Heft 
(1999) 8
Seite
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§ 2 Aufgaben und Ziele des Studiums

( 1) Der Magisterstudiengang der Allgemeinen und Ver­gleichenden Literaturwissenschaft vermittelt Wissen über europäische und außereuropäische Literaturen in Geschichte und Gegenwart, ihre Gattungen und Formen sowie Beherrschung der literaturwissenschaftlichen Me­thoden und Einsicht in die literaturtheoretischen Ansätze. Damit will der Studiengang vornehmlich auf literatur­wissenschaftlichem Gebiet die nationalsprachlichen Grenzziehungen überwinden, aber auch die Verbindung von Literatur und Kultur sowie von Literatur und ande­ren Künsten ins Zentrum des Interesses rücken.

( 2) Ziel der Ausbildung ist es, sowohl einen vielseitigen Kenntnisstand als auch Spezialkenntnisse in den Teilge­bieten zu erlangen. Diese Ausbildung soll den Studieren­den vorbereiten vornehmlich für solche Berufsfelder, die einen Bezug zur Literatur im engeren wie zur Kultur im weiteren Sinne haben. Es ist ratsam durch Volontariate, Praktika oder durch Ferienarbeit rechtzeitig Verbindung zur Berufswelt aufzunehmen: z.B. in wissenschaftlichen Einrichtungen; in der Erwachsenenbildung, im außer­schulischen Bereich, in der Fremdsprachenvermittlung; im öffentlichen Dienst, in der Verwaltung; in den Me­dien( Presse, Verlage, Rundfunk, Fernsehen); in der Tourismusbranche und im PR- Bereich; im Bibliotheks­wesen; in der Kulturarbeit im In- und Ausland; in EG­Institutionen oder in nationalübergreifenden Bildungs­einrichtungen.

II.

§3

Organisatorisches

Studienfachberatung

In der Studienfachberatung werden die Studierenden in der Kombinationswahl und in fachlichen Fragen der Studiengestaltung sowie der Vorbereitung der Zwischen­und Magisterprüfung beraten. Die Mitglieder der Stu­dienfachberatung werden vom Prüfungsausschuss be­stellt. Die zentrale Studienberatung, die Beratung über das Akademische Auslandsamt und die studentische Studienberatung sind mögliche Ergänzungen der Stu­dienfachberatung. Die Teilnahme an der Studienfachbe­ratung zu Beginn des Grund- und Hauptstudiums ist obligatorisch und wird schriftlich bescheinigt.

§ 4 Sprachkenntnisse

( 1) Das Studium erfordert Kenntnisse in zwei modernen Fremdsprachen, wovon eine das Unicert 3- Niveau, die andere das Unicert 2- Niveau erreichen sollte. Altsprach­liche Kenntnisse( Latein, Griechisch oder Hebräisch) sind erwünscht.

( 2) Diese Sprachkenntnisse müssen außerhalb des Stun­denvolumens des Magisterstudiums spätestens bis zum Ende des Grundstudiums nachgewiesen werden.

§5

Gliederung der Studienbereiche und Teilgebie­

te

Der Studiengang hat folgende Bereiche und Teilgebiete:

( 1) Komparation

-

-

Literarische Wechselbeziehungen in unterschiedli­chen Epochen und Kulturkreisen

Methoden der Komparatistik

Gattungsgeschichte unter komparatistischem Aspekt Stoff-, Themen-, Motivgeschichte

Imagologie

Interkulturalität

( 2) Methodik

-

Methoden der Textinterpretation

Geschichte der Literaturgeschichtsschreibung und ihrer Methode

( 3) Ästhetik

Platz der Literatur in unterschiedlichen ästhetischen Systemen

Geschichte der Poetik

Gattungslehre

( 4) Medialität

-

-

Mündlichkeit und Schriftlichkeit im Rahmen der Literaturgeschichte

Geschichte des Buches

-

Literatur im Kontext moderner Medien

-

§6

Literatur- Verlag- Markt

Studienorganisation

( 1) Das Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstu­dium.

( 2) Der Prüfungsausschuss empfiehlt jeweils das Lehr­angebot sowie die Zuordnung der Veranstaltungen zu den Studienbereichen.

§7 Leistungskontrolle und ordnungsgemäßes

Studium

( 1) Studienleistungen werden bestätigt durch die Aus­stellung von:

a) Scheinen, die für ein Proseminar oder Hauptseminar auf der Grundlage einer benoteten schriftlichen Ar­beit vergeben werden.

b) Belegen, die für die erfolgreiche Teilnahme an Ü- bungen, Kolloquien, Pro- und Hauptseminaren sowie Grundkursen vergeben werden. Sie sind in der Re­gel unbenotet.

( 2) Im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbrachte Studienleistungen für den hier behandelten Studiengang werden von Amts wegen anerkannt. Glei­ches gilt, nach Feststellung der Äquivalenz, für Leistun­gen, die an ausländischen Universitäten erbracht wurden.

( 3) Alle Leistungen können nur einmal und auch nur in

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