§ 3
Zulassungbedingungen und Studienbeginn)
( 1) Für die Aufnahme des Sportstudiums an der Universität Potsdam ist der Nachweis der Allgemeinen Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluß oder das erfolgreiche Ablegen der fachrichtungsbezogenen Eingangsprüfung nach§ 30, Abs. 3 BbgHG notwendig.
( 2) Des weiteren ist eine sportpraktische Eignungsprüfung zu bestehen und ein ärztliches Unbedenklichkeitsattest zu erbringen.
§ 4
Aufbau des Studiums
( 1) Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium von vier Semestern und in ein Hauptstudium von vier Semestern( das die Diplomprüfung mit einschließt). Das gesamte Studium umfaßt 160 Semesterwochenstunden ( SWS); jeweils 80 SWS im Grund- und im Hauptstudi
um.
( 2) Die Pflichtstundenzahl beträgt 84 SWS( 56 SWS im Grund- und 28 SWS im Hauptstudium). 60 SWS sind wahlobligatorisch( 24 SWS im Grund- und 36 SWS im Hauptstudium) und 16 SWS sind im Studium nach freier Wahl zu absolvieren. Näheres ist dem Studienverlaufsplan im Anhang dieser Studienordnung zu entnehmen.
( 3) Im Grundstudium werden wesentliche fachwissenschaftliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Disziplinen der Sportwissenschaft vermittelt.
( 4) Das Hauptstudium dient der Vertiefung, Spezialisierung und Anwendung sport- und fachwissenschaftlicher Grundlagen bezogen auf die zwei Studienschwerpunkte Beratung und Verwaltung oder Prävention und Rehabilitation.
§ 5
Zeitliche Gliederung des Studiums
( 1) Im Sinne der Einhaltung der Regelstudienzeit von acht Semestern sollten die Lehrveranstaltungen in einer bestimmten Reihenfolge wahrgenommen werden, da ihre Inhalte aufeinander abgestimmt sind.
( 2) Der Studienverlaufsplan, nach dem auch die Semesterpläne erstellt werden, gibt eine Orientierungshilfe für die Einhaltung des Studiums in der Regelstudienzeit.
( 3) Im Rahmen der Bestimmungen der geltenden Prüfungs- und Studienordnung Sportwissenschaft kann durch den Prüfungsausschuß der Studien verlaufsplan neuen Ausbildungsbedingungen angepaẞt werden.
§ 6
Studien- und Veranstaltungsformen
( 1) Die Ausbildung der Studierenden erfolgt:
- durch Teilnahme und Mitarbeit in Lehrveranstaltungen
- durch individuelle Arbeit zur Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen
- durch eigenständige wissenschaftliche Bearbeitung von Studiengegenständen.
( 2) Lehrveranstaltungen sind Vorlesungen, Seminare, Übungen, Praktika, Kolloquien und Exkursionen.
( 3) Vorlesungen vermitteln vor allem im Grundstudium einführende Überblicke in folgende Disziplinen der Sportwissenschaft: Bewegungswissenschaft, Sportgeschichte, Sportmedizin, Sportpsychologie, Sportpädagogik/ Sportdidaktik, Sportsoziologie, Sportökonomie und Trainingswissenschaft.
( 4) Seminare werden als obligatorische, wahlobligatorische und fakultative Lehrveranstaltungen im Grund- und Hauptstudium angeboten. In ihnen werden exemplarische Themenbereiche behandelt und die Studierenden zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit angeleitet.
( 5) Die Übungen werden im Diplomstudiengang Sportwissenschaft hauptsächlich unter zwei Aspekten angewendet: Zum einen wird der Stoff von Vorlesungen auf konkrete Beispiele angewendet, um spezielle Fähigkeiten und Fertigkeiten zu schulen. Zum anderen werden vorrangig im Grundstudium mittels praktischer Übungen die Lehrinhalte in den Sportarten vermittelt. Im Hauptstudium gilt dies in beiden Schwerpunkten insbesondere für die Bereiche der berufs- bzw. lehrpraktischen Übungen.
( 6) Praktika und Exkursionen sollen einen berufsfeldbezogenen Überblick bzw. Einblicke in verschiedene Tätigkeitsprofile des Berufsfeldes vermitteln.
( 7) In Kolloquien werden insbesondere spezifische Forschungsthemen bearbeitet.
§ 7
Leistungsnachweise
( 1) Voraussetzung für die Zulassung zur DiplomVorprüfung und zur Diplomprüfung ist die Vorlage von benoteten und unbenoteten Leistungsnachweisen, wie sie in den Besonderen Prüfungsbestimmungen( BPB) des Diplomstudienganges Sportwissenschaft ausgewiesen
sind.
( 2) Leistungsnachweise können z. B. erbracht werden durch ein Referat, eine schriftliche Arbeit, eine Klausur, ein Prüfungsgespräch und durch die Überprüfung praktischer Leistungs- und Demonstrationsfähigkeit. Grundlage ist die regelmäßige Teilnahme( 80%) an den Lehrveranstaltungen. Über die Anforderungen und die mögliche Form der Leistungsnachweise sind die Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltungen zu informieren.
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