( 3) Lehrveranstaltungen ohne Leistungsnachweis sind
a)
Vorlesungen
b)
c)
( Einführungs- und Grundlagen- sowie Spezialvorlesungen);
Übungen
( zur Einführung in die Bezugswissenschaften oder zur Vorbereitung von Praktika);
Exkursionen( zur Realbegegnung).
( 4) Die Kontrolle über den erreichten Leistungsstand erfolgt in studienbegleitenden Leistungsüberprüfungen sowie in Prüfungen beim Abschluss des Grund- und Hauptstudiums.
( 5) Bei Lehrveranstaltungen mit Leistungsnachweis sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
a)
b)
Regelmäßige Teilnahme: Diese ist gewährleistet, wenn nicht mehr als zwei Lehrveranstaltungen pro Semester versäumt worden sind. Über begründete Ausnahmen entscheidet die betreffende Lehrkraft.
Aktive Beteiligung und Vorlage einer schriftlichen Ausarbeitung oder eines Referats oder einer Klausur oder anderer schriftlicher, mündlicher oder gegenständlicher Nachweise gemäss§ 9 dieser Studienordnung.
12 Lehrveranstaltungen mit Leistungsnachweis tragen sich die Studierenden spätestens zu Beginn der zweiten Sitzung in die Teilnehmerlisten ein.
II. Inhalt und Aufbau des Studiums
§7
Inhalt des Studiums
( 1) Das Studium erschließt die Arbeitswelt aus der Perspektive der Handelnden. Es ist im wesentlichen durch soziotechnische und sozioökonomische Inhalte bestimmt. Die Entscheidungen über die Auswahl und Anordnung von Inhalten beruhen einerseits auf der Grundlage einer allgemeinen Techniktheorie, wie sie in den Ansätzen zur " Allgemeinen Technologie" vorliegt, verbunden mit den notwendigen mehrperspektivischen Betrachtungsweisen. Andererseits werden wirtschaftliche Grundlagen der Arbeitslehre vermittelt, wobei die Inhaltsauswahl vorwiegend aus der Sicht wirtschaftlicher Betroffenheit in den Handlungsfeldern Haushalt, Betrieb und Öffentlichkeit vorgenommen wird.
( 2) Das Studium im Fach Arbeitslehre umfasst die folgenden Lehrveranstaltungsbereiche:
1. Integrative Lehrveranstaltungen
1.1
Lehrveranstaltungen zur Einführung in die arbeits-, technik-, natur-, wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Grundlagen der Arbeitslehre
1.2 Lehrveranstaltungen zur Verdeutlichung des Wandels der Arbeits- und Berufswelt
( 6) Die geforderten Semesterwochenstunden werden durch Belegungslisten, in denen die Themen der besuchten Lehrveranstaltungen angegeben werden müssen,
2.
2.1
nachgewiesen.
2.2
§ 5 Studienfachberatung
( 1) Neben der Zentralen Studienberatung der Universität Potsdam sind die Studienfachberatungen des Instituts für Arbeitslehre/ Technik zu nutzen. Zu Beginn des Grundund Hauptstudiums ist je eine Studienfachberatung obligatorisch.
( 2) Den Studierenden aller Semester und Studiengänge wird darüber hinaus die freiwillige Studienfachberatung empfohlen, die studienbegleitend angeboten wird. Dafür stehen der Studienberater und die Professoren in ihren Sprechstunden zur Verfügung.
§ 6 Studienorganisation
Die Studierenden können im Rahmen des Lehrangebots entsprechend ihrer eigenen Studienschwerpunkte vertiefende Lehrgebiete belegen. Während des Grundstudiums erlaubt der modulare Aufbau den Wechsel zwischen Arbeitslehre für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen und Arbeitslehre/ Technik für das Lehramt an Gymnasien. In
2.3
3.
3.1
3.2
Lehrveranstaltungen zur Fachausbildung Lehrveranstaltungen zur Einführung in die Theorie technischer Sach- und Handlungssysteme Lehrveranstaltungen zur Vermittlung und Vertiefung von Themen über Grundlagen soziotechnischer Systeme des Stoff-, Energie- und Informationsumsatzes und den hierin gestalteten technologischen Grundvorgängen
Lehrveranstaltungen zur Vermittlung und Vertiefung von Themen über Grundlagen sozioökonomischer Systeme in Haushalt, Betrieb und Öffentlichkeit
Lehrveranstaltungen zur Fachdidaktik Lehrveranstaltungen zu fachdidaktischen Ansätzen und Konzepten im Lernfeld Arbeitslehre Lehrveranstaltungen zum Einsatz und zur Gestaltung fachspezifischer und fächerübergreifender Methoden
3.3 Lehrveranstaltungen zur Auswahl und Begründung von Zielen, Inhalten, Methoden und Medien im Kontext der Planung, Gestaltung und Analyse von Unterricht
3.4
Lehrveranstaltungen zu ausgewählten Problemen der Fachdidaktik und zur Bewältigung schwieriger Unterrichtssituationen
( 3) Das Studium im Fach Arbeitslehre/ Technik umfasst neben den oben unter§ 7 Abs. 2 genannten Lehrveranstaltungsbereichen die folgenden:
114