Besondere Prüfungsbestimmungen für den Diplomstudiengang Sportwissenschaft an der Universität Potsdam
Vom 14. März 1996
Auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( BbgHG) vom 24.6.1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992( GVBl. I S. 422), und gemäß der Rahmenprüfungsordnung für die Diplomstudiengänge der Universität Potsdam( RPO) vom 13. Oktober 1994 hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam am 14. März 1996 die folgenden besonderen Prüfungsbestimmungen für den Diplomstudiengang Sportwissenschaft beschlos12
sen:
Übersicht
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
2345
§ 6
888
19
§ 7
§8
တ
8
§ 9
$ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Zweck der Prüfungen
Gliederung des Studiums und Studiendauer Freiversuch
Umfang und Art der Diplom- Vorprüfung Antrag auf Zulassung und Zulassungsvoraussetzungen zur Diplom- Vorprüfung Ergebnisse der Diplom- Vorprüfung, Gesamtnote Umfang und Art der Diplomprüfung im Schwerpunkt Beratung und Verwaltung
Antrag auf Zulassung und Zulassungsvoraussetzungen der Diplomprüfung im Schwerpunkt Beratung und Verwaltung
Umfang und Art der Diplomprüfung im Schwerpunkt Prävention und Rehabilitation Antrag auf Zulassung und Zulassungsvoraussetzungen der Diplomprüfung im Schwerpunkt Prävention und Rehabilitation Diplomarbeit
Ergebnisse der Diplomprüfung, Gesamtnote Einsicht in die Prüfungsakten
Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
( 2) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Sportwissenschaft. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge der sport- und fachwissenschaftlichen Ausbildungsgebiete überblickt und die Fähigkeit besitzt, wis2senschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.
§ 2
Gliederung des Studiums und Studiendauer
( 1) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium von vier Semestern und in ein Hauptstudium von fünf Semestern ( das die Diplomprüfung mit einschließt). Das gesamte Studium umfaßt 160 Semesterwochenstunden( SWS); jeweils 80 SWS im Grund- und im Hauptstudium.
( 2) Die Pflichtstundenzahl beträgt 84 SWS( 56 SWS im Grund- und 28 SWS im Hauptstudium). 60 SWS sind wahlobligatorisch( 24 SWS im Grund- und 36 SWS im Hauptstudium) und 16 SWS sind im Studium nach freier Wahl zu absolvieren. Näheres ist der Studienordnung ( StO) zu entnehmen.
§ 3
Freiversuch
( 1) Werden Fachprüfungen zur Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit erbracht, so gelten erstmals nicht bestandene Fachprüfungen als nicht unternommen.
( 2) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfungen können zur Notenverbesserung innerhalb von vier Wochen auf Antrag des Kandidaten an den Prüfer einmal wiederholt werden; dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.
( 3) Auf Antrag des Kandidaten können Unterbrechungen des Studiums wegen Krankheit oder eines anderen zwingenden Grundes sowie Studienzeiten im Ausland auf die Einhaltung des Zeitpunktes für den Freiversuch nicht angerechnet werden.
§ 1 Zweck der Prüfungen
( 1) Durch die Diplom- Vorprüfung sollen die Kandidaten nachweisen, daß sie das Ziel des Grundstudiums erreicht und sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der Sportwissenschaft angeeignet haben. Sie weisen nach, daß sie über ein methodisches Instrumentarium verfügen und eine systematische Orientierung erworben haben, die erforderlich ist, um das weitere Studium der Sportwissenschaft mit Erfolg zu betreiben.
1 Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
2 Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom 25. April 1997
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§ 4
Umfang und Art der Diplom- Vorprüfung
( 1) Die Prüfungen werden durch den Prüfungsausschuẞ so organisiert, daß die Diplom- Vorprüfung bis zum Ende des vierten Semesters abgeschlossen sein kann.
( 2) Die Diplom- Vorprüfung besteht aus sechs Fachprüfungen( FP), und zwar aus
1. einer FP in einer der vier Individualsportarten -Gerätturnen
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- Gymnastik/ Tanz
- Leichtathletik
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- Schwimmen
nach Wahl des Kandidaten;