3 Lehrgebiete gehen mit gleicher Wichtung in die Klausurnote ein. Die mündliche Prüfung erfolgt in der gewählten Spezialisierungsrichtung( Biochemie oder Ökologie). Die Studierenden können einen entsprechenden Prüfer auswählen. Der Prüfstoff einer Spezialisierungsrichtung wird durch Schwerpunkte akzentuiert.
§ 7
Voraussetzungen für die Zulassung zur Magisterprüfung im Nebenfach Biologie
Voraussetzungen für die Zulassung zur Magisterprüfung im Nebenfach Biologie sind:
§ 7
bestandene Zwischenprüfung Biologie
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums durch unbenotete Testatscheine: nsbrow
Pflanzenphysiologie
Tierphysiologie
Wahlolig. Lehrveranstaltungen in Biochemie oder Ökologie im Umfang von mindestens 10 SWS, darunter 6 SWS Vorlesungen und 4 SWS Praktika.
In- Kraft- treten
Diese Prüfungsbestimmungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Studienordnung für das Lehramt Biologie an der Universität Potsdam
Vom 2. Juli 1998
Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr.1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1996 ( GVBl. I S. 422), hat der Fakultätsrat der MathematischNaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam am 2. Juli 1998 die folgende Studienordnung erlassen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Studiengänge
§ 2 Zulassungsvoraussetzung
§ 3 Inhalt und Ziel des Studiums
§ 4 Aufbau des Studiums
§ 5 Studien- und Lehrformen
§ 6 Studieninhalte des Grundstudiums
§ 7 Studieninhalte des Hauptstudiums
§ 8 Leistungsnachweise und Prüfungen
§ 9 Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums
§ 10 Geltungsbereich, In- Kraft- treten
Anlage 1
Empfohlene Studienverlaufspläne
§ 1 Studiengänge
( 1) An der Universität Potsdam werden für das Lehramt Biologie folgende Studiengänge angeboten:
1. Lehramt für die Sekundarstufe II( Klassen 11-13) Stufenübergreifendes Lehramt für die Sekundarstufe II/ Sekundarstufe I( Klassen 7-13)
3.
4.
Lehramt für die Sekundarstufe I( Klassen 7-10) Stufenübergreifendes Lehramt für die Sekundarstufe I/ Primarstufe( Klassen 1-10)
5. Lehramt für die Primarstufe( Klassen 1-6)
( 2) Das Studium schließt mit dem Ersten Staatsexamen ab.
§ 2 Zulassungsvoraussetzung
Zulassungsvoraussetzung ist der Nachweis der allgemeinen Hochschulreife oder eines vergleichbaren Abschlusses.
§ 3 Inhalt und Ziel des Studiums
Im Studium sollen die Studierenden befähigt werden, in den Klassenstufen des von ihnen gewählten Lehramtes einen lebensnahen und wissenschaftlich fundierten Biologieunterricht zu gestalten. Dazu erwerben sie biologisches Fachwissen und die für das Fach unverzichtbaren experimentellen Fähigkeiten und Fertigkeiten, um Zusammenhänge zwischen Natur- Biologie- Umwelt- Mensch zu erkennen, zu werten und in ihrer Unterrichtstätigkeit in der Schule umzusetzen, sowie die Grundlagen für die Wissensvermittlung in den einzelnen Schulformen und Schulstufen.
§ 4 Aufbau des Studiums
Das Studium gliedert sich in das Grundstudium( 1.- 4. Semester) und in das Hauptstudium( 5.- 8. bzw. 5.- 7. oder 5.- 6. Semester). Bei Beachtung der in Anlage 1 genannten Reihenfolge von Lehrveranstaltungen ergibt sich die Möglichkeit für ein inhaltlich logisch aufgebautes Studium und die Einhaltung der Regelstudienzeit. Die Vorlage der Leistungsnachweise( Testatscheine/ Leistungsscheine) und die erfolgreiche Ablegung der Zwischenprüfung nach dem Grundstudium sind Voraussetzungen für die Zulassung zum Hauptstudium. Ausnahmen können auf Antrag durch den Prüfungsausschuss gewährt werden. In das Hauptstudium eingeordnet sind die Ausbildung in der Fachdidaktik und das Unterrichtspraktikum. Studienbegleitend werden durch die Studienfachberaterinnen/ Studienfachberater in allen Semestern mindestens einmal wöchendlich Studienfachberatungen angeboten. In ihnen können Probleme des Studiums und Studienablaufs bis hin zu individuellen Studienplänen behandelt und gelöst werden.
§ 5 Studien- und Lehrformen
- Vorlesungen( V)
dienen der Vermittlung von größeren Zusammenhängen
17