnet werden( ausgeschlossen sind Leistungen aus der erzie­hungswissenschaftlichen Ausbildung). Entscheidungen fällt das Landesprüfungsamt auf Vorschlag des Prü­fungsausschusses.

§ 11

§ 12

§ 13

Schulpraktische Studien

§ 14

Differenziertes Selbststudium

IV. Studienformen, Schulpraktische Studien

und Leistungsnachweise

Studienorganisation

Studienformen

§ 3

Studienbeginn und Zulassungsvorausset­

zungen

Das Studium kann jeweils im Wintersemester auf der Basis bestehender Zulassungsbedingungen aufgenom­men werden. Nach der Zulassung werden die Teilneh­mer des Erweiterungsstudiums an der Universität mit allen studentischen Rechten und Pflichten immatriku­liert.

§ 15

Leistungsnachweise

V. Erweiterungsprüfung für das Fach Erzie­hungswissenschaft( Sekundarstufe II)

II.

Studienziele

§ 16

Zulassung zur Prüfung

§ 4

Allgemeines

§ 17

VI.

§ 18

Anhang

Prüfungsbestandteile und-organisation

Schlußbestimmungen

Inkrafttreten

Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfa­chung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.

Das Unterrichtsfach Erziehungswissenschaft 2 in der Sekundarstufe II greift pädagogische Erfahrungen der Lernenden auf und unterzieht diese einer systemati­schen und kritischen fachwissenschaftlichen Analyse. Es unterstützt in besonderer Weise die Entwicklung der Selbstkompetenz und Ich- Stärke, fördert die Kommu­nikations- und Interaktionsfähigkeit in pädagogischen Situationen und entwickelt zugleich Einfühlungsver­

In der Stundentafel der gymnasialen Oberstufe wird das Fach mit Erziehungswissenschaft bezeichnet, der Titel des Rahmenplans lau­tet Erziehungswissenschaften, im Text wird dann wieder der Singu­lar gebraucht. In anderen Ländern ist auch die Fachbezeichnung Pädagogik üblich, die in der Regel auch für die entsprechende Di­daktik genutzt wird.

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