werden anthropologische sowie lerntheoretische Aspekte des Singens erörtert und hinsichtlich daraus resultierender Konsequenzen für das sängerische Üben untersucht. Ergänzend werden spezielle curriculare Probleme des Gesangsunterrichts wie z. B. die Arbeit mit verschiedenen Altersstufen und Formationen, Fragen der Lehrplangestaltung, der Unterrichtsorganisation sowie die Erarbeitungsmethodik unterschiedlicher Gesangsstilistiken( Belcanto, Klassik, Popularmusik) behandelt.
2.6 Didaktik der Chorleitung: Die Didaktik der Chorleitung wird im Rahmen des Hauptfachunterrichts durchgeführt. Die Studierenden nehmen darüber hinaus bereits an der Probenarbeit ausgewählter Institutsensembles teil. Zusätzlich wird eine Vorlesung Stimmphysiologie angeboten.
3. Musiktheorie
3.1 Tonsatz: Ziel der Lehrveranstaltung im Grundstudium ist die Beherrschung der Elementartheorie einschließlich Modulationen; Mittelpunkt der Arbeit im zweiten Studienjahr bildet der harmonische Satz, insbesondere die Harmonisierung und Bearbeitung von Chorälen und Volksliedern.
3.2 Gehörbildung: Die Ausbildung im Fach Gehörbildung wird als Gruppenunterricht gestaltet. Sie dient der Vermittlung von Kenntnissen aller grundlegenden Konventionen und Gegebenheiten in der Gehörbildung und ihrer Darstellung in der Notenschrift. Die Studierenden erhalten Anleitungen und Arbeitshilfen für das Selbststudium mit dem Ziel, daß musikalische Zusammenhänge hörend erfaßẞt werden können. Weiterhin behandelt die Lehrveranstaltung auch methodische Anleitungen für die Arbeit als zukünftige Lehrer für Musiktheorie an Musikschulen.
3.3 Instrumentenkunde: Die Lehrveranstaltung Instrumentenkunde vermittelt einen Überblick über verschiedenste Instrumentengruppen und deren Spielweisen und behandelt zusätzlich auch Fragen der Instrumentierung.
3.4 Schulpraktisches Musizieren: Das Hauptziel im Bereich Schulpraktisches Musizieren richtet sich auf den Erwerb der Fähigkeit, stilistisch angemessene Begleitformen zu vorgegebenen Liedbeispielen zu finden. Weitere Themenbereiche der Ausbildung sind: Tanzmusikspiel, Improvisation, Generalbaẞ und Partiturspiel.
4. Pflichtfächer
4.1 Musikwissenschaft: Das musikwissenschaftliche Grundstudium vermittelt Kenntnisse der Musikgeschichte von den Anfängen bis zur Gegenwart. Im Mittelpunkt stehen ausgewählte musiktheoretische Perioden, ihre zentrale Gattung, Stile und Repräsentanten. Der künstlerische Gegenstand der Musik wird im Beziehungsgefüge allgemeinhistorischer, sozialökonomischer, geistiger und kultureller Prozesse
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sowie in seinen Beziehungen zu anderen Künsten bewußtgemacht. Das Fach legt die Grundlage notMP wendiger musiktheoretischer Allgemeinbildung für die spätere musikpädagogische Tätigkeit sowie für die Haupt- und Spezialseminare des Hauptstudiums.
4.2 Entwicklungspsychologie: Die Vorlesung( Frühe Kindheit) gibt einen mit Videobeispielen gestützten Überblick über die vorgeburtliche Entwicklung, das Verhalten des Neugeborenen, die kognitive, emotionale und soziale Entwicklung in den ersten Lebensjahren, auffallende Entwicklungsmeilensteine und Verhaltensänderungen. Die Vorhersagebedeutung frühkindlichen Verhaltens und der Einflüsse auf das Verhalten des Kindes, insbesondere das elterliche Verhalten, werden anhand einschlägiger Forschungsergebnisse diskutiert.
§ 11
Diplom- Vorprüfung
Der erste Studienabschnitt wird mit der DiplomVorprüfung abgeschlossen. Sie umfaßt Prüfungen in den Fächern:
Elementare Musikpädagogik: no
pädagogisch- praktische Prüfung Künstlerisches Fach:
künstlerisch- praktische Prüfung Musiktheorie: Tonsatzklausur
Prüfungszeiträume bzw.-termine werden durch den Prüfungsausschuß rechtzeitig bekanntgegeben. Beginn der Diplom- Vorprüfung kann frühestens nach dem dritten Semester sein.
III. Zweiter Studienabschnitt( Hauptstudium)
§ 12 Gliederung des Lehrangebots
Der zweite Studienabschnitt bereitet die Studierenden durch Weiterführung und Vertiefung der Inhaltsbereiche in den beiden Hauptfächern auf die Diplomprüfung vor. Bei den Pflichtfächern stehen in der Abteilung Musikwissenschaft sowie im Bereich Instrumentalspiel Abschlußprüfungen an, die als Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung absolviert werden müssen. Welche Leistungs- u. Studiennachweise darüber hinaus als Zulassungsvoraussetzungen zu erbringen sind, kann den Besonderen Prüfungsbestimmungen für den Studiengang Diplom- Musikpädagogik entnommen werden(§ 9). Die nachfolgende Auflistung weist die Fächer der einzelnen Abteilungen unter Angabe der Lehrveranstaltungsformen und der SWS aus: