II. Lehrveranstaltungen zu sportwissenschaftlichen Disziplinen und zu übergreifenden Themenfeldern
9 SWS
1. Vertiefung in einer sportwissenschaftlichen Disziplin, entsprechend der Schwerpunktsetzung des Stu6 SWS diums( Gruppe I oder II)
Gruppe I:
- Sportgeschichte
- Sportpädagogik und-didaktik
- Sportpsychologie
-
Sportsoziologie
Besondere Prüfungsbestimmungen
für das Studium im Fach
Sportwissenschaft
als Nebenfach im Magisterstudiengang an der Universität Potsdam
Vom 11. April 1996
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes ( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S 156) am 11. April 1996 die folgende Prüfungsordnung erlassen.
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Gruppe II:
- Sportmotorik und Biomechanik
- Sportmedizin
- Trainingswissenschaft
2. Übergreifende Themenfelder der Sportwissen
schaft wie z. B.
- Sport und Freizeit
- Sport und Gesundheit
- Sport und Leistung
Inhaltsverzeichnis
3 SWS
§ 1
Es muß wahlweise ein Themenfeld der Sportwissenschaft mit 3 SWS belegt werden.
Geltungsbereich
§ 2 Zweck der Prüfung
( D)
§ 3 Gliederung des Studiums und Studiendauer gaut
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprüfung
§ 5 Umfang und Formen der Zwischenprüfung
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen zur Magisterprüfung
§ 7 Umfang und Formen der Magisterprüfung
§ 8 Übergangsregelungen und Inkrafttreten
III. Sonstige Lehrveranstaltung
4 SWS
1.
Teilnahme an zwei Lehrveranstaltungen aus folgendem Angebot:
4 SWS
§ 1
- Praktikum
- Projekt
- Wissenschaftliches Kolloquium
§ 10 Inkrafttreten
( 1) Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
( 2) Sie gilt für Studenten der Universität Potsdam, die ihr Studium nach dem Inkrafttreten dieser Ordnung aufnehmen.
Geltungsbereich
Diese besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Verbindung mit der Magisterprüfungsordnung der Universität Potsdam( MPO) vom 10. Juni 1993 die Zulassungsvoraussetzungen und den Umfang der Zwischenprüfung und der Magisterprüfung im Fach Sportwissenschaft als Nebenfach im Magisterstudiengang.
§ 2 Zweck der Prüfung
Die Magisterprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums. In dieser Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er gründliche Fachkenntnisse erworben hat und im Fach Sportwissenschaft nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten selbständig zu arbeiten imstande ist.
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§ 3
Gliederung des Studiums und Studiendauer Das Magisterstudium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung abschließt und das Hauptstudium von fünf Semestern, das den Prüfungszeitraum mit einschließt.
1
Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
2
Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom 11. Dezember 1996