§ 13 Abschlussarbeit und Verteidigung
( 1) Mit der Abschlussarbeit soll die/ der Kandidat/ in nachweisen, dass sie/ er zu einer eigenständigen fachwissenschaftlichen Auseinandersetzung mit einem gestellten Thema aus dem weiteren Bereich des Public Management in einem begrenzten Zeitraum unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden in der Lage ist. Das Thema der Abschlussarbeit wird von der/ dem Prüfer/ in gestellt, die/ der vom PA bestellt worden ist. Die/ der Prüfer/ in der Abschlussarbeit ist im Regelfall ein/ e Professor/ in der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, die/ der im Studiengang mitwirkt; ausnahmsweise können nach Entscheidung des PA auch Lehrbeauftragte damit betraut werden. Die/ der Kandidat/ in kann Vorschläge für Themenwahl und Wahl des Betreuers/ der Betreuerin unterbreiten, an die der PA jedoch nicht gebunden ist. Das Thema der Abschlussarbeit ist aus einem der Fachgebiete abzuleiten, die im Studiengang behandelt werden. Der PA vergibt zu einem einheitlichen Zeitpunkt während des zweiten Fachsemesters des Studienganges die Themen der Abschlussarbeiten an die Kandidat/ inn/ en. Der Ausgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Im Ausnahmefall kann die Abschlussarbeit als Gruppenarbeit mehrerer Kandidat/ inn/ en zugelassen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Beitrag der einzelnen Kandidat/ inn/ en eindeutig identifiziert werden kann. Der Regelumfang für Abschlussarbeiten beträgt 40 Seiten.
( 2) Die Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit beträgt höchstens zwei Monate. Auf begründeten Antrag der/ des Kandidatin/ en kann der PA die Bearbeitungszeit um höchstens 14 Tage verlängern. Das Thema der Abschlussarbeit kann in begründeten Ausnahmefällen nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
( 3) Die Abschlussarbeit ist fristgerecht bei der Geschäftsstelle des Studiengangs Public Management in dreifacher Ausfertigung einzureichen; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Sie ist im Regelfall in englischer Sprache abzufassen. Die Arbeit muss eine eigenhändig unterschriebene eidesstattliche Erklärung enthalten, dass die/ der Kandidat/ in die Arbeit selbstständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt hat und dass sie/ er eine Arbeit mit gleichem oder ähnlichem Thema nicht zuvor einer anderen Institution als Prüfungsleistung vorgelegt hat.
( 4) Die Arbeit wird von der/ vom Prüfer/ in und von einer/ m Zweitkorrektor/ in bewertet, die/ der ebenfalls vom PA benannt wird. Die/ der Zweitkorrektor/ in soll im Regelfall ein/ e Professor/ in der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam oder eine andere im Studiengang Public Management tätige Lehrkraft sein. Die Bewertung der Arbeit ist durch Prüfer/ in und Zweitkorrektor/ in schriftlich zu begründen. Die Abschlussarbeit soll im Regelfall in einer Frist von höchstens einem Monat bewertet werden. Hat nur eine/ r der beiden Gutachter/ innen die Abschlussarbeit mit " nicht ausreichend" bewertet oder beträgt die Bewer
tungsdifferenz mehr als 2,0, hat der PA eine/ n Drittgutachter/ in zu bestimmen. Die Abschlussarbeit wird dann als ausreichend oder besser bewertet, wenn mindestens zwei der Gutachten eine ausreichende oder bessere Bewertung beinhalten. Aus den drei Noten wird dann das arithmetische Mittel gebildet.
( 5) Für eine bestandene Abschlussarbeit werden 15 CP gewährt.
( 6) Eine nichtbestandene Abschlussarbeit kann höchstens einmal wiederholt werden. Dazu wird vom PA ein neues Thema vergeben; ggf. kann auch die/ der Prüfer/ in gewechselt werden. Wird die Abschlussarbeit nicht bestanden, erhält die Kandidatin/ der Kandidat die Möglichkeit, innerhalb von höchstens drei Monaten eine neue Arbeit zu schreiben, begutachten zu lassen und zu verteidigen.
( 7) Die Verteidigung der Abschlussarbeit findet vor einer Prüfungskommission statt, die vom PA festgesetzt wird. Die Kommission besteht im Regelfall aus der/ dem Prüfer/ in und der/ dem Zweitkorrektor/ in der Abschlussarbeit. Die Verteidigung besteht aus einem Vortrag der/ des Kandidatin/ en über zentrale Fragestellungen aus der Abschlussarbeit sowie aus einem nachfolgenden Prüfungsgespräch, welches das Fach betrifft, aus dem die Abschlussarbeit stammt. Die Verteidigung soll im Regelfall 30 Minuten dauern. Bei der Verteidigung können Studierende des Studiengangs Public Management als Zuhörer anwesend sein, sofern die/ der Kandidat/ in zustimmt. Für eine erfolgreiche Verteidigung der Abschlussarbeit werden 5 CP gewährt.
§ 14 Ergebnis der Abschlussprüfung
( 1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn ein/ e Kandidat/ in insgesamt mindestens 60 CP erworben hat. Die Credit Points müssen wie folgt zusammengesetzt sein:
a) In den obligatorischen Veranstaltungen des Studiengangs müssen mindestens 24 CP erworben worden sein, b) in den Wahlpflicht- Veranstaltungen des Studiengangs müssen mindestens 8 CP erworben worden sein,
c) in den sonstigen Veranstaltungen des Studiengangs gemäß§ 12 müssen mindestens 8 CP erworben worden sein,
d) für die Abschlussarbeit müssen die damit verbundenen 15 CP vorliegen und
e) für die mündliche Verteidigung müssen die damit verbundenen 5 CP vorliegen.
( 2) Die Gesamtnote der Abschlussprüfung errechnet sich als der gewichtete und ungerundete arithmetische Mittelwert aus den ungerundeten Fachnoten der Fachprüfungen, der ungerundeten Note der Abschlussarbeit und der Note für die Verteidigung der Abschlussarbeit. Der Mittelwert wird auf eine Dezimalstelle genau berechnet, alle weiteren Dezimalstellen werden ohne Rundung gestrichen. Bei der Bildung der Gesamtnote werden folgende Gewichte zugrunde gelegt:
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