Heft 
(1999) 8
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tigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht be­standen erklären.

( 2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu ciner Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die/ der Kandidat/ in täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die/ der Kandidat/ in die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss Geowis­senschaften im Benehmen mit dem Fakultätsrat über die Rücknahme des Zeugnisses.

( 3) Der/ dem Kandidatin/ Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

( 4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungs­zeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für" nicht bestan­den" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach den Ab­sätzen 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. Diese Vorschriften gelten auch für die Ausstellung von Bescheinigungen.

( 5) Die Bestimmungen über die Entziehung von akade­mischen Graden bleiben unberührt.

Studienordnung für das Nebenfach Allgemeine und Vergleichende Literaturwis­senschaft im Magisterstudium an der Universität Potsdam

Vom 22. Mai 1997

Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 ( GVBI. I S. 173), hat der Fakultätsrat der Philosophi­schen Fakultät I der Universität Potsdam am 22. Mai 1997 die folgende Studienordnung erlassen.

Übersicht

I.

Allgemeine Grundlagen des Studiums Geltungsbereich

§ 1

§ 2

Aufgaben und Ziele des Studiums

II.

Organisatorisches

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§7

Studienfachberatung

Sprachkenntnisse

Gliederung der Studienbereiche und Teilgebiete Studienorganisation

Leistungskontrolle und ordnungsgemäßes Studi­

um

§ 28

Geltungsbereich und In- Kraft- Treten

( 1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach In- Kraft- Treten dieser Ordnung im Diplomstudien­gang Geophysik an der Universität Potsdam immatriku­liert werden. Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, kön­nen innerhalb der nächsten vier Semester wählen, ob sie ihre Diplom- Vorprüfung und Diplomprüfung nach den bisherigen vorläufigen Prüfungsbestimmungen oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen.

( 2) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröf­fentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

III.

§ 8

§ 9

Grundstudium

Definition, Umfang, Dauer

Strukturierung des Lehrangebots

§ 10

Veranstaltungen im Grundstudium und Scheine

IV.

Hauptstudium

§ 11

Definition und Voraussetzungen

§ 12

Strukturierung des Lehrangebots

§ 13

Veranstaltungen im Hauptstudium und Scheine

V.

Schlussbestimmung

§ 14

In- Kraft- Treten

I.

Allgemeine Grundlagen des Studiums

§ 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt Ziele, Inhalt und Aufbau des Magisterstudiengangs Allgemeine und Vergleichen­de Literaturwissenschaft als Nebenfach an der Universi­tät Potsdam. Für die Erlangung des Titels" Magis­ter/ Magistra Artium"( M. A.) muß dieser Studiengang gemäß§ 2 der Magisterprüfungsordnung der Universität Potsdam( MPO) vom 10. Juni 1993 mit einem Hauptfach ( 70 SWS) sowie mit einem weiteren Nebenfach( 40 SWS) kombiniert werden.

1 Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 5 Oktober 1999 auf der Grundlage des§ 9 Abs 2 BbgHG vom 20.5.1999( GVBIUS. 130)

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