Heft 
(1997) 6
Seite
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§ 3

Zulassungbedingungen und Studienbeginn)

( 1) Für die Aufnahme des Sportstudiums an der Universi­tät Potsdam ist der Nachweis der Allgemeinen Hoch­schulreife oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluß oder das erfolgreiche Ablegen der fachrichtungsbezoge­nen Eingangsprüfung nach§ 30, Abs. 3 BbgHG notwen­dig.

( 2) Des weiteren ist eine sportpraktische Eignungsprü­fung zu bestehen und ein ärztliches Unbedenklichkeitsat­test zu erbringen.

§ 4

Aufbau des Studiums

( 1) Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium von vier Semestern und in ein Hauptstudium von vier Seme­stern( das die Diplomprüfung mit einschließt). Das ge­samte Studium umfaßt 160 Semesterwochenstunden ( SWS); jeweils 80 SWS im Grund- und im Hauptstudi­

um.

( 2) Die Pflichtstundenzahl beträgt 84 SWS( 56 SWS im Grund- und 28 SWS im Hauptstudium). 60 SWS sind wahlobligatorisch( 24 SWS im Grund- und 36 SWS im Hauptstudium) und 16 SWS sind im Studium nach freier Wahl zu absolvieren. Näheres ist dem Studienverlaufs­plan im Anhang dieser Studienordnung zu entnehmen.

( 3) Im Grundstudium werden wesentliche fachwissen­schaftliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Disziplinen der Sportwissenschaft vermittelt.

( 4) Das Hauptstudium dient der Vertiefung, Spezialisie­rung und Anwendung sport- und fachwissenschaftlicher Grundlagen bezogen auf die zwei Studienschwerpunkte Beratung und Verwaltung oder Prävention und Rehabili­tation.

§ 5

Zeitliche Gliederung des Studiums

( 1) Im Sinne der Einhaltung der Regelstudienzeit von acht Semestern sollten die Lehrveranstaltungen in einer bestimmten Reihenfolge wahrgenommen werden, da ihre Inhalte aufeinander abgestimmt sind.

( 2) Der Studienverlaufsplan, nach dem auch die Seme­sterpläne erstellt werden, gibt eine Orientierungshilfe für die Einhaltung des Studiums in der Regelstudienzeit.

( 3) Im Rahmen der Bestimmungen der geltenden Prü­fungs- und Studienordnung Sportwissenschaft kann durch den Prüfungsausschuß der Studien verlaufsplan neuen Ausbildungsbedingungen angepaẞt werden.

§ 6

Studien- und Veranstaltungsformen

( 1) Die Ausbildung der Studierenden erfolgt:

- durch Teilnahme und Mitarbeit in Lehrveranstaltungen

- durch individuelle Arbeit zur Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen

- durch eigenständige wissenschaftliche Bearbeitung von Studiengegenständen.

( 2) Lehrveranstaltungen sind Vorlesungen, Seminare, Übungen, Praktika, Kolloquien und Exkursionen.

( 3) Vorlesungen vermitteln vor allem im Grundstudium einführende Überblicke in folgende Disziplinen der Sportwissenschaft: Bewegungswissenschaft, Sportge­schichte, Sportmedizin, Sportpsychologie, Sportpädago­gik/ Sportdidaktik, Sportsoziologie, Sportökonomie und Trainingswissenschaft.

( 4) Seminare werden als obligatorische, wahlobli­gatorische und fakultative Lehrveranstaltungen im Grund- und Hauptstudium angeboten. In ihnen werden exemplarische Themenbereiche behandelt und die Stu­dierenden zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit angeleitet.

( 5) Die Übungen werden im Diplomstudiengang Sport­wissenschaft hauptsächlich unter zwei Aspekten ange­wendet: Zum einen wird der Stoff von Vorlesungen auf konkrete Beispiele angewendet, um spezielle Fähigkeiten und Fertigkeiten zu schulen. Zum anderen werden vor­rangig im Grundstudium mittels praktischer Übungen die Lehrinhalte in den Sportarten vermittelt. Im Hauptstudi­um gilt dies in beiden Schwerpunkten insbesondere für die Bereiche der berufs- bzw. lehrpraktischen Übungen.

( 6) Praktika und Exkursionen sollen einen berufs­feldbezogenen Überblick bzw. Einblicke in verschiedene Tätigkeitsprofile des Berufsfeldes vermitteln.

( 7) In Kolloquien werden insbesondere spezifische For­schungsthemen bearbeitet.

§ 7

Leistungsnachweise

( 1) Voraussetzung für die Zulassung zur Diplom­Vorprüfung und zur Diplomprüfung ist die Vorlage von benoteten und unbenoteten Leistungsnachweisen, wie sie in den Besonderen Prüfungsbestimmungen( BPB) des Diplomstudienganges Sportwissenschaft ausgewiesen

sind.

( 2) Leistungsnachweise können z. B. erbracht werden durch ein Referat, eine schriftliche Arbeit, eine Klausur, ein Prüfungsgespräch und durch die Überprüfung prakti­scher Leistungs- und Demonstrationsfähigkeit. Grundlage ist die regelmäßige Teilnahme( 80%) an den Lehrveran­staltungen. Über die Anforderungen und die mögliche Form der Leistungsnachweise sind die Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltungen zu informieren.

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