Heft 
(1997) 14
Seite
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Besondere Prüfungsbestimmungen für den Magisterstudiengang und den Lehramtsstudiengang Philosophie an der Universität Potsdam

Vom 9. Februar 1995

Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Univer­sität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156)), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992( GVBl. I S. 422), am 9. Februar 1995 folgende besonderen Prüfungsbestimmungen für den Magister- und den Lehramtsstudiengang Philoso­phie erlassen:

Übersicht

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Prüfungsausschuẞ

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung

§ 4 Ablauf der Zwischenprüfung

§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Hauptprüfung ahim Magisterstudiengang

§ 6 Ablauf der Magisterprüfung Inkrafttreten

§ 7

§ 1 Geltungsbereich

Diese besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Ver­bindung mit der Ordnung für die Magisterprüfung der Universität Potsdam( MPO) vom 10. Juni 1993, der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Brandenburg( LPO) vom 14. Juni 1994 und der Zwischen­prüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge der Univer­sität Potsdam( ZwPO) vom 5. Mai 1994 die Zulassungsvor­aussetzungen und den Umfang der jeweiligen Zwischenprü­fung und der Magisterprüfung im Fach Philosophie an der Universität Potsdam.

§ 2

Prüfungsausschuẞ

( 1) Auf Vorschlag des Instituts für Philosophie wird vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I ein Prüfungs­ausschuß für das Fach Philosophie im Magisterstudium gebildet. Der Ausschuß besteht aus drei Mitgliedern der Gruppe der Professoren, einem der Gruppe der wissen­schaftlichen Mitarbeiter und einem Studierenden im Hauptstudium. Den Vorsitz führt eine Professorin oder ein Professor. Der Prüfungsausschuß regelt in Abstimmung mit dem Prüfungsamt der Universität die Prüfungsangelegen­heiten des Faches und entscheidet über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen und die Zulassung zu Prüfungen.

1 Bestätigt vom MWFK mit Schreiben vom 18. November 1997

( 2) Für die Zwischenprüfung in den Lehramtsstudiengängen ist der vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I bestellte Prüfungsausschuß zuständig( vgl.§ 4 ZwPO).

§ 3

Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischen­

prüfung

( 1) Die Anmeldung zur Zwischenprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität.

( 2) Als Voraussetzungen für die Prüfungszulassung sind folgende Unterlagen zusammen mit dem Zulassungsantrag vorzulegen:

1. der Nachweis der Immatrikulation an der Universität Potsdam in dem Studiengang, in dessen Rahmen die beabsichtigte Prüfung stattfinden soll;

2. eine Bescheinigung über die Teilnahme an der in der jeweiligen Studienordnung vorgeschriebenen Studien­fachberatung;

3. das Studienbuch mit einer Zusammenstellung der besuchten Lehrveranstaltungen einschließlich einer Er­klärung über die Richtigkeit der Angaben;

4. der Nachweis der nach der Studienordnung erforderli­chen Fremdsprachenkenntnisse. Der Nachweis erfolgt durch das Schulzeugnis oder eine gleichwertige Be­scheinigung;

5. eine Erklärung des/ der Kandidaten/ in, daß ihm/ ihr die Prüfungsordnung in ihrem allgemeinen und besonderen Teil bekannt ist;

6. eine Erklärung des/ der Kandidaten/ in, ob und gegebe­nenfalls mit welchen Ergebnissen er/ sie bereits eine Zwischenprüfung in demselben Fach an einer Hoch­schule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengeset­zes begonnen hat, insbesondere ob er/ sie sie endgültig nicht bestanden hat;

7. der Vorschlag eines Prüfers und Beisitzers sowie eines Themengebiets für die mündliche Prüfung, welches der Zustimmung des Prüfers bedarf;

8. die Einverständniserklärung der Prüfenden.

Darüber hinaus im Magisterstudium:

1. im Magisterhauptfach vier mit mindestens" ausrei­chend" im Sinne von§ 12 MPO benotete Leistungs­nachweise. Die Leistungsnachweise müssen gemäß§ 14 der Studienordnung aus dem Wahlpflichtteil, und zwar einer aus 2., einer aus 3. von Studienteil A sowie zwei aus verschiedenen Unterteilen von Studienteil B stam­men. Im Magisternebenfach sind zwei entsprechend benotete Leistungsnachweise erforderlich, wobei einer aus Teil A und einer aus Teil B des Wahlpflichtteils stammen muẞ;

2. die Genehmigung der Fächerkombination gemäß§ 2 MPO.

Darüber hinaus in den Lehramtsstudiengängen:

1. im Lehramt Fach I sind vier benotete Leistungsnachwei­se und im Lehramt Fach II zwei benotete Leistungs­nachweise zu erbringen, wobei die Zuordnung der Nachweise zu den Studienteilen A und B und deren Unterteilen sinnentsprechend wie im Magisterstudium ( siehe vorgenannten Punkt 3) gilt;

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