Studienordnung für das Lehramtsstudium des Faches Politische Bildung
an der Universität Potsdam
Vom 11. Juli 1996
Der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( BbgHG) vom 24.6.1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), am 11. Juli 1996 die folgende Studienordnung für das Lehramtsstudium des Faches Politische Bildung erlassen: 12
Inhaltsübersicht
Geltungsbereich
Grundstudium
Lehrveranstaltungen im Grundstudium
§ 1
§ 2
Ziele des Studiums
§ 3
Aufbau des Studiums
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Benotete Leistungsnachweise im Grundstudium Zwischenprüfung
Hauptstudium
Lehrveranstaltungen im Hauptstudium
Benotete Leistungsnachweise im Hauptstudium Schulpraktische Studien Inkrafttreten
§ 1 Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen( Lehramtsprüfungsordnung-LPO) vom 4. Juni 1994 das Studium im Fach" Politische Bildung" für nachfolgende Lehrämter:
- Primarstufe, Fach
Sekundarstufe I, 1. Fach oder 2. Fach, Sekundarstufe II, 1. Fach oder 2. Fach,
- sowie für die stufenübergreifenden Lehrämter Sekundarstufe I/ Primarstufe, 1. Fach oder 2. Fach, Sekundarstufe II/ Sekundarstufe I, 1. Fach oder 2. Fach.
§ 2 Ziele des Studiums
Das Studium soll dem Erwerb fachlicher und didaktischer wissenschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten dienen, die unter Berücksichtigung der Schulstufenspezi
Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
Lehramt für das Fach" Politische Bildung" bzw. in anderen Bundesländern ,, Lehramt für das Fach Sozialkunde/ Gemeinschaftskunde" oder ,, Politik"
fik im Lehramt" Politische Bildung" für die Ausübung des Lehrerberufs erforderlich sind. Es schließt mit der Ersten Staatsprüfung ab.
§ 3 Aufbau des Studiums
( 1) Der Studiengang" Politische Bildung" umfaßt je nach Abschlußziel folgende Studienzeiten( in Semesterwochenstunden SWS):
Primarstufe Fach: 50 SWS in 6 Semestern;
Sekundarstufe I, 1. Fach: 60 SWS oder 2. Fach: 50 SWS in 6 Semestern;
- Sekundarstufe II, 1. Fach: 80 SWS oder 2. Fach 60 SWS in 8 Semestern;
Sekundarstufe I/ Primarstufe, 1. Fach: 60 SWS oder 2. Fach: 50 SWS in 7 Semestern;
Sekundarstufe II/ Sekundarstufe I, 1. Fach: 80 SWS oder 2. Fach: 60 SWS in 8 Semestern.
( 2) Das Studium für das Lehramt" Politische Bildung" ist inhaltlich gegliedert in:
6 Kernbereiche: Allgemeine Soziologie, Methoden der empirischen Sozialforschung( nur Teilstudiengänge mit 80 SWS), Sozialstrukturanalyse und Spezielle Soziologien, Politische Theorie und Politische Philosophie, Politisches System Deutschlands und Innenpolitik, Internationale Beziehungen;
3 Ergänzungsbereiche: Neuere Geschichte und Zeitgeschichte, Politik und Recht, Politik und Wirtschaft und in den Bereich Fachdidaktik.
( 3) Die Studieninhalte werden in unterschiedlichen Formen von Lehrveranstaltungen vermittelt: Vorlesungen, Tutorien, Übungen, Proseminare, Hauptseminare, Kolloquien, Praktika, Exkursionen.
( 4) Die Teilstudiengänge sind in ein drei- bzw. viersemestriges Grundstudium, das mit einer Zwischenprüfung abschließt, und in ein drei- bzw. viersemestriges Hauptstudium unterteilt. Das Belegen von Veranstaltungen im Hauptstudium setzt in der Regel eine bestandene Zwischenprüfung voraus.
( 5) Die Teilnahme an Pflichtlehrveranstaltungen ist durch Seminarscheine/ Teilnahmescheine zu belegen. Benotete Leistungsnachweise können in Form von Hausarbeiten, Klausuren oder schriftlich ausgearbeiteten Referaten erworben werden. Die Vergabekriterien für Seminarscheine/ Teilnahmescheine und Leistungsnachweise werden zu Beginn der Lehrveranstaltungen durch die Dozenten bekannt gegeben.
( 6) Das Lehrangebot umfaßt neben Pflichtlehrveranstaltungen Lehrveranstaltungen mit begrenzten und freien Wahlmöglichkeiten. Letztere sollen den Studierenden im Grund- und/ oder Hauptstudium individuelle Schwerpunktbildungen in den Kernbereichen ermöglichen.
§ 4 Grundstudium
Das Grundstudium führt die Studierenden durch Vorlesungen, Übungen, Proseminare und Exkursionen in die
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