Heft 
(2000) 7
Seite
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C. Vergleichende Religionskunde

Ausgehend von den zuvor erworbenen Kenntnissen reli­giöser Phänomene und religionsgeschichtlicher Entwick­lungen, sollen im religionswissenschaftlichen Kolloqui­um in studentischer Erarbeitung andere Religionen und Religionstypen vergleichend kennen gelernt werden, z.B. Islam, Hinduismus, Buddhismus, Gnosis, altorientalische Religionen etc.- Die Studierenden sollen hier ihre er­worbenen religionswissenschaftlichen Kenntnisse in der Erarbeitung ihnen noch unbekannter Religionen erpro­ben, sollen ihre religionswissenschaftliche Bildung erweitern und den Blick für das Wesen ihrer bisherigen Schwerpunkte schärfen.

§7 Studienorganisation

( 1) Studierende können im Rahmen des Lehrangebotes Lehrveranstaltungen frei auswählen, sofern dem keine besonderen Bestimmungen entgegenstehen. In Lehrver­anstaltungen, für die ein Leistungsnachweis erstrebt wird, tragen sie sich rechtzeitig, spätestens zu Beginn der zwei­ten Sitzung, in die Teilnehmerlisten ein.

( 2) Die angebotenen Lehrveranstaltungen können wahl­weise mit oder ohne Leistungsnachweise besucht werden, es sei denn, anderes wird in dieser Ordnung ausdrücklich gefordert. Eine grundsätzliche Trennung von Veranstal­tungen für Grund- und Hauptstudium wird nicht vorge­nommen, außer anderes wird in dieser Ordnung aus­drücklich angegeben.

( 3) Die Veranstaltungen sind im Einzelnen:

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Lektürekurse oder Übungen

Proseminare

1.

Sprachkurse

2.

3.

4.

5.

6.

Hauptseminare

Vorlesungen, die mit erbrachtem Leistungsnach­weis als Grundkurs zählen

Kolloquien, als religionskundliches Kolloquium oder zur Erörterung neuerer Forschungsergebnis­

se.

§8 Leistungspflichten

( 1) Die Kontrolle über den erreichten Wissensstand er­folgt durch die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveran­staltungen, durch studienbegleitende Prüfungen, schriftli­che Arbeiten und Referate sowie in Prüfungen beim Ab­schluss des Grundstudiums und des Hauptstudiums.

( 2) Die erfolgreiche Teilnahme wird aufgrund regelmäßi­ger Anwesenheit, aktiver Beteiligung und der Vorlage einer schriftlichen Ausarbeitung, eines Referates, einer Klausur und/ oder anderer schriftlicher Nachweise be­scheinigt.

( 3) Eine Testatpflicht bei Lehrveranstaltungen ohne Leis­tungsnachweis besteht nicht.

III.

Grundstudium

§9 Definition, Umfang, Dauer

( 1) Das Grundstudium dient vor allem der Grundausbil­dung im Fach Religionswissenschaft. Es führt in die Methoden und Probleme wissenschaftlichen Arbeitens sowie in Fragen der Methoden und Theorien im Bereich der Religionswissenschaft ein. Es vermittelt Grundwissen im Bereich der studienrelevanten Sprachen( insbesondere Hebräisch), der jüdischen Religionsgeschichte, antiker Religionen des Mittelmeerraumes sowie christlicher Theologien.

( 2) Das Grundstudium umfasst nach Maßgabe des§ 3 Abs. 3 der Magisterprüfungsordnung( MPO) der Univer­sität Potsdam 20 Semesterwochenstunden( SWS).

§ 10 Strukturierung des Lehrangebots

( 1) Überblicksvorlesungen, besonders aus den Bereichen der jüdischen und christlichen Religion und deren religi­öser Literatur, sollen eine erste Orientierung und Über­blick verschaffen, um eine sinnvolle Anlage des Studi­ums zu ermöglichen.

( 2) Die Vorlesungen vermitteln Kenntnisse von zeitlich und thematisch weiter gefassten Bereichen der Religi­onswissenschaft.

( 3) Vorlesungen werden als Grundkurse angerechnet, sofern ein benoteter Leistungsnachweis erbracht wird.

( 4) Übungen dienen zur Vertiefung der Quellen- und Literaturkenntnis auf ausgewählten Gebieten.

( 5) Obligatorische Sprachkurse auf unterschiedlichen Niveaus dienen dem Erwerb der studienrelevanten Spra­chen, besonders Hebräisch, Aramäisch und Jiddisch( in enger Zusammenarbeit mit dem Angebot im Studiengang Jüdische Studien) oder entsprechend Griechisch und Latein im Angebot der klassischen Philologie und der Romanistik.

( 6) Proseminare behandeln zeitlich und thematisch eng begrenzte Gebiete. Sie sollen die Studierenden anhand von Quellen und Literatur in die Methoden und Techni­ken wissenschaftlichen Arbeitens einführen. Die Studie­renden sollen im Proseminar in die Lage versetzt werden, Quellen und Literatur zu einer bestimmten Frage auszu­werten, zu interpretieren und wissenschaftliche Texte formgerecht zu verfassen. Als Leistungsnachweis dient zumindest eine schriftliche Ausarbeitung im Umfang von 10 15 Seiten.

( 7) Hauptseminare dürfen nach Rücksprache mit den jeweiligen Lehrenden besucht werden, sie werden als solche anerkannt.

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