Heft 
(2000) 7
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( 3) Im Studium sind mindestens 60 Credit Points( CP) zu erwerben, um die Abschlussprüfung erfolgreich zu beste­hen.

( 4) Alle Prüfungsleistungen werden im Regelfall in engli­scher Sprache erbracht.

§ 11 Fachprüfungen

( 1) Jede/ r Kandidat/ in hat die gemäß Absatz 2 bis 4 vor­gesehenen Fachprüfungen zu absolvieren und die damit verbundenen CP zu erwerben; die Fachprüfungen werden in Form von prüfungsrelevanten Studienleistungen, d.h. studienbegleitend erbracht. Die mehrfache Anrechnung gleicher oder ähnlicher Veranstaltungen auf die CP­Vorgabe sowie auf die Abschlussnote ist ausgeschlossen. Die näheren Inhalte der obligatorischen Veranstaltungen und Wahlpflichtveranstaltungen, die im Studiengang Public Management gelehrt und geprüft werden, werden durch die jeweils geltende Studienordnung dieses Stu­diengangs festgelegt und beschrieben. Werden von der/ vom Kandidatin/ en mehr als die gemäß Absatz 2 bis 4 vorgesehenen Fachprüfungen bestanden, entscheidet diese/ r, welche der Prüfungsnoten vom PA bei der Bil­dung der Gesamtnote berücksichtigt werden sollen; im Zweifelsfall werden die für die/ den Kandidat/ in/ en güns­tigsten Noten gewertet. Weitere Einzelheiten der Fach­prüfungen legt der PA fest.

( 2) Jede/ r Kandidat/ in muss die nach Studienplan vorge­sehenen acht obligatorischen Veranstaltungen belegen und sich jeweils einer Fachprüfung unterziehen. Die Fachprüfung in einer obligatorischen Veranstaltung be­steht aus den folgenden drei zu erbringenden Teil­leistungen, deren Anforderungen in§ 9 bestimmt werden:

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Abhaltung eines Referates( Vortrag) einschl. Thesen­papier und

Anfertigung einer schriftlichen Hausarbeit( Term Paper) und

Anfertigung einer schriftlichen Klausurarbeit am Ende der Veranstaltung

Die Note der Fachprüfung kommt zustande, indem die drei erbrachten Teilleistungen mit je 25% gewichtet werden und die Lehrkraft zusätzlich die aktive Mitarbeit der/ des Kandidatin/ en in der betreffenden Veranstaltung mit einem Gewicht von 25% bewertet. Für eine erfolg­reich erbrachte Fachprüfung in einer obligatorischen Veranstaltung werden drei CP gewährt.

( 3) Jede/ r Kandidat/ in muss ferner Wahlpflicht­Veranstaltungen im Umfang von mindestens 8 CP bele­gen und erfolgreich absolvieren. Dabei existieren zwei Optionen:

3a) Die/ der Kandidat/ in kann sich bei der Veranstal­tungswahl, die aufgrund des konkreten Studienplanange­botes zu treffen ist, für eine bestimmte Anzahl an Leis­tungskursen( Majors) entscheiden. Bei einem Leistungs­kurs besteht die Fachprüfung aus den folgenden beiden zu erbringenden Teilleistungen, deren Anforderungen in § 9 bestimmt werden:

Abhaltung eines Referates( Vortrag) einschl. Thesen­papier und

Anfertigung eines Short Term Papers oder einer schriftlichen Klausurarbeit am Ende der Veranstal­tung.

Die Note der Fachprüfung kommt zustande, indem die zwei erbrachten Teilleistungen mit je 33,3% gewichtet werden und die Lehrkraft zusätzlich die aktive Mitarbeit der/ des Kandidatin/ en in der betreffenden Veranstaltung mit einem Gewicht von 33,3% bewertet. Für eine erfolg­reich erbrachte Fachprüfung in einem Leistungskurs werden zwei CP gewährt.

( 3 b) In den übrigen von der/ vom Kandidatin/ en belegten Wahlpflicht- Veranstaltungen ist je eine Fachprüfung zu absolvieren, indem je Wahlpflicht- Veranstaltung eine der folgenden Teilleistungen zu erbringen ist, deren Anforde­rungen in§ 9 bestimmt werden:

Abhaltung eines Referates( Vortrag) einschl. Thesen­papier oder

Anfertigung eines Short Term Papers oder

schriftliche Klausurarbeit am Ende der Veranstaltung. Die Note der Fachprüfung kommt zustande, indem die erbrachte Teilleistung mit 50% gewichtet wird und die Lehrkraft zusätzlich die aktive Mitarbeit der/ des Kandi­datin/ en in der betreffenden Veranstaltung mit einem Gewicht von 50% bewertet. Für eine erfolgreich erbrach­te Fachprüfung in einer derartigen Wahlpflicht­Veranstaltung wird ein CP gewährt.

( 4) Die Fachprüfungen werden im Regelfall von denjeni­gen Lehrkräften abgenommen und bewertet, die die betreffende Lehrveranstaltung durchgeführt haben. Wird eine Fachprüfung nicht bestanden, dann kann sie einmal wiederholt werden. Dabei kann aus wichtigem Grunde von den ursprünglichen Prüfungsformen abgewichen werden.

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( 5) Eine Wiederholungsprüfung in Form einer schriftli­chen Prüfung andere Formen von Prüfungsleistungen können von den Lehrkräften beim PA beantragt werden- sollte frühestens eine Woche und spätestens vier Wochen nach dem Nicht- Bestehen der Prüfung durchgeführt wer­den.

§ 12 Testate für sonstige Veranstaltungen

Die/ der Kandidat/ in hat ferner an den laut Studienplan vorgesehenen sonstigen Veranstaltungen des Studien­gangs teilzunehmen, insbesondere an den Prüfungskollo­quien, PC- Methoden- und Projektkursen sowie Exkurs­ionen, die auch während der Semesterferien stattfinden können. Die erfolgreiche Teilnahme an den in Satz 1 genannten Veranstaltungen wird von der zuständigen Lehrkraft durch ein Testat bestätigt. Die erfolgreiche Teilnahme an den oben genannten Veranstaltungen ist im Regelfall mit je 2 CP pro Veranstaltung verbunden. Der Prüfungsausschuss kann für ausgewählte Veranstaltungen auch den Erwerb einer davon abweichenden Zahl von CP beschließen.

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