Heft 
(1999) 8
Seite
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( 4) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben wer­den.

( 5) Versäumt die/ der Kandidat/ in die Abgabefrist schuld­haft, so gilt die Arbeit als mit" nicht ausreichend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die/ der Vorsitzende des Prüfung­sausschusses nach Rücksprache mit der/ dem Betreuer/ in eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krank­heitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.

( 6) Die Diplomarbeit ist eine für die Diplomprüfung eigens angefertigte Arbeit in deutscher Sprache. In ein­zelnen, begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungs­ausschuss auf Antrag der Kandidatin/ des Kandidaten und nach Anhörung der Betreuerin/ des Betreuers die Anfer­tigung der Diplomarbeit auch in englischer Sprache zulassen. In diesem Fall muss die Arbeit als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

( 7) Die Diplomarbeit ist mit Maschine geschrieben und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Ver­zeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu verse­hen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 100 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat die/ der Kandidat/ in zu versichern, dass sie/ er sie selbstständig verfaßt sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.

( 8) Die Diplomarbeit wird von zwei und/ oder Gu­tachterinnen/ Gutachtern bewertet. Die/ der Prüfer/ in, die/ der das Thema der Diplomarbeit gestellt hat, begu­tachtet die Arbeit schriftlich und begründet ihre/ seine Benotung gemäß§ 13. Die/ der zweite Gu­tachterin/ Gutachter wird vom Prüfungsausschuss bestellt. Beträgt die Differenz in der Bewertung 2,0 oder mehr, oder bewertet nur eine/ r der beiden Prüfer/ innen die Arbeit mit" nicht ausreichend", kann vom Prüfung­sausschuss ein/ e dritte/ r Prüfer/ in zur Bewertung der Diplomarbeit bestellt werden. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als" ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei der drei Noten" ausrei­chend" oder besser sind.

§ 24 Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote

( 1) Die Prüfungsleistungen werden von der/ vom jeweili­gen Prüfer/ in mit einer Note gemäß§ 13 bewertet. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote und der Diplomarbeit mindestens" ausrei­chend" lautet.

( 2) Sind die Fachprüfungen bestanden, so wird aus allen Fachnoten und der Note der Diplomarbeit die Ge­samtnote gebildet. Die Note der Diplomarbeit wird zwei­fach gewichtet.

( 3) Die Gesamtnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5= sehr gut

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5= gut bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5= befriedigend bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0= ausreichend bei einem Durchschnitt über 4,0= nicht bestanden

( 4) Bei einem Notendurchschnitt von unter 1,3 wird wegen hervorragender Leistungen das Gesamturteil" Mit Auszeichnung" vergeben.

( 5) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 25 Wiederholung der Diplomprüfung

( 1) Wird eine Fachprüfung oder die Diplomprüfung insgesamt nicht bestanden, so kann sie, mit Ausnahme der Diplomarbeit, in der Regel innerhalb eines Jahres zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fach- oder Teilprüfung ist nicht zulässig. Eine Änderung der Wahlpflichtfächer ist dabei nicht möglich.

( 2) Eine mit nicht ausreichend bewertete Diplomarbeit kann nur einmal, und zwar mit neuem Thema, wiederholt werden. Die Ausgabe des Themas erfolgt spätestens drei Monate nach dem endgültigen Urteil über die erste Ar­beit. Eine Rückgabe des Themas ist nur dann zulässig, wenn bei der Anfertigung der ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde.

Teil 4

§ 26

Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsver­fahrens wird der Kandidatin/ dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in ihre/ seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer/ innen und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist binnen eines Monats nach der Aushändigung des Zeugnisses zu stel­

len.

§ 27

Ungültigkeit der Prüfung

( 1) Hat die Kandidatin/ der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berich­

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