Prüfungsordnung für den
postgradualen Studiengang Master of Public Management
Vom 27. Januar 1999
Auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S.156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), hat der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam am 27. Januar 1999 die folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Inhaltsübersicht
§ 1
Zielsetzung der Prüfung
§ 2
Grad des Abschlusses
§ 3
Studiendauer
§ 4
Prüfungsausschuss
§ 5
Prüfer/ innen und Beisitzer/ innen
§ 6
Anrechnung von Studienzeiten oder Studienleistungen
§ 7 Versäumnisse, Rücktritte, Täuschungen, Ordnungsverstöße
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 8
§ 9
Formen von Prüfungsleistungen
§ 10
Struktur der Abschlussprüfung
§ 11
Fachprüfungen
§ 12
Testate für sonstige Veranstaltungen
§ 13 Abschlussarbeit und Verteidigung
§ 14
§ 15
§ 16
Ergebnis der Abschlussprüfung Zeugnis und Urkunde über die Abschlussprüfung In- Kraft- Treten
§ 1 Zielsetzung der Prüfung
Die Prüfung begleitet das postgraduale Studium im Studiengang" Public Management" und bildet den Abschluss dieses Studiums. Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat/ die Kandidatin die Zusammenhänge des Studiengegenstands Public Management überblickt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbstständig anwenden kann und die für eine Führungsfunktion in öffentlichen Einrichtungen erforderlichen Fähigkeiten erworben hat.
§ 2 Grad des Abschlusses
Aufgrund der bestandenen Prüfung verleiht die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Potsdam den akademischen Grad" Master of Public Management".
Genehmigt durch Schreiben des MWFK vom 27. April 1999
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§ 3 Studiendauer
Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Anfertigung der Abschlussarbeit zwei Semester und drei Monate, maximal 15 Monate.
§4 Prüfungsausschuss
( 1) Für den Studiengang Public Management wird vom Fakultätsrat ein Prüfungsausschuss( PA) bestellt. Dem PA gehören 4 Mitglieder an: drei Professor/ inn/ en der Fakultät, die im Studiengang Public Management in der Lehre tätig sind oder waren, sowie ein/ e Studierende/ r aus dem Studiengang Public Management.
( 2) Die Amtszeit des PA beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Der PA wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professor/ inn/ en eine/ n Vorsitzende/ n sowie eine/ n Stellvertreter/ in. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/ des Vorsitzenden. Der PA ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, darunter die/ der Vorsitzende oder ihr/ sein Stellvertreter/ in. Über die Sitzungen des PA wird Protokoll geführt. Der PA kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Sitzungen des PA sind nicht öffentlich.
( 3) Der PA entscheidet über alle Prüfungsangelegenheiten im Studiengang Public Management, sofern nach dieser Prüfungsordnung nicht die/ der Vorsitzende, die Prüfer/ innen oder das Prüfungsamt zuständig sind. Der PA kann Zuständigkeiten auf die/ den Vorsitzenden oder deren/ dessen Stellvertreter/ in übertragen. Die Mitglieder des PA unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die/ den Vorsitzende/ n zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
( 4) Ein/ e Kandidat/ in kann auf Antrag Einsicht in die Bewertung der eigenen schriftlichen Prüfungsleistungen, in die Protokolle der eigenen mündlichen Prüfungsleistungen sowie in die Gutachten der eigenen Abschlussarbeit erhalten.
§ 5 Prüfer/ innen und Beisitzer/ innen
Der PA bestellt für jedes Prüfungsgebiet die Prüfer/ innen und- soweit erforderlich die Beisitzer/ innen. Prüfer/ innen und Beisitzer/ innen können Professor/ inn/ en der Fakultät oder Lehrbeauftragte im jeweiligen Prüfungsfach sein. Ein/ e Prüfer/ in soll in der Regel im Studiengang Public Management eine eigenverantwortliche, selbstständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Prüfer/ innen und Beisitzer/ innen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Die Namen der Prüfer/ innen werden den Kandidat/ inn/ en rechtzeitig bekannt gegeben. Kandidat/ inn/ en können ohne Rechtsanspruch- Prüfer/ innen vorschlagen, die die Betreuung der Abschlussarbeit übernehmen.
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