Studienordnung für den Erweiterungsstudiengang
Erziehungswissenschaft( Sekundarstufe II) an der Universität Potsdam
Vom 13. Juli 1995
Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991 ( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam am 13. Juli 1995 die folgende Studienordnung erlassen: 1
Inhaltsverzeichnis:
II.
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Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
Regelstudienzeit und Umfang des Studiums Studienbeginn und Zulassungsvoraussetzungen
I.
§ 1
§ 2
§ 3
Studienziele
§ 4
Allgemeines
§ 5
Studien- und Lernziele
III.
§ 6
§ 7
Studienbestandteile
§8
Studien verpflichtungen im Grundstudium
§ 9
Studienverpflichtungen im Hauptstudium
§ 10
Festlegungen zur Gestaltung der Studien in den Bereichen A- E
Aufbau und Organisation des Studiums Bereiche und Teilgebiete des Studiums
I.
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage von § 11 Abs. 1 BbgHG und der Ordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen des Landes Brandenburg( Lehramtsprüfungsordnung LPO) vom 25. Juli 1994 das Erweiterungsstudium im Fach Erziehungswissenschaft( Sekundarstufe II).
§ 2
-
Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Umfang des Studiums
( 1) Der Studiengang wird als Erweiterungsstudiengang für in der Schule tätige Lehrer ausgeschrieben. Der berufsbegleitende Charakter der Studien bedingt eine enge Verzahnung von fachwissenschaftlichen Inhalten und schulischer Praxis. Der Studiengang Erziehungswissenschaft( Sekundarstufe II) unfaßt die Studiendauer für Ergänzungsstudiengänge von 6 Semestern und die Prüfungszeit. Der Umfang der Studien beläuft sich auf ca. 70 Semesterwochenstunden( SWS).
( 2) Bereits erbrachte Weiterbildungsleistungen und Qualifikationen können auf das Studium angerechnet werden( ausgeschlossen sind Leistungen aus der erziehungswissenschaftlichen Ausbildung). Entscheidungen fällt das Landesprüfungsamt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses.
§ 11
§ 12
§ 13
Schulpraktische Studien
§ 14
Differenziertes Selbststudium
IV. Studienformen, Schulpraktische Studien
und Leistungsnachweise
Studienorganisation
Studienformen
§ 3
Studienbeginn und Zulassungsvorausset
zungen
Das Studium kann jeweils im Wintersemester auf der Basis bestehender Zulassungsbedingungen aufgenommen werden. Nach der Zulassung werden die Teilnehmer des Erweiterungsstudiums an der Universität mit allen studentischen Rechten und Pflichten immatrikuliert.
§ 15
Leistungsnachweise
V. Erweiterungsprüfung für das Fach Erziehungswissenschaft( Sekundarstufe II)
II.
Studienziele
§ 16
Zulassung zur Prüfung
§ 4
Allgemeines
§ 17
VI.
§ 18
Anhang
Prüfungsbestandteile und-organisation
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
Das Unterrichtsfach Erziehungswissenschaft 2 in der Sekundarstufe II greift pädagogische Erfahrungen der Lernenden auf und unterzieht diese einer systematischen und kritischen fachwissenschaftlichen Analyse. Es unterstützt in besonderer Weise die Entwicklung der Selbstkompetenz und Ich- Stärke, fördert die Kommunikations- und Interaktionsfähigkeit in pädagogischen Situationen und entwickelt zugleich Einfühlungsver
In der Stundentafel der gymnasialen Oberstufe wird das Fach mit Erziehungswissenschaft bezeichnet, der Titel des Rahmenplans lautet Erziehungswissenschaften, im Text wird dann wieder der Singular gebraucht. In anderen Ländern ist auch die Fachbezeichnung Pädagogik üblich, die in der Regel auch für die entsprechende Didaktik genutzt wird.
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