sind. Die Anzahl der für die Zulassung zur Diplomprüfung zu erbringenden Nachweise und Testate ergibt sich aus der rechten Spalte:
5
67 8
Nachweise
Hauptfach: Elementare Musikpädagogik
Hauptfach EMP
2
2
Praktikum zur Didaktik
2
1 LN; 1 SN
1 SN; 1 LN
2
2 SN
1 SN
Bewegungstechnik/-gestaltung
2
2
2 2
1
1 2
2
2
Exkursion
X------>>
Diplomandenseminar
Hauptfach: Künstlerisches Fach
künstlerischer Einzelunterricht
2 2 2
Fachdidaktik
2 2
bro 2
2 SN
1 SN
a) bei instrumentalem Hauptfach
Kammermusik
1 1
1
Korrepetition
b) bei Hauptfach Gesang
1 LN
1 SN
Korrepetition
1
1
1 SN
Ensemblesingen
1 1 1
1
2 SN
c) bei Hauptfach Chorleitung
Partiturspiel
11
Nebenfach: Musiktheorie
1 LN
Tonsatz
1 1 1
1
2 SN
Kontrapunkt
1 1
1
1
2 SN
Ausgew. Probleme der Musikth.
1
1 LN
Schöpferisches Gestalten*
1 1
1 SN
Pflichtfächer:
Klavier( nicht bei HF Klavier)
1 1( A)
-
Gesang( nicht bei HF Gesang)
1 1( A)
Chor- u. Ensembleleitung
1 1( A)
( nicht bei HF Chorleitung) Musikwissenschaft*
0*
1 LN
1 LN
1 LN
о
Wurde der geforderte Leistungsnachweis im Pflichtfach Klavier bereits erbracht, kann an dieser Stelle auch Gitarre als instrumentales Pflichtfach belegt werden.
* Diese Fächer sind Wahlpflichtfächer, alle anderen gelten als Pflichtfächer.
Neben der geforderten Anzahl von Studien- und Leistungsnachweisen sind auch die aufgeführten SWS von den Studenten eigenverantwortlich nachzuweisen.
§ 12 Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung
( 1) Die Anmeldung zur Diplomprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden durch Aushang bekanntgegeben.
( 2) Der Zulassungsantrag ist schriftlich beim Diplomprüfungsausschuẞ oder dessen Vorsitzenden zu stellen. Ihm sind beizufügen:
1. Der Nachweis der Immatrikulation an der Universität Potsdam in dem Studiengang, in dessen Rahmen die beabsichtigte Prüfung stattfinden soll;
2. der Nachweis darüber, daß die Diplom- Vorprüfung im Studiengang" Diplom- Musikpädagogik" erfolgreich abgelegt wurde;
3. die in§ 9 Abs. 2 geforderten fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung; insbesondere die nach Art und Zahl vorgeschriebenen Nachweise über den erfolgreichen Abschluß von Lehrveranstaltungen;
4. eine Erklärung, ob er bereits eine Diplomprüfung in demselben Fach an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet;
5. der Antrag auf Ausgabe eines Themas für die Diplomarbeit.
( 3) Über die Zulassung zur Diplomprüfung entscheidet der Diplomprüfungsausschuß am Institut für Musik und
Musikpädagogik.
§ 13 Diplomarbeit
( 1) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt sechs Monate.
( 2) Die Diplomarbeit kann an allen Abteilungen des Instituts für Musik und Musikpädagogik geschrieben werden ( Abt. Musikwissenschaft; Abt. Musiktheorie; Abt. Elementare Musikpädagogik; Abt. Instrumentale/ Vokale Ausbildung; Abt. Musikalische Gruppenarbeit/ Chorund Ensembleleitung; Abt. Musikdidaktik).
( 3) Die Rahmenprüfungsordnung erlaubt Vorschläge der Studierenden für das Thema ihrer Diplomarbeit. Es ist sinnvoll, frühzeitig Absprachen mit einem Betreuer für einen Themenbereich eigener Wahl zu treffen oder sich über Themenangebote verschiedener Prüfer zu informie
2
2( A)
1 SN; 1 LN
ren.
155