Heft 
(2000) 7
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Prüfungsordnung für den

postgradualen Studiengang Master of Public Management

Vom 27. Januar 1999

Auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S.156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), hat der Fa­kultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam am 27. Januar 1999 die folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Inhaltsübersicht

§ 1

Zielsetzung der Prüfung

§ 2

Grad des Abschlusses

§ 3

Studiendauer

§ 4

Prüfungsausschuss

§ 5

Prüfer/ innen und Beisitzer/ innen

§ 6

Anrechnung von Studienzeiten oder Studienleis­tungen

§ 7 Versäumnisse, Rücktritte, Täuschungen, Ord­nungsverstöße

Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 8

§ 9

Formen von Prüfungsleistungen

§ 10

Struktur der Abschlussprüfung

§ 11

Fachprüfungen

§ 12

Testate für sonstige Veranstaltungen

§ 13 Abschlussarbeit und Verteidigung

§ 14

§ 15

§ 16

Ergebnis der Abschlussprüfung Zeugnis und Urkunde über die Abschlussprüfung In- Kraft- Treten

§ 1 Zielsetzung der Prüfung

Die Prüfung begleitet das postgraduale Studium im Stu­diengang" Public Management" und bildet den Abschluss dieses Studiums. Durch die Prüfung soll festgestellt wer­den, ob der Kandidat/ die Kandidatin die Zusammenhänge des Studiengegenstands Public Management überblickt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbststän­dig anwenden kann und die für eine Führungsfunktion in öffentlichen Einrichtungen erforderlichen Fähigkeiten erworben hat.

§ 2 Grad des Abschlusses

Aufgrund der bestandenen Prüfung verleiht die Wirt­schafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Univer­sität Potsdam den akademischen Grad" Master of Public Management".

Genehmigt durch Schreiben des MWFK vom 27. April 1999

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§ 3 Studiendauer

Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Anferti­gung der Abschlussarbeit zwei Semester und drei Mona­te, maximal 15 Monate.

§4 Prüfungsausschuss

( 1) Für den Studiengang Public Management wird vom Fakultätsrat ein Prüfungsausschuss( PA) bestellt. Dem PA gehören 4 Mitglieder an: drei Professor/ inn/ en der Fakultät, die im Studiengang Public Management in der Lehre tätig sind oder waren, sowie ein/ e Studierende/ r aus dem Studiengang Public Management.

( 2) Die Amtszeit des PA beträgt zwei Jahre, die des stu­dentischen Mitglieds ein Jahr. Der PA wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professor/ inn/ en eine/ n Vorsitzende/ n sowie eine/ n Stellvertreter/ in. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme der/ des Vorsitzenden. Der PA ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, darunter die/ der Vorsit­zende oder ihr/ sein Stellvertreter/ in. Über die Sitzungen des PA wird Protokoll geführt. Der PA kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Sitzungen des PA sind nicht öffentlich.

( 3) Der PA entscheidet über alle Prüfungsangelegenhei­ten im Studiengang Public Management, sofern nach dieser Prüfungsordnung nicht die/ der Vorsitzende, die Prüfer/ innen oder das Prüfungsamt zuständig sind. Der PA kann Zuständigkeiten auf die/ den Vorsitzenden oder deren/ dessen Stellvertreter/ in übertragen. Die Mitglieder des PA unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die/ den Vorsitzende/ n zur Verschwiegenheit zu ver­pflichten.

( 4) Ein/ e Kandidat/ in kann auf Antrag Einsicht in die Bewertung der eigenen schriftlichen Prüfungsleistungen, in die Protokolle der eigenen mündlichen Prüfungsleis­tungen sowie in die Gutachten der eigenen Abschlussar­beit erhalten.

§ 5 Prüfer/ innen und Beisitzer/ innen

Der PA bestellt für jedes Prüfungsgebiet die Prüfer/ innen und- soweit erforderlich die Beisitzer/ innen. Prü­fer/ innen und Beisitzer/ innen können Professor/ inn/ en der Fakultät oder Lehrbeauftragte im jeweiligen Prü­fungsfach sein. Ein/ e Prüfer/ in soll in der Regel im Stu­diengang Public Management eine eigenverantwortliche, selbstständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Prüfer/ innen und Beisitzer/ innen unterliegen der Amtsverschwiegen­heit. Die Namen der Prüfer/ innen werden den Kandi­dat/ inn/ en rechtzeitig bekannt gegeben. Kandidat/ inn/ en können ohne Rechtsanspruch- Prüfer/ innen vorschla­gen, die die Betreuung der Abschlussarbeit übernehmen.

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