Besondere Prüfungsbestimmungen für das
Nebenfach Religionswissenschaft im Magisterstudium an der Universität Potsdam
Vom 9. Februar 1995
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992( GVBl. I S. 422), am 9. Februar 1995 die folgenden besonderen Prüfungsbestimmungen für das Magisternebenfach Religionswissenschaft erlassen: ¹
Übersicht
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
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§ 6
§ 7
တ တ
Geltungsbereich
Prüfungsausschuss
Umfang der Zwischenprüfung
Zulassungsvoraussetzungen
Abschluss des Studiums
Zulassungsvoraussetzungen
In- Kraft- Treten
§ 1 Geltungsbereich
Diese Besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Verbindung mit der Magisterprüfungsordnung der Universität Potsdam( MPO) vom 10. Juni 1993 die Zulassungsvoraussetzungen und den Umfang der Zwischenprüfung und der Magisterprüfung für das Magisternebenfach Religionswissenschaft und gelten für alle Studierenden, die im Magisterstudium Religionswissenschaft an der Universität Potsdam immatrikuliert sind.
§ 2
Prüfungsausschuss
( 1) Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I bestellt einen Prüfungsausschuss für das Nebenfach Religionswissenschaft, bestehend aus drei Mitgliedern der Gruppe der Professoren, einer/ einem wissenschaftlichen Mitarbeiter/ in und einer/ einem Studierenden im Hauptstudium. Den Vorsitz führt eine/ r der Professorinnen/ Professoren.
( 2) Der Prüfungsausschuss regelt in Abstimmung mit dem Prüfungsamt der Universität die Prüfungsangelegenheiten des Fachs für die Zwischen- und Magisterprüfung und entscheidet über die Anerkennung von Studienleistungen und die Zulassung zur Zwischenprüfung und Magisterprüfung im Nebenfach Religionswissenschaft.
§ 3
Zwischenprüfung
Das Grundstudium wird mit einer 20minütigen Prüfung zu einem Thema aus den Teilbereichen des§ 6 A der Studienordnung( StO) abgeschlossen.
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
( 1) Beim Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung im Magisternebenfach Religionswissenschaft sind gemäß § 17 Abs. 2 Nrn. 2- 4 der MPO folgende Nachweise vorzulegen:
1. Die Bestätigung über die Studienfachberatung( gem. § 4 StO);
2. der Nachweis der Sprachkenntnisse( gem.§ 5 StO); 3. die Leistungsnachweise der obligatorischen Lehrveranstaltungen gemäß 11 Abs. 2 StO.
( 2) Das Nähere regelt die MPO.
§ 5 Abschluss des Studiums
( 1) Das Hauptstudium im Studiengang Religionswissenschaft endet mit einer Magisterprüfung gemäß der MPO. Sie besteht aus einer vierstündigen Klausur und einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer.
( 2) Schriftliche Aufsichtsarbeiten( Klausuren) können nicht durch Leistungsnachweise oder studienbegleitende Prüfungen ersetzt werden.
§ 6
Zulassungsvoraussetzungen
( 1) Vor der Meldung zur Magisterprüfung müssen mindestens zwei Semester des Hauptstudiums an der Universität Potsdam studiert werden.
( 2) Dem Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung müssen neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen der MPO die in§ 14 Abs. 1 StO angeführten Leistungsnachweise beigefügt werden.
§7 In- Kraft- Treten
Die Besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
' Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 4. Mai 2000
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