§7
Studienbestandteile
Das Grundstudium besteht aus drei Semestern und schließt mit einer Zwischenprüfung ab. Die bestandene Zwischenprüfung ist die Voraussetzung für den Übergang ins Hauptstudium. Dieses besteht ebenfalls aus drei Semestern. Anschließend wird die Erweiterungsprüfung vor dem Landesprüfungsamt abgelegt.
§ 8
Studienverpflichtungen im Grundstudium
( 1) Das Grundstudium beinhaltet Studien verpflichtungen im Umfang von 36 SWS. Diese beziehen sich auf die Bereiche A bis E. Inhaltliche Schwerpunkte sind die philosophischen, anthropologischen, psychologischen und soziologischen Grundlagen pädagogischen Handelns sowie grundlegende pädagogische Theorien. Pflichtbestandteil des Grundstudiums ist eine Veranstaltung im Umfang von mindestens 2 SWS zum Teilgebiet Al zu Forschungsmethoden und Statistik. Es erfolgt ein erster Einstieg in fachdidaktische Fragen. 30 SWS werden durch Lehrveranstaltungen und entsprechendes Selbststudium zur Vorbereitung der Seminare abgedeckt. Im Rahmen der Lehrveranstaltungen sind drei qualifizierte Leistungsnachweise abzulegen. Zumindest 6 SWS werden durch ein differenziertes Selbststudium aus den Bereichen A, B, C oder D( vgl. inhaltliche Festlegungen in§ 10) realisiert. Das differenzierte Selbststudium wird im Hauptstudium fortge
setzt.
( 2) Das Grundstudium wird mit einer Zwischenprüfung abgeschlossen, die studienbegleitend( kumulativ) in Form der drei Leistungsnachweise realisiert werden kann.
§ 9
Studienverpflichtungen im Hauptstudium
Studienleitendes Element im Hauptstudium sind die Lehrveranstaltungen zur Fachdidaktik des Faches Erziehungswissenschaft( Bereich E). Daneben sind Studien in den Bereichen A, B, C und D sowie die Fortsetzung des differenzierten Selbststudiums nachzuweisen. Der Umfang der Studien beläuft sich auf ca. 35 SWS, davon 28 SWS durch Lehrveranstaltungen und 7 SWS in Form differenzierten Selbststudiums. Im Hauptstudium sind drei qualifizierte Leistungsnachweise( vgl. inhaltliche Festlegungen in§ 10) zu erwerben.bl
§10 Festlegungen zur Gestaltung der Studien in den Bereichen A bis E
( 1) Im Bereich A" Theorie und Geschichte der Erziehungswissenschaft" werden 16 SWS realisiert, davon 12 SWS als Lehrveranstaltungen mit entsprechendem Selbststudium. Das differenzierte Selbststudium umfaẞt 4 SWS und sollte sich auf ein Teilgebiet konzentrieren. Im Bereich A ist im Hauptstudium ein qualifizierter Leistungsnachweis zu erbringen sowie ein Bericht zur unterrichtlichen Anwendung einer Forschungsmethode der Pädagogik vorzulegen.
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( 2) Für die Bereiche B" Entwicklung und Lernen" und C" Gesellschaftliche Voraussetzungen der Erziehung" werden jeweils Studien im Umfang von 13 SWS und für den Bereich D" Schulisches und außerschulisches Bildungs- und Erziehungswesen" von 11 SWS, davon sind je drei SWS im differenzierten Selbststudium vorgesehen. In einem dieser Bereiche ist im Hauptstudium ein qualifizierter Leistungsnachweis zu erbringen.
( 3) Im Bereich E" Didaktik des Unterrichtsfaches Pädagogik( Erziehungswissenschaft)" sind insgesamt 18 SWS zu realisieren. Diese werden in Form von Lehrveranstaltungen( Seminare/ Übungen) zur intensiven Verknüpfung fachwissenschaftlicher und fachdidaktischer Frage- und Problemstellungen genutzt. In diesem Bereich ist im Hauptstudium ebenfalls ein qualifizierter Leistungsnachweis zu erbringen.
IV.
Studienformen, schulpraktische Studien und Leistungsnachweise
§ 11 Studienorganisation
-
Die Ausbildung im Fach Erziehungswissenschaft erfolgt in Tagesblockveranstaltungen, wobei der Anteil der Veranstaltungsformen innerhalb der einzelnen Bereiche variieren kann. In Einzelfällen werden Blockveranstaltungen am Wochenende organisiert, um Lehrbeauftragte effektiv einzusetzen. Im Lehrangebot ist der beruflichen Lehrsituation und den Interessen der Teilnehmer soweit fachlich vertretbar entgegenzukommen. Entsprechende Möglichkeiten zur Mitwirkung der Studierenden bei der Studiengestaltung sind zu schaffen. Die regelmäßige und aktive Teilnahme an allen Veranstaltungen wird vorausgesetzt. Verhinderungen von Teilnehmern werden mit Begründungen akzeptiert, die auch ein Fehlen im Schuldienst begründen würden oder bestätigte schulische Verpflichtungen zum Gegenstand haben.
§ 12
Studienformen
Im Lehrgang werden folgende Studienformen einge
setzt:
- Vorlesungen( V)
stellen in der Regel eine Einführung in einen größeren Gegenstands- oder Problembereich dar oder dienen der Systematisierung und Strukturierung der Kenntnisse zu einem Gebiet. Sie sollen den Studierenden einen Überblick über Inhalte und Methoden vermitteln, diese anhand einschlägiger Probleme erörtern und die Einordnung gewonnener Erkenntnisse erleichtern. Der Arbeitsstil ist gekennzeichnet durch Vortrag und Diskussion.
- Seminare( S)
dienen der Bearbeitung komplexer Fragestellungen aus bestimmten Fachgebieten, wobei auch Probleme der Entwicklung der Fachwissenschaft und der pädagogischen Forschung diskutiert und Lösungswege erarbeitet