Heft 
(2000) 7
Seite
108
Einzelbild herunterladen

1. Die Gesamtnote der Fachprüfungen geht mit einem Gewicht von 65% in die Gesamtnote der Abschlussprüfung ein.

2. Die Note der Abschlussarbeit wird mit 25% gewich­

tet.

3. Die Note der mündlichen Verteidigung der Ab­schlussarbeit wird mit einem Gewicht von 10% ver­sehen.

( 3) Die Gesamtnote lautet

bei einem Durchschnitt bis 1,5

= sehr gut

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5

= gut

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5

= befriedigend

Studienordnung für das Magisternebenfach Religionswissenschaft

an der Universität Potsdam

Vom 9. Februar 1995

Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992 ( GVBl. I S. 422), hat der Fakultätsrat der Philosophi­schen Fakultät I der Universität Potsdam am 9. Februar 1995 die folgende Studienordnung erlassen: ¹

Übersicht

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0

I.

= ausreichend

§ 1

Allgemeine Grundlagen des Studiums Geltungsbereich

.

bei einem Durchschnitt über 4,0

§ 2

Beschreibung des Studiengangs

= nicht bestanden

§ 3

Ausbildungsziele

II.

Organisatorisches

§ 4

Studienfachberatung

§ 5

Sprachkenntnisse

§ 6

Gliederung des Studiengangs

§ 7

Studienorganisation

Bei einem Notendurchschnitt von unter 1,3 kann die Gesamtnote" mit Auszeichnung" vergeben werden.

§ 15 Zeugnis und Urkunde über die Abschlussprü­fung

( 1) Über die bestandene Abschlussprüfung wird unver­züglich ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Das Zeugnis enthält mindestens die Noten der von der/ vom Kandidatin/ en abgeschlossenen Prüfungsfächer, Thema und Note der Abschlussarbeit, Note der mündlichen Verteidigung sowie die Gesamtnote der Abschlussprüfung. Es wird von der/ vom Vorsitzen­den des PA unterzeichnet.

( 2) Mit dem Zeugnis wird der/ dem Kandidatin/ en zugleich eine Urkunde ausgehändigt, die die Verleihung des akademischen Grades gemäß§ 2 bestätigt. Die Ur­kunde wird von der/ vom Vorsitzenden des Prüfungsaus­schusses sowie von der/ vom Dekan/ in der Wirtschafts­und Sozialwissenschaftlichen Fakultät unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Potsdam versehen. Mit Aushändigung der Urkunde erhält die/ der Kandidat/ in die Befugnis, den Abschlussgrad gemäß§ 2 zu führen. Zeugnis und Urkunde werden in englischer Sprache aus­gefertigt; sie enthalten als Zusatz auch die im angelsäch­sischen Sprachraum üblichen Äquivalente der Benotung.

§ 16 In- Kraft- Treten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffent­lichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Uni­versität Potsdam in Kraft.

§ 8 Leistungskontrolle

III.

Grundstudium

§ 9

Definition, Umfang, Dauer

§ 10

Strukturierung des Lehrangebots

§ 11

Leistungsnachweise

IV. § 12

Hauptstudium

Definition und Voraussetzungen

§ 13 Strukturierung des Lehrangebots

§ 14 Leistungsnachweise

V.

Schlussbestimmungen

§ 15 In- Kraft- Treten

I. Allgemeine Grundlagen des Studiums

§ 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt Ziele, Inhalt und Aufbau des Magisternebenfachs Religionswissenschaft an der Uni­versität Potsdam und gilt für Studierende, die im Neben­fach Religionswissenschaft an der Universität Potsdam immatrikuliert sind.

§2 Beschreibung des Studiengangs

( 1) Die Aufgabe der Religionswissenschaft ist es, die unterschiedlichen Religionen in ihrer Verschiedenheit als je eigene Versuche eines Welt- und Daseinsverständnis­ses einsichtig zu machen, dies auch im Vergleich mit den philosophischen und naturwissenschaftlichen Weltdeu­tungs- und-bewältigungsmodellen.

' Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 4. Mai 2000

108