Heft 
(1997) 6
Seite
155
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sind. Die Anzahl der für die Zulassung zur Diplomprü­fung zu erbringenden Nachweise und Testate ergibt sich aus der rechten Spalte:

5

67 8

Nachweise

Hauptfach: Elementare Musikpädagogik

Hauptfach EMP

2

2

Praktikum zur Didaktik

2

1 LN; 1 SN

1 SN; 1 LN

2

2 SN

1 SN

Bewegungstechnik/-gestaltung

2

2

2 2

1

1 2

2

2

Exkursion

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Diplomandenseminar

Hauptfach: Künstlerisches Fach

künstlerischer Einzelunterricht

2 2 2

Fachdidaktik

2 2

bro 2

2 SN

1 SN

a) bei instrumentalem Hauptfach

Kammermusik

1 1

1

Korrepetition

b) bei Hauptfach Gesang

1 LN

1 SN

Korrepetition

1

1

1 SN

Ensemblesingen

1 1 1

1

2 SN

c) bei Hauptfach Chorleitung

Partiturspiel

11­

Nebenfach: Musiktheorie

1 LN

Tonsatz

1 1 1

1

2 SN

Kontrapunkt

1 1

1

1

2 SN

Ausgew. Probleme der Musikth.

1

1 LN

Schöpferisches Gestalten*

1 1

1 SN

Pflichtfächer:

Klavier( nicht bei HF Klavier)

1 1( A)

-

Gesang( nicht bei HF Gesang)

1 1( A)

Chor- u. Ensembleleitung

1 1( A)

( nicht bei HF Chorleitung) Musikwissenschaft*

0*

1 LN

1 LN

1 LN

о

Wurde der geforderte Leistungsnachweis im Pflicht­fach Klavier bereits erbracht, kann an dieser Stelle auch Gitarre als instrumentales Pflichtfach belegt werden.

* Diese Fächer sind Wahlpflichtfächer, alle anderen gel­ten als Pflichtfächer.

Neben der geforderten Anzahl von Studien- und Lei­stungsnachweisen sind auch die aufgeführten SWS von den Studenten eigenverantwortlich nachzuweisen.

§ 12 Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung

( 1) Die Anmeldung zur Diplomprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden durch Aushang bekanntgegeben.

( 2) Der Zulassungsantrag ist schriftlich beim Diplomprü­fungsausschuẞ oder dessen Vorsitzenden zu stellen. Ihm sind beizufügen:

1. Der Nachweis der Immatrikulation an der Universität Potsdam in dem Studiengang, in dessen Rahmen die beabsichtigte Prüfung stattfinden soll;

2. der Nachweis darüber, daß die Diplom- Vorprüfung im Studiengang" Diplom- Musikpädagogik" erfolg­reich abgelegt wurde;

3. die in§ 9 Abs. 2 geforderten fachlichen Vorausset­zungen für die Zulassung zur Diplomprüfung; insbe­sondere die nach Art und Zahl vorgeschriebenen Nachweise über den erfolgreichen Abschluß von Lehrveranstaltungen;

4. eine Erklärung, ob er bereits eine Diplomprüfung in demselben Fach an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungs­verfahren befindet;

5. der Antrag auf Ausgabe eines Themas für die Diplo­marbeit.

( 3) Über die Zulassung zur Diplomprüfung entscheidet der Diplomprüfungsausschuß am Institut für Musik und

Musikpädagogik.

§ 13 Diplomarbeit

( 1) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt sechs Monate.

( 2) Die Diplomarbeit kann an allen Abteilungen des Insti­tuts für Musik und Musikpädagogik geschrieben werden ( Abt. Musikwissenschaft; Abt. Musiktheorie; Abt. Ele­mentare Musikpädagogik; Abt. Instrumentale/ Vokale Ausbildung; Abt. Musikalische Gruppenarbeit/ Chor­und Ensembleleitung; Abt. Musikdidaktik).

( 3) Die Rahmenprüfungsordnung erlaubt Vorschläge der Studierenden für das Thema ihrer Diplomarbeit. Es ist sinnvoll, frühzeitig Absprachen mit einem Betreuer für einen Themenbereich eigener Wahl zu treffen oder sich über Themenangebote verschiedener Prüfer zu informie­

2

2( A)

1 SN; 1 LN

ren.

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