Heft 
(2000) 7
Seite
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1.

Lehrveranstaltungen zur Fachausbildung

Lehrveranstaltungen zur Vertiefung und Erweite­rung von Themen über Grundlagen soziotechni­scher Systeme des Stoff-, Energie- und Informati­onsumsatzes und den hierin gestalteten technologi­schen Grundvorgängen.

2. Lehrveranstaltungen zur Fachdidaktik

Lehrveranstaltungen zu speziellen Problemen der Technikdidaktik und zu Spezifika der Planung und Gestaltung des Technikunterrichts in der gymnasi­alen Oberstufe.

§8 Aufbau des Studiums

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A. Allgemeines

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( 1) Das Studium in den Fächern Arbeitslehre und Ar­beitslehre/ Technik gliedert sich in Grundstudium und Hauptstudium. Das Studium für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen hat eine Regelstudienzeit von acht und das Studium für das Lehramt an Gymnasien von neun Semestern. Die Regelstudienzeit schließt Prak­tika und das Ablegen der Ersten Staatsprüfung mit ein.

( 2) Das Grundstudium wird durch die Zwischenprüfung abgeschlossen. Näheres regeln die Zwischenprüfungs­ordnung für Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam sowie die Festlegungen in dieser Studienord­nung.

( 3) Das Hauptstudium wird durch die erste Staatsprüfung abgeschlossen. Näheres regeln das Lehrerbildungsgesetz sowie die Lehramtsprüfungsordnung.

B. Grund- und Hauptstudium

( 4) Das Grundstudium dient der Herausbildung einer Grundbefähigung in den Gegenstandsbereichen der Ar­beitslehre. Das Grundstudium führt vor allem in die In­terdependenzen von Natur, Technik, Wirtschaft, Beruf, Haushalt und Umwelt unter Berücksichtigung der Arbeit als didaktisches Zentrum ein.

( 5) Das Hauptstudium vertieft die Grundlagen in den Gegenstandsbereichen Technik und Wirtschaft. Fachdi­daktische Lehrveranstaltungen begleiten die fachwissen­schaftliche Ausbildung und vermitteln Kenntnisse über verschiedene Modelle einer allgemeinen technischen, ökonomischen und haushälterischen Bildung sowie über Unterrichtsverfahren im Lernfeld Arbeitslehre und die­nen dem Erwerb von Erfahrungen im Gestalten eines fundierten Fachunterrichts.

( 6) Projektstudien dienen der Anwendung, Konsolidie­rung und Erweiterung erworbenen Wissens und Könnens aus fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und fach­

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praktischen Studien. Die Projekte sollen disziplinüber­greifende Fragestellungen initiieren, Kooperation erfor­dern, gesellschaftliche Bedeutung erlangen und Kontakt zu außeruniversitären Praxisfeldern ermöglichen. Das Resultat der Projektarbeit ist in Form eines gegenständli­chen Werkes oder einer Aktion mit schulpraktischer Relevanz zu dokumentieren.

( 7) Fachpraktische und fachdidaktische Studien sowie Exkursionen sind Bestandteile des Studiums.

1. Die fachpraktischen Studien bestehen aus folgenden Komponenten:

einem einwöchigen Fachpraktikum in einem Betrieb oder Unternehmen. Das Praktikum dient der Gewin­nung elementarer Erfahrungen in der Arbeitswelt vor allem aus technischer und wirtschaftlicher Perspekti­ve sowie der Analyse ausgewählter Arbeitsplätze in Betrieben;

einem zweiwöchigen Praktikum zur manuellen und maschinellen Bearbeitung von Werkstoffen bei be­sonderer Berücksichtigung der Unfallverhütungsvor­schriften und Richtlinien zur Arbeitssicherheit; vorlesungs- bzw. seminarbegleitenden Praktika zur Entwicklung fachspezifischer Denk- und Arbeitswei­

sen.

2. Die fachdidaktischen Studien werden semesterbeglei­tend in Form schulpraktischer Studien und als Unter­richtspraktikum von vier Wochen Dauer durchge­

führt.

Es ist zu sichern, dass etwa zwanzig Prozent der nach­weispflichtigen Lehrveranstaltungen in Form von Prakti­ka erbracht werden. Zeiten beruflicher Tätigkeit können auf Fachpraktika angerechnet werden. Voraussetzung hierfür ist ein Nachweis durch Facharbeiterbrief oder andere Arbeitszeugnisse, aus denen Art und Dauer der Tätigkeit hervorgehen.

3. Im Grund- und Hauptstudium wird mindestens je eine Exkursion durchgeführt. Sie dienen der Realbegeg­nung zur Verdeutlichung des Einflusses moderner Technologien auf die Arbeitswelt beziehungsweise der Veranschaulichung historischer Aspekte der Technik.

Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums

§ 9

( A)

Grundstudium

( 1) Im Grundstudium des Faches Arbeitslehre sind drei Leistungsnachweise obligatorisch:

ein Proseminarschein Arbeit- Beruf"; ein Proseminarschein ,, Arbeit- Haushalt"; ein Proseminarschein ,, Arbeit- Wirtschaft". Darüber hinaus müssen das naturwissenschaftlich­technische Praktikum und das Betriebspraktikum zur Analyse von Arbeitsplätzen abgeleistet sein. Das Be­triebspraktikum zur Analyse von Arbeitsplätzen ist durch

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