C. Vergleichende Religionskunde
Ausgehend von den zuvor erworbenen Kenntnissen religiöser Phänomene und religionsgeschichtlicher Entwicklungen, sollen im religionswissenschaftlichen Kolloquium in studentischer Erarbeitung andere Religionen und Religionstypen vergleichend kennen gelernt werden, z.B. Islam, Hinduismus, Buddhismus, Gnosis, altorientalische Religionen etc.- Die Studierenden sollen hier ihre erworbenen religionswissenschaftlichen Kenntnisse in der Erarbeitung ihnen noch unbekannter Religionen erproben, sollen ihre religionswissenschaftliche Bildung erweitern und den Blick für das Wesen ihrer bisherigen Schwerpunkte schärfen.
§7 Studienorganisation
( 1) Studierende können im Rahmen des Lehrangebotes Lehrveranstaltungen frei auswählen, sofern dem keine besonderen Bestimmungen entgegenstehen. In Lehrveranstaltungen, für die ein Leistungsnachweis erstrebt wird, tragen sie sich rechtzeitig, spätestens zu Beginn der zweiten Sitzung, in die Teilnehmerlisten ein.
( 2) Die angebotenen Lehrveranstaltungen können wahlweise mit oder ohne Leistungsnachweise besucht werden, es sei denn, anderes wird in dieser Ordnung ausdrücklich gefordert. Eine grundsätzliche Trennung von Veranstaltungen für Grund- und Hauptstudium wird nicht vorgenommen, außer anderes wird in dieser Ordnung ausdrücklich angegeben.
( 3) Die Veranstaltungen sind im Einzelnen:
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Lektürekurse oder Übungen
Proseminare
1.
Sprachkurse
2.
3.
4.
5.
6.
Hauptseminare
Vorlesungen, die mit erbrachtem Leistungsnachweis als Grundkurs zählen
Kolloquien, als religionskundliches Kolloquium oder zur Erörterung neuerer Forschungsergebnis
se.
§8 Leistungspflichten
( 1) Die Kontrolle über den erreichten Wissensstand erfolgt durch die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, durch studienbegleitende Prüfungen, schriftliche Arbeiten und Referate sowie in Prüfungen beim Abschluss des Grundstudiums und des Hauptstudiums.
( 2) Die erfolgreiche Teilnahme wird aufgrund regelmäßiger Anwesenheit, aktiver Beteiligung und der Vorlage einer schriftlichen Ausarbeitung, eines Referates, einer Klausur und/ oder anderer schriftlicher Nachweise bescheinigt.
( 3) Eine Testatpflicht bei Lehrveranstaltungen ohne Leistungsnachweis besteht nicht.
III.
Grundstudium
§9 Definition, Umfang, Dauer
( 1) Das Grundstudium dient vor allem der Grundausbildung im Fach Religionswissenschaft. Es führt in die Methoden und Probleme wissenschaftlichen Arbeitens sowie in Fragen der Methoden und Theorien im Bereich der Religionswissenschaft ein. Es vermittelt Grundwissen im Bereich der studienrelevanten Sprachen( insbesondere Hebräisch), der jüdischen Religionsgeschichte, antiker Religionen des Mittelmeerraumes sowie christlicher Theologien.
( 2) Das Grundstudium umfasst nach Maßgabe des§ 3 Abs. 3 der Magisterprüfungsordnung( MPO) der Universität Potsdam 20 Semesterwochenstunden( SWS).
§ 10 Strukturierung des Lehrangebots
( 1) Überblicksvorlesungen, besonders aus den Bereichen der jüdischen und christlichen Religion und deren religiöser Literatur, sollen eine erste Orientierung und Überblick verschaffen, um eine sinnvolle Anlage des Studiums zu ermöglichen.
( 2) Die Vorlesungen vermitteln Kenntnisse von zeitlich und thematisch weiter gefassten Bereichen der Religionswissenschaft.
( 3) Vorlesungen werden als Grundkurse angerechnet, sofern ein benoteter Leistungsnachweis erbracht wird.
( 4) Übungen dienen zur Vertiefung der Quellen- und Literaturkenntnis auf ausgewählten Gebieten.
( 5) Obligatorische Sprachkurse auf unterschiedlichen Niveaus dienen dem Erwerb der studienrelevanten Sprachen, besonders Hebräisch, Aramäisch und Jiddisch( in enger Zusammenarbeit mit dem Angebot im Studiengang Jüdische Studien) oder entsprechend Griechisch und Latein im Angebot der klassischen Philologie und der Romanistik.
( 6) Proseminare behandeln zeitlich und thematisch eng begrenzte Gebiete. Sie sollen die Studierenden anhand von Quellen und Literatur in die Methoden und Techniken wissenschaftlichen Arbeitens einführen. Die Studierenden sollen im Proseminar in die Lage versetzt werden, Quellen und Literatur zu einer bestimmten Frage auszuwerten, zu interpretieren und wissenschaftliche Texte formgerecht zu verfassen. Als Leistungsnachweis dient zumindest eine schriftliche Ausarbeitung im Umfang von 10 15 Seiten.
( 7) Hauptseminare dürfen nach Rücksprache mit den jeweiligen Lehrenden besucht werden, sie werden als solche anerkannt.
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