Heft 
(1997) 5
Seite
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Studienordnung für das Lehramtsstudium des Faches Politische Bildung

an der Universität Potsdam

Vom 11. Juli 1996

Der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissen­schaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( BbgHG) vom 24.6.1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), am 11. Juli 1996 die folgende Studienordnung für das Lehramtsstudium des Faches Politische Bildung erlassen: 12

Inhaltsübersicht

Geltungsbereich

Grundstudium

Lehrveranstaltungen im Grundstudium

§ 1

§ 2

Ziele des Studiums

§ 3

Aufbau des Studiums

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

§ 8

§ 9

§ 10

§ 11

§ 12

Benotete Leistungsnachweise im Grundstudium Zwischenprüfung

Hauptstudium

Lehrveranstaltungen im Hauptstudium

Benotete Leistungsnachweise im Hauptstudium Schulpraktische Studien Inkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Ord­nung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schu­len( Lehramtsprüfungsordnung-LPO) vom 4. Juni 1994 das Studium im Fach" Politische Bildung" für nachfol­gende Lehrämter:

- Primarstufe, Fach

Sekundarstufe I, 1. Fach oder 2. Fach, Sekundarstufe II, 1. Fach oder 2. Fach,

- sowie für die stufenübergreifenden Lehrämter Sekundarstufe I/ Primarstufe, 1. Fach oder 2. Fach, Sekundarstufe II/ Sekundarstufe I, 1. Fach oder 2. Fach.

§ 2 Ziele des Studiums

Das Studium soll dem Erwerb fachlicher und didakti­scher wissenschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten dienen, die unter Berücksichtigung der Schulstufenspezi­

Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibli­che Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.

Lehramt für das Fach" Politische Bildung" bzw. in anderen Bundes­ländern ,, Lehramt für das Fach Sozialkunde/ Gemeinschaftskunde" oder ,, Politik"

fik im Lehramt" Politische Bildung" für die Ausübung des Lehrerberufs erforderlich sind. Es schließt mit der Ersten Staatsprüfung ab.

§ 3 Aufbau des Studiums

( 1) Der Studiengang" Politische Bildung" umfaßt je nach Abschlußziel folgende Studienzeiten( in Semesterwo­chenstunden SWS):

Primarstufe Fach: 50 SWS in 6 Semestern;

Sekundarstufe I, 1. Fach: 60 SWS oder 2. Fach: 50 SWS in 6 Semestern;

- Sekundarstufe II, 1. Fach: 80 SWS oder 2. Fach 60 SWS in 8 Semestern;

Sekundarstufe I/ Primarstufe, 1. Fach: 60 SWS oder 2. Fach: 50 SWS in 7 Semestern;

Sekundarstufe II/ Sekundarstufe I, 1. Fach: 80 SWS oder 2. Fach: 60 SWS in 8 Semestern.

( 2) Das Studium für das Lehramt" Politische Bildung" ist inhaltlich gegliedert in:

6 Kernbereiche: Allgemeine Soziologie, Methoden der empirischen Sozialforschung( nur Teilstudien­gänge mit 80 SWS), Sozialstrukturanalyse und Spe­zielle Soziologien, Politische Theorie und Politische Philosophie, Politisches System Deutschlands und In­nenpolitik, Internationale Beziehungen;

3 Ergänzungsbereiche: Neuere Geschichte und Zeit­geschichte, Politik und Recht, Politik und Wirtschaft und in den Bereich Fachdidaktik.

( 3) Die Studieninhalte werden in unterschiedlichen For­men von Lehrveranstaltungen vermittelt: Vorlesungen, Tutorien, Übungen, Proseminare, Hauptseminare, Kollo­quien, Praktika, Exkursionen.

( 4) Die Teilstudiengänge sind in ein drei- bzw. vierse­mestriges Grundstudium, das mit einer Zwischenprüfung abschließt, und in ein drei- bzw. viersemestriges Haupt­studium unterteilt. Das Belegen von Veranstaltungen im Hauptstudium setzt in der Regel eine bestandene Zwi­schenprüfung voraus.

( 5) Die Teilnahme an Pflichtlehrveranstaltungen ist durch Seminarscheine/ Teilnahmescheine zu belegen. Benotete Leistungsnachweise können in Form von Hausarbeiten, Klausuren oder schriftlich ausgearbeiteten Referaten erworben werden. Die Vergabekriterien für Seminar­scheine/ Teilnahmescheine und Leistungsnachweise wer­den zu Beginn der Lehrveranstaltungen durch die Dozen­ten bekannt gegeben.

( 6) Das Lehrangebot umfaßt neben Pflichtlehrveranstal­tungen Lehrveranstaltungen mit begrenzten und freien Wahlmöglichkeiten. Letztere sollen den Studierenden im Grund- und/ oder Hauptstudium individuelle Schwer­punktbildungen in den Kernbereichen ermöglichen.

§ 4 Grundstudium

Das Grundstudium führt die Studierenden durch Vorle­sungen, Übungen, Proseminare und Exkursionen in die

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