§6
Anrechnung von Studienzeiten oder Studienleistungen
Im Studiengang Public Management können weder Studienzeiten noch Studienleistungen aus vorangegangenen Studien angerechnet werden.
( 4) Die in Absatz 1 bezeichneten Notenabstufungen und in Absatz 3 genannten Durchschnittsnoten( Fachnoten) orientieren sich wie folgt am European Credit Transfer System( ECTS):
ECTS ECTS Evaluie- US- Ameri
S
§7
Versäumnisse, Rücktritte, Täuschungen, Ordnungsverstöße
( 1) Eine Prüfungsleistung wird mit" nicht ausreichend" bewertet, wenn die/ der Kandidat/ in ohne triftigen Grund zu einem Prüfungstermin nicht erscheint oder wenn sie/ er ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt. Gleiches gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht in der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Die für Versäumnis oder Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem PA unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist innerhalb von fünf Werktagen ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem die Prüfungsunfähigkeit hervorgeht. Im Einzelfall kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt. gilt der betreffende Prüfungsversuch als nicht unternommen.
( 2) Versucht die/ der Kandidat/ in, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird diese Prüfungsleistung mit" nicht ausreichend" bewertet.
( 3) Belastende Entscheidungen des PA werden der/ dem Kandidat/ in/ en unverzüglich schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt.
-
§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen
( 1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden durch die jeweiligen Prüfer/ innen festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
1= sehr gut 2= gut
3 befriedigend
4= ausreichend
hervorragende Leistung
erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
den durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Leistung
trotz leichter Mängel noch den Anforderungen genügende Leistung
5= nicht ausreichend wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht entsprechende Leistung
( 2) Die Noten können zur besseren Differenzierung der Prüfungsleistungen um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
( 3) Wird die Note einer Fachprüfung aus den Noten für mehrere Teilleistungen gebildet, so errechnet sich diese Fachnote aus dem- ggf. gewichteten- Durchschnitt der Noten für die Teilleistungen.
Deutsche Notenge
rung
bung
kanisches System
1,0 1,3
A
A excellent
A
> 1,3-1,5
A-
A excellent
A
> 1,5-1,7
B+
B very good
A
> 1,7-2,0
B
B very good
A-
> 2,0 2,3
B-
B very good
B+
> 2,3-2,7
C+
C good
B
> 2,7-3,0
C
C good
B
> 3,0 3,3
C-
C good
B-
> 3,3-3,7
D
D satisfactory
C
> 3,7-4,0
E
E sufficient
C-
> 4,0
F
F fail
Ꭰ
> schlechter als,< besser als
In der rechten Spalte ist zum Vergleich außerdem die ungefähre Entsprechung zu der im angelsächsischen Sprachraum üblichen Benotung angegeben.
§ 9 Formen von Prüfungsleistungen
( 1) Im Studiengang" Master of Public Management" sind vor allem die nachstehend genannten Formen von Prüfungsleistungen vorgesehen, für die die folgenden Anforderungen gelten:
- Referat( Vortrag) einschl. Thesenpapier( Regelumfang des Thesenpapiers: 2 Seiten)
schriftliche Hausarbeit( Term Paper) mit einem Regelumfang von 12 Seiten
schriftliche Kurzausarbeitung( Short Term Paper) mit einem Regelumfang von 6- 8 Seiten
schriftliche Klausur mit einem Zeitumfang von einer Zeitstunde, die die Überprüfung des in einer Veranstaltung erworbenen Wissens anhand von konkreten Frage- und Aufgabenstellungen ermöglichen soll.
( 2) Der PA kann weitere geeignete Formen von Prüfungsleistungen auf Antrag von Lehrkräften zulassen.
§ 10 Struktur der Abschlussprüfung
( 1) Zur Abschlussprüfung gilt als zugelassen, wer ordnungsgemäß zum Studiengang Public Management zugelassen worden ist. Zu den einzelnen Fachprüfungen gilt als angemeldet, wer die mit einer Fachprüfung verbundene Lehrveranstaltung ordnungsgemäß belegt hat.
( 2) Die Abschlussprüfung umfasst
1.
die Fachprüfungen
2.
die Abschlussarbeit
3.
die Verteidigung der Abschlussarbeit in der abschließenden mündlichen Prüfung
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