Heft 
(1997) 2
Seite
40
Einzelbild herunterladen

§7

Studienbestandteile

Das Grundstudium besteht aus drei Semestern und schließt mit einer Zwischenprüfung ab. Die bestandene Zwischenprüfung ist die Voraussetzung für den Über­gang ins Hauptstudium. Dieses besteht ebenfalls aus drei Semestern. Anschließend wird die Erweiterungs­prüfung vor dem Landesprüfungsamt abgelegt.

§ 8

Studienverpflichtungen im Grundstudium

( 1) Das Grundstudium beinhaltet Studien verpflichtun­gen im Umfang von 36 SWS. Diese beziehen sich auf die Bereiche A bis E. Inhaltliche Schwerpunkte sind die philosophischen, anthropologischen, psychologi­schen und soziologischen Grundlagen pädagogischen Handelns sowie grundlegende pädagogische Theorien. Pflichtbestandteil des Grundstudiums ist eine Veran­staltung im Umfang von mindestens 2 SWS zum Teil­gebiet Al zu Forschungsmethoden und Statistik. Es er­folgt ein erster Einstieg in fachdidaktische Fragen. 30 SWS werden durch Lehrveranstaltungen und entspre­chendes Selbststudium zur Vorbereitung der Seminare abgedeckt. Im Rahmen der Lehrveranstaltungen sind drei qualifizierte Leistungsnachweise abzulegen. Zu­mindest 6 SWS werden durch ein differenziertes Selbststudium aus den Bereichen A, B, C oder D( vgl. inhaltliche Festlegungen in§ 10) realisiert. Das diffe­renzierte Selbststudium wird im Hauptstudium fortge­

setzt.

( 2) Das Grundstudium wird mit einer Zwischenprüfung abgeschlossen, die studienbegleitend( kumulativ) in Form der drei Leistungsnachweise realisiert werden kann.

§ 9

Studienverpflichtungen im Hauptstudium

Studienleitendes Element im Hauptstudium sind die Lehrveranstaltungen zur Fachdidaktik des Faches Er­ziehungswissenschaft( Bereich E). Daneben sind Studi­en in den Bereichen A, B, C und D sowie die Fortset­zung des differenzierten Selbststudiums nachzuweisen. Der Umfang der Studien beläuft sich auf ca. 35 SWS, davon 28 SWS durch Lehrveranstaltungen und 7 SWS in Form differenzierten Selbststudiums. Im Hauptstudi­um sind drei qualifizierte Leistungsnachweise( vgl. in­haltliche Festlegungen in§ 10) zu erwerben.bl

§10 Festlegungen zur Gestaltung der Studien in den Bereichen A bis E

( 1) Im Bereich A" Theorie und Geschichte der Erzie­hungswissenschaft" werden 16 SWS realisiert, davon 12 SWS als Lehrveranstaltungen mit entsprechendem Selbststudium. Das differenzierte Selbststudium um­faẞt 4 SWS und sollte sich auf ein Teilgebiet konzen­trieren. Im Bereich A ist im Hauptstudium ein qualifi­zierter Leistungsnachweis zu erbringen sowie ein Be­richt zur unterrichtlichen Anwendung einer For­schungsmethode der Pädagogik vorzulegen.

40

( 2) Für die Bereiche B" Entwicklung und Lernen" und C" Gesellschaftliche Voraussetzungen der Erziehung" werden jeweils Studien im Umfang von 13 SWS und für den Bereich D" Schulisches und außerschulisches Bildungs- und Erziehungswesen" von 11 SWS, davon sind je drei SWS im differenzierten Selbststudium vorgesehen. In einem dieser Bereiche ist im Hauptstu­dium ein qualifizierter Leistungsnachweis zu erbringen.

( 3) Im Bereich E" Didaktik des Unterrichtsfaches Päd­agogik( Erziehungswissenschaft)" sind insgesamt 18 SWS zu realisieren. Diese werden in Form von Lehr­veranstaltungen( Seminare/ Übungen) zur intensiven Verknüpfung fachwissenschaftlicher und fachdidakti­scher Frage- und Problemstellungen genutzt. In diesem Bereich ist im Hauptstudium ebenfalls ein qualifizierter Leistungsnachweis zu erbringen.

IV.

Studienformen, schulpraktische Studien und Leistungsnachweise

§ 11 Studienorganisation

-

Die Ausbildung im Fach Erziehungswissenschaft er­folgt in Tagesblockveranstaltungen, wobei der Anteil der Veranstaltungsformen innerhalb der einzelnen Be­reiche variieren kann. In Einzelfällen werden Blockver­anstaltungen am Wochenende organisiert, um Lehrbe­auftragte effektiv einzusetzen. Im Lehrangebot ist der beruflichen Lehrsituation und den Interessen der Teil­nehmer soweit fachlich vertretbar entgegenzukom­men. Entsprechende Möglichkeiten zur Mitwirkung der Studierenden bei der Studiengestaltung sind zu schaf­fen. Die regelmäßige und aktive Teilnahme an allen Veranstaltungen wird vorausgesetzt. Verhinderungen von Teilnehmern werden mit Begründungen akzeptiert, die auch ein Fehlen im Schuldienst begründen würden oder bestätigte schulische Verpflichtungen zum Ge­genstand haben.

§ 12

Studienformen

Im Lehrgang werden folgende Studienformen einge­

setzt:

- Vorlesungen( V)

stellen in der Regel eine Einführung in einen größeren Gegenstands- oder Problembereich dar oder dienen der Systematisierung und Strukturierung der Kenntnisse zu einem Gebiet. Sie sollen den Studierenden einen Überblick über Inhalte und Methoden vermitteln, diese anhand einschlägiger Probleme erörtern und die Ein­ordnung gewonnener Erkenntnisse erleichtern. Der Ar­beitsstil ist gekennzeichnet durch Vortrag und Diskus­sion.

- Seminare( S)

dienen der Bearbeitung komplexer Fragestellungen aus bestimmten Fachgebieten, wobei auch Probleme der Entwicklung der Fachwissenschaft und der pädagogi­schen Forschung diskutiert und Lösungswege erarbeitet