Heft 
(2000) 7
Seite
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§6

Anrechnung von Studienzeiten oder Studien­leistungen

Im Studiengang Public Management können weder Stu­dienzeiten noch Studienleistungen aus vorangegangenen Studien angerechnet werden.

( 4) Die in Absatz 1 bezeichneten Notenabstufungen und in Absatz 3 genannten Durchschnittsnoten( Fachnoten) orientieren sich wie folgt am European Credit Transfer System( ECTS):

ECTS ECTS Evaluie- US- Ameri­

S

§7

Versäumnisse, Rücktritte, Täuschungen, Ord­nungsverstöße

( 1) Eine Prüfungsleistung wird mit" nicht ausreichend" bewertet, wenn die/ der Kandidat/ in ohne triftigen Grund zu einem Prüfungstermin nicht erscheint oder wenn sie/ er ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt. Glei­ches gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht in der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Die für Versäumnis oder Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem PA unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist innerhalb von fünf Werktagen ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem die Prüfungsunfähigkeit hervorgeht. Im Einzelfall kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt. gilt der betreffende Prüfungsver­such als nicht unternommen.

( 2) Versucht die/ der Kandidat/ in, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird diese Prüfungsleistung mit" nicht ausreichend" bewertet.

( 3) Belastende Entscheidungen des PA werden der/ dem Kandidat/ in/ en unverzüglich schriftlich mit Rechtsbe­helfsbelehrung mitgeteilt.

-

§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen wer­den durch die jeweiligen Prüfer/ innen festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:

1= sehr gut 2= gut

3 befriedigend

4= ausreichend

hervorragende Leistung

erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

den durchschnittlichen Anforderun­gen entsprechende Leistung

trotz leichter Mängel noch den An­forderungen genügende Leistung

5= nicht ausreichend wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht entsprechende Leistung

( 2) Die Noten können zur besseren Differenzierung der Prüfungsleistungen um 0,3 erhöht oder erniedrigt wer­den; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausge­schlossen.

( 3) Wird die Note einer Fachprüfung aus den Noten für mehrere Teilleistungen gebildet, so errechnet sich diese Fachnote aus dem- ggf. gewichteten- Durchschnitt der Noten für die Teilleistungen.

Deutsche Notenge­

rung

bung

kanisches System

1,0 1,3

A

A excellent

A

> 1,3-1,5

A-

A excellent

A

> 1,5-1,7

B+

B very good

A

> 1,7-2,0

B

B very good

A-

> 2,0 2,3

B-

B very good

B+

> 2,3-2,7

C+

C good

B

> 2,7-3,0

C

C good

B

> 3,0 3,3

C-

C good

B-

> 3,3-3,7

D

D satisfactory

C

> 3,7-4,0

E

E sufficient

C-

> 4,0

F

F fail

> schlechter als,< besser als

In der rechten Spalte ist zum Vergleich außerdem die ungefähre Entsprechung zu der im angelsächsischen Sprachraum üblichen Benotung angegeben.

§ 9 Formen von Prüfungsleistungen

( 1) Im Studiengang" Master of Public Management" sind vor allem die nachstehend genannten Formen von Prü­fungsleistungen vorgesehen, für die die folgenden Anfor­derungen gelten:

- Referat( Vortrag) einschl. Thesenpapier( Regelum­fang des Thesenpapiers: 2 Seiten)

schriftliche Hausarbeit( Term Paper) mit einem Re­gelumfang von 12 Seiten

schriftliche Kurzausarbeitung( Short Term Paper) mit einem Regelumfang von 6- 8 Seiten

schriftliche Klausur mit einem Zeitumfang von einer Zeitstunde, die die Überprüfung des in einer Veran­staltung erworbenen Wissens anhand von konkreten Frage- und Aufgabenstellungen ermöglichen soll.

( 2) Der PA kann weitere geeignete Formen von Prüfungsleistungen auf Antrag von Lehrkräften zulassen.

§ 10 Struktur der Abschlussprüfung

( 1) Zur Abschlussprüfung gilt als zugelassen, wer ord­nungsgemäß zum Studiengang Public Management zuge­lassen worden ist. Zu den einzelnen Fachprüfungen gilt als angemeldet, wer die mit einer Fachprüfung verbunde­ne Lehrveranstaltung ordnungsgemäß belegt hat.

( 2) Die Abschlussprüfung umfasst

1.

die Fachprüfungen

2.

die Abschlussarbeit

3.

die Verteidigung der Abschlussarbeit in der abschließenden mündlichen Prüfung

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