Heft 
(2000) 7
Seite
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§ 13 Abschlussarbeit und Verteidigung

( 1) Mit der Abschlussarbeit soll die/ der Kandidat/ in nachweisen, dass sie/ er zu einer eigenständigen fachwissenschaftlichen Auseinandersetzung mit einem gestellten Thema aus dem weiteren Bereich des Public Management in einem begrenzten Zeitraum unter An­wendung wissenschaftlicher Methoden in der Lage ist. Das Thema der Abschlussarbeit wird von der/ dem Prüfer/ in gestellt, die/ der vom PA bestellt worden ist. Die/ der Prüfer/ in der Abschlussarbeit ist im Regelfall ein/ e Professor/ in der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, die/ der im Studiengang mitwirkt; ausnahmsweise können nach Entscheidung des PA auch Lehrbeauftragte damit betraut werden. Die/ der Kandidat/ in kann Vorschläge für Themenwahl und Wahl des Betreuers/ der Betreuerin unterbreiten, an die der PA jedoch nicht gebunden ist. Das Thema der Abschlussarbeit ist aus einem der Fachgebiete abzuleiten, die im Studiengang behandelt werden. Der PA vergibt zu einem einheitlichen Zeitpunkt während des zweiten Fachsemesters des Studienganges die Themen der Abschlussarbeiten an die Kandidat/ inn/ en. Der Ausgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Im Ausnahmefall kann die Abschlussarbeit als Gruppenar­beit mehrerer Kandidat/ inn/ en zugelassen werden. Vor­aussetzung dafür ist, dass der Beitrag der einzelnen Kan­didat/ inn/ en eindeutig identifiziert werden kann. Der Regelumfang für Abschlussarbeiten beträgt 40 Seiten.

( 2) Die Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit beträgt höchstens zwei Monate. Auf begründeten Antrag der/ des Kandidatin/ en kann der PA die Bearbeitungszeit um höchstens 14 Tage verlängern. Das Thema der Ab­schlussarbeit kann in begründeten Ausnahmefällen nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

( 3) Die Abschlussarbeit ist fristgerecht bei der Geschäfts­stelle des Studiengangs Public Management in dreifacher Ausfertigung einzureichen; der Abgabezeitpunkt ist ak­tenkundig zu machen. Sie ist im Regelfall in englischer Sprache abzufassen. Die Arbeit muss eine eigenhändig unterschriebene eidesstattliche Erklärung enthalten, dass die/ der Kandidat/ in die Arbeit selbstständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel ange­fertigt hat und dass sie/ er eine Arbeit mit gleichem oder ähnlichem Thema nicht zuvor einer anderen Institution als Prüfungsleistung vorgelegt hat.

( 4) Die Arbeit wird von der/ vom Prüfer/ in und von ei­ner/ m Zweitkorrektor/ in bewertet, die/ der ebenfalls vom PA benannt wird. Die/ der Zweitkorrektor/ in soll im Re­gelfall ein/ e Professor/ in der Wirtschafts- und Sozialwis­senschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam oder eine andere im Studiengang Public Management tätige Lehrkraft sein. Die Bewertung der Arbeit ist durch Prü­fer/ in und Zweitkorrektor/ in schriftlich zu begründen. Die Abschlussarbeit soll im Regelfall in einer Frist von höchstens einem Monat bewertet werden. Hat nur eine/ r der beiden Gutachter/ innen die Abschlussarbeit mit " nicht ausreichend" bewertet oder beträgt die Bewer­

tungsdifferenz mehr als 2,0, hat der PA eine/ n Drittgut­achter/ in zu bestimmen. Die Abschlussarbeit wird dann als ausreichend oder besser bewertet, wenn mindestens zwei der Gutachten eine ausreichende oder bessere Be­wertung beinhalten. Aus den drei Noten wird dann das arithmetische Mittel gebildet.

( 5) Für eine bestandene Abschlussarbeit werden 15 CP gewährt.

( 6) Eine nichtbestandene Abschlussarbeit kann höchstens einmal wiederholt werden. Dazu wird vom PA ein neues Thema vergeben; ggf. kann auch die/ der Prüfer/ in ge­wechselt werden. Wird die Abschlussarbeit nicht bestan­den, erhält die Kandidatin/ der Kandidat die Möglichkeit, innerhalb von höchstens drei Monaten eine neue Arbeit zu schreiben, begutachten zu lassen und zu verteidigen.

( 7) Die Verteidigung der Abschlussarbeit findet vor einer Prüfungskommission statt, die vom PA festgesetzt wird. Die Kommission besteht im Regelfall aus der/ dem Prü­fer/ in und der/ dem Zweitkorrektor/ in der Abschlussar­beit. Die Verteidigung besteht aus einem Vortrag der/ des Kandidatin/ en über zentrale Fragestellungen aus der Abschlussarbeit sowie aus einem nachfolgenden Prü­fungsgespräch, welches das Fach betrifft, aus dem die Abschlussarbeit stammt. Die Verteidigung soll im Regel­fall 30 Minuten dauern. Bei der Verteidigung können Studierende des Studiengangs Public Management als Zuhörer anwesend sein, sofern die/ der Kandidat/ in zu­stimmt. Für eine erfolgreiche Verteidigung der Ab­schlussarbeit werden 5 CP gewährt.

§ 14 Ergebnis der Abschlussprüfung

( 1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn ein/ e Kan­didat/ in insgesamt mindestens 60 CP erworben hat. Die Credit Points müssen wie folgt zusammengesetzt sein:

a) In den obligatorischen Veranstaltungen des Studien­gangs müssen mindestens 24 CP erworben worden sein, b) in den Wahlpflicht- Veranstaltungen des Studiengangs müssen mindestens 8 CP erworben worden sein,

c) in den sonstigen Veranstaltungen des Studiengangs gemäß§ 12 müssen mindestens 8 CP erworben worden sein,

d) für die Abschlussarbeit müssen die damit verbunde­nen 15 CP vorliegen und

e) für die mündliche Verteidigung müssen die damit verbundenen 5 CP vorliegen.

( 2) Die Gesamtnote der Abschlussprüfung errechnet sich als der gewichtete und ungerundete arithmetische Mit­telwert aus den ungerundeten Fachnoten der Fachprüfun­gen, der ungerundeten Note der Abschlussarbeit und der Note für die Verteidigung der Abschlussarbeit. Der Mit­telwert wird auf eine Dezimalstelle genau berechnet, alle weiteren Dezimalstellen werden ohne Rundung gestri­chen. Bei der Bildung der Gesamtnote werden folgende Gewichte zugrunde gelegt:

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