Heft 
(1997) 14
Seite
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2. Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung Sprecherziehung;

( 3) Ist es dem Studierenden nicht möglich, eine nach Absatz 2 erforderliche Unterlage beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

( 4) Über die Zulassung zur Zwischenprüfung entscheidet der Prüfungsausschuß. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder die Unterlagen unvollständig sind oder der Studierende die Zwischenprüfung in demselben Fach an einer wissenschaftlichen Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder wenn er sich in demselben Fach in einem anderen Zwischenprüfungsverfahren befindet.

( 5) Die Zulassung zur Zwischenprüfung ist dem Studieren­den in geeigneter Form mitzuteilen. Eine Ablehnung der Zulassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich mitzu­teilen.

§ 4

Ablauf der Zwischenprüfung

( 1) Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung. Wird Philosophie als Hauptfach oder als Fach I studiert, beträgt sie 30 Minuten. Wird Philosophie als Nebenfach oder als Fach II studiert, beträgt sie 15 Minuten. Die Prüfung bezieht sich auf das vom Studierenden vorge­schlagene Thema. Das Thema muß so gewählt sein, daß die Anforderungen gemäß dem Zweck der Prüfung geprüft werden können. Eine Seminararbeit über das vorgeschlage­ne Thema kann als Ausgangspunkt des Prüfungsgespräches dienen. Ansonsten besteht aber die Prüfung aus keiner Wiederholung der Themen, zu denen bereits benotete Leistungsnachweise zwecks Zulassung vorliegen.

( 2) Die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Es ist von Prüfenden und Beisitzern zu unterzeichnen und den Prü­fungsakten beizufügen.

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§ 5

Voraussetzungen für die Zulassung zur Haupt­prüfung im Magisterstudiengang

( 1) Für die Zulassung zur Hauptprüfung sind die in der Prüfungsordnung für den Magisterstudiengang der Univer­sität Potsdam festgelegten Voraussetzungen zu erfüllen. ( vgl.§ 15 MPO).

( 2) Im einzelnen sind folgende fachspezifische Nachweise zu erbringen:

1. im Hauptfach vier und im Nebenfach zwei benotete Leistungsnachweise aus zwei verschiedenen Studien­teilen( gemäß§ 15 Studienordnung Studienteile a), b) und c),

2. Nachweis über die erfolgreich abgelegte Zwischenprü­fung bzw. eine gleichwertige Prüfung,

3. Nachweis der Fremdsprachenkenntnisse gemäß der Studienordnung Philosophie( wenn keine Zwischenprü­

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fung nach dieser Ordnung abgelegt wurde), 4. Nachweis über ein ordnungsgemäßes Studium gemäß der Studienordnung.

( 3) Vor der Meldung zur Magisterprüfung muß mindestens ein Semester des Hauptstudiums an der Universität Pots­dam studiert werden.

§ 6 Ablauf der Magisterprüfung

( 1) Die Magisterprüfung besteht im ersten Hauptfach aus der wissenschaftlichen Hausarbeit( Magisterarbeit), einer Klausur und einer mündlichen Prüfung. Sie besteht im zweiten Hauptfach und im Nebenfach nur aus einer Klausur und einer mündlichen Prüfung.

( 2) Für die Magisterarbeit kann der/ die Kandidat/ in ein Thema aus den Teilgebieten der Philosophie( vgl.§ 15 Studienordnung) wählen und nach den Festlegungen der Magisterprüfungsordnung bearbeiten.

( 3) Die schriftliche Prüfung umfaßt eine Klausur, in der der/ die Kandidat/ in ein Problem des Faches in befristeter Zeit( 4 Stunden) angemessen behandeln soll. Den Studien­teil, zu dem das Thema der Klausur gehört, wählt der Prüfling selbst. Die Klausur darf aber nicht aus demselben Studienteil wie die wissenschaftliche Hausarbeit gewählt werden.( vgl. zu den Studienteilen§ 15 Studienordnung).

( 4) Die mündliche Prüfung findet unter den durch die Magisterprüfungsordnung geregelten Bedingungen statt und dauert im Hauptfach 60, im Nebenfach 30 Minuten. Die beiden Themen der mündlichen Prüfung können vom Prüfling aus denselben Studienteilen wie Klausur und Magisterarbeit gewählt werden, dürfen sich jedoch nicht mit diesen beiden schriftlichen Prüfungsteilen inhaltlich überschneiden( vgl. zu den Unterpunkten der Studienteile a), b) und c)§ 15 Studienordnung).

( 5) Das Nähere regelt die MPO.

§ 7 Inkrafttreten

S

Die besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntma­chungen der Universität Potsdam in Kraft.