Heft 
(2000) 7
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Besondere Prüfungsbestimmungen für das

Nebenfach Religionswissenschaft im Magisterstudium an der Universität Potsdam

Vom 9. Februar 1995

Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Uni­versität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992( GVBl. I S. 422), am 9. Februar 1995 die folgenden besonderen Prüfungsbestimmungen für das Magisternebenfach Religionswissenschaft erlassen: ¹

Übersicht

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

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§ 6

§ 7

Geltungsbereich

Prüfungsausschuss

Umfang der Zwischenprüfung

Zulassungsvoraussetzungen

Abschluss des Studiums

Zulassungsvoraussetzungen

In- Kraft- Treten

§ 1 Geltungsbereich

Diese Besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Ver­bindung mit der Magisterprüfungsordnung der Universi­tät Potsdam( MPO) vom 10. Juni 1993 die Zulassungs­voraussetzungen und den Umfang der Zwischenprüfung und der Magisterprüfung für das Magisternebenfach Religionswissenschaft und gelten für alle Studierenden, die im Magisterstudium Religionswissenschaft an der Universität Potsdam immatrikuliert sind.

§ 2

Prüfungsausschuss

( 1) Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I be­stellt einen Prüfungsausschuss für das Nebenfach Religi­onswissenschaft, bestehend aus drei Mitgliedern der Gruppe der Professoren, einer/ einem wissenschaftlichen Mitarbeiter/ in und einer/ einem Studierenden im Haupt­studium. Den Vorsitz führt eine/ r der Professorin­nen/ Professoren.

( 2) Der Prüfungsausschuss regelt in Abstimmung mit dem Prüfungsamt der Universität die Prüfungsangelegen­heiten des Fachs für die Zwischen- und Magisterprüfung und entscheidet über die Anerkennung von Studienleis­tungen und die Zulassung zur Zwischenprüfung und Magisterprüfung im Nebenfach Religionswissenschaft.

§ 3

Zwischenprüfung

Das Grundstudium wird mit einer 20minütigen Prüfung zu einem Thema aus den Teilbereichen des§ 6 A der Studienordnung( StO) abgeschlossen.

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen

( 1) Beim Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung im Magisternebenfach Religionswissenschaft sind gemäß § 17 Abs. 2 Nrn. 2- 4 der MPO folgende Nachweise vorzulegen:

1. Die Bestätigung über die Studienfachberatung( gem. § 4 StO);

2. der Nachweis der Sprachkenntnisse( gem.§ 5 StO); 3. die Leistungsnachweise der obligatorischen Lehrver­anstaltungen gemäß 11 Abs. 2 StO.

( 2) Das Nähere regelt die MPO.

§ 5 Abschluss des Studiums

( 1) Das Hauptstudium im Studiengang Religionswissen­schaft endet mit einer Magisterprüfung gemäß der MPO. Sie besteht aus einer vierstündigen Klausur und einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer.

( 2) Schriftliche Aufsichtsarbeiten( Klausuren) können nicht durch Leistungsnachweise oder studienbegleitende Prüfungen ersetzt werden.

§ 6

Zulassungsvoraussetzungen

( 1) Vor der Meldung zur Magisterprüfung müssen min­destens zwei Semester des Hauptstudiums an der Univer­sität Potsdam studiert werden.

( 2) Dem Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung müs­sen neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen der MPO die in§ 14 Abs. 1 StO angeführten Leistungs­nachweise beigefügt werden.

§7 In- Kraft- Treten

Die Besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntma­chungen der Universität Potsdam in Kraft.

' Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 4. Mai 2000

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