Studienordnung für das Fach Arbeitslehre für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen sowie die Fächer Arbeitslehre/ Technik für das Lehramt an Gymnasien in Lehramtsstudiengängen an der Universität
Potsdam
Vom 12. Dezember 1999
Gemäß§ 74 Abs. 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBL I S. 130) hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam am 12. Dezember 1999 die folgende Studienordnung beschlossen: ¹
Übersicht
Generelle Ziele des Studiums
Leistungsnachweise und Leistungskontrollen Studienfachberatung
I.
Allgemeine Bedingungen
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
II.
§ 7
Inhalt des Studiums
§ 8
Aufbau des Studiums
Studienorganisation
Inhalt und Aufbau des Studiums
A. Allgemeines
B. Grund- und Hauptstudium
§ 9 Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums
III.
A. Grundstudium
B. Zwischenprüfung
C. Hauptstudium
Schlussteil
§ 10 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 11 In- Kraft- Treten
Anlage: Stundentafel
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§2
Zulassungsvoraussetzungen
( 1) Es gelten die allgemeinen Regelungen für den Hochschulzugang.
( 2) Theoretische und praktische Erfahrungen bzw. Berufsabschlüsse oder Teilabschlüsse in kaufmännischverwaltenden oder gewerblich- technischen Tätigkeitsbereichen erleichtern das Studium und können auf Praktikumleistungen angerechnet werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuss.
§ 3 Ziele des Studiums
( 1) Das Studium bereitet durch fachwissenschaftliche, fachpraktische und fachdidaktische Lehrveranstaltungen auf eine wissenschaftlich reflektierte und orientierte Lehrtätigkeit in den Fächern Arbeitslehre oder Arbeitslehre/ Technik vor.
( 2) Das Studium in den Fächern Arbeitslehre und Arbeitslehre/ Technik soll die Studierenden befähigen, selbstständig Wissen und Können zur Gestaltung einer arbeitsorientierten technisch- ökonomischen Bildung zu erwerben. Im Mittelpunkt steht die Durchdringung der engen Wechselbeziehungen zwischen den immer schnelleren und tiefgreifenderen technischen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Veränderungen der Arbeitswelt sowie der beruflichen und nichtberuflichen Arbeit.
( 3) Die Ausbildung erfolgt im Rahmen des Potsdamer Modells der Lehrerbildung und soll besonders dazu führen, möglichst frühzeitig theoriegeleitete praxisorientierte Erfahrungen zu erwerben.
§ 4
Leistungsnachweise und Leistungskontrollen
( 1) In den einzelnen Semestern werden Lehrveranstaltungen angeboten, in denen Leistungsnachweise(= Leistungsscheine) erworben werden und solche, für die keine Leistungsnachweise, sondern allenfalls Teilnahmescheine ausgestellt werden.
( 2) Lehrveranstaltungen mit Leistungsnachweis sind
fachwissenschaftliche Praktika
a)
( Veranstaltungen zur Entwicklung fachspezifischer Denk- und Arbeitsweisen),
b)
Proseminare
Diese Studienordnung regelt Ziele, Inhalte und Aufbau des Studiums im Fach Arbeitslehre für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen sowie des Studiums in den Fächern Arbeitslehre/ Technik für das Lehramt an Gymnasien in Lehramtsstudiengängen an der Universität Potsdam.
( Veranstaltungen zur Einführung in die fachwis
senschaftlichen Grundlagen der Arbeitslehre),
c)
Hauptseminare
( Seminare im Hauptstudium) und
d)
Spezialkurse und Projekte sowie Blockpraktika in
der fachdidaktischen Ausbildung.
Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 21. Juni
2000
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