tigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
( 2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu ciner Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die/ der Kandidat/ in täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die/ der Kandidat/ in die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss Geowissenschaften im Benehmen mit dem Fakultätsrat über die Rücknahme des Zeugnisses.
( 3) Der/ dem Kandidatin/ Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
( 4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für" nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. Diese Vorschriften gelten auch für die Ausstellung von Bescheinigungen.
( 5) Die Bestimmungen über die Entziehung von akademischen Graden bleiben unberührt.
Studienordnung für das Nebenfach Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft im Magisterstudium an der Universität Potsdam
Vom 22. Mai 1997
Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 ( GVBI. I S. 173), hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam am 22. Mai 1997 die folgende Studienordnung erlassen.
Übersicht
I.
Allgemeine Grundlagen des Studiums Geltungsbereich
§ 1
§ 2
Aufgaben und Ziele des Studiums
II.
Organisatorisches
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§7
Studienfachberatung
Sprachkenntnisse
Gliederung der Studienbereiche und Teilgebiete Studienorganisation
Leistungskontrolle und ordnungsgemäßes Studi
um
§ 28
Geltungsbereich und In- Kraft- Treten
( 1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach In- Kraft- Treten dieser Ordnung im Diplomstudiengang Geophysik an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können innerhalb der nächsten vier Semester wählen, ob sie ihre Diplom- Vorprüfung und Diplomprüfung nach den bisherigen vorläufigen Prüfungsbestimmungen oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen.
( 2) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
III.
§ 8
§ 9
Grundstudium
Definition, Umfang, Dauer
Strukturierung des Lehrangebots
§ 10
Veranstaltungen im Grundstudium und Scheine
IV.
Hauptstudium
§ 11
Definition und Voraussetzungen
§ 12
Strukturierung des Lehrangebots
§ 13
Veranstaltungen im Hauptstudium und Scheine
V.
Schlussbestimmung
§ 14
In- Kraft- Treten
I.
Allgemeine Grundlagen des Studiums
§ 1 Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt Ziele, Inhalt und Aufbau des Magisterstudiengangs Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft als Nebenfach an der Universität Potsdam. Für die Erlangung des Titels" Magister/ Magistra Artium"( M. A.) muß dieser Studiengang gemäß§ 2 der Magisterprüfungsordnung der Universität Potsdam( MPO) vom 10. Juni 1993 mit einem Hauptfach ( 70 SWS) sowie mit einem weiteren Nebenfach( 40 SWS) kombiniert werden.
1 Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 5 Oktober 1999 auf der Grundlage des§ 9 Abs 2 BbgHG vom 20.5.1999( GVBIUS. 130)
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