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1.
Lehrveranstaltungen zur Fachausbildung
Lehrveranstaltungen zur Vertiefung und Erweiterung von Themen über Grundlagen soziotechnischer Systeme des Stoff-, Energie- und Informationsumsatzes und den hierin gestalteten technologischen Grundvorgängen.
2. Lehrveranstaltungen zur Fachdidaktik
Lehrveranstaltungen zu speziellen Problemen der Technikdidaktik und zu Spezifika der Planung und Gestaltung des Technikunterrichts in der gymnasialen Oberstufe.
§8 Aufbau des Studiums
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A. Allgemeines
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( 1) Das Studium in den Fächern Arbeitslehre und Arbeitslehre/ Technik gliedert sich in Grundstudium und Hauptstudium. Das Studium für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen hat eine Regelstudienzeit von acht und das Studium für das Lehramt an Gymnasien von neun Semestern. Die Regelstudienzeit schließt Praktika und das Ablegen der Ersten Staatsprüfung mit ein.
( 2) Das Grundstudium wird durch die Zwischenprüfung abgeschlossen. Näheres regeln die Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam sowie die Festlegungen in dieser Studienordnung.
( 3) Das Hauptstudium wird durch die erste Staatsprüfung abgeschlossen. Näheres regeln das Lehrerbildungsgesetz sowie die Lehramtsprüfungsordnung.
B. Grund- und Hauptstudium
( 4) Das Grundstudium dient der Herausbildung einer Grundbefähigung in den Gegenstandsbereichen der Arbeitslehre. Das Grundstudium führt vor allem in die Interdependenzen von Natur, Technik, Wirtschaft, Beruf, Haushalt und Umwelt unter Berücksichtigung der Arbeit als didaktisches Zentrum ein.
( 5) Das Hauptstudium vertieft die Grundlagen in den Gegenstandsbereichen Technik und Wirtschaft. Fachdidaktische Lehrveranstaltungen begleiten die fachwissenschaftliche Ausbildung und vermitteln Kenntnisse über verschiedene Modelle einer allgemeinen technischen, ökonomischen und haushälterischen Bildung sowie über Unterrichtsverfahren im Lernfeld Arbeitslehre und dienen dem Erwerb von Erfahrungen im Gestalten eines fundierten Fachunterrichts.
( 6) Projektstudien dienen der Anwendung, Konsolidierung und Erweiterung erworbenen Wissens und Könnens aus fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und fach
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praktischen Studien. Die Projekte sollen disziplinübergreifende Fragestellungen initiieren, Kooperation erfordern, gesellschaftliche Bedeutung erlangen und Kontakt zu außeruniversitären Praxisfeldern ermöglichen. Das Resultat der Projektarbeit ist in Form eines gegenständlichen Werkes oder einer Aktion mit schulpraktischer Relevanz zu dokumentieren.
( 7) Fachpraktische und fachdidaktische Studien sowie Exkursionen sind Bestandteile des Studiums.
1. Die fachpraktischen Studien bestehen aus folgenden Komponenten:
einem einwöchigen Fachpraktikum in einem Betrieb oder Unternehmen. Das Praktikum dient der Gewinnung elementarer Erfahrungen in der Arbeitswelt vor allem aus technischer und wirtschaftlicher Perspektive sowie der Analyse ausgewählter Arbeitsplätze in Betrieben;
einem zweiwöchigen Praktikum zur manuellen und maschinellen Bearbeitung von Werkstoffen bei besonderer Berücksichtigung der Unfallverhütungsvorschriften und Richtlinien zur Arbeitssicherheit; vorlesungs- bzw. seminarbegleitenden Praktika zur Entwicklung fachspezifischer Denk- und Arbeitswei
sen.
2. Die fachdidaktischen Studien werden semesterbegleitend in Form schulpraktischer Studien und als Unterrichtspraktikum von vier Wochen Dauer durchge
führt.
Es ist zu sichern, dass etwa zwanzig Prozent der nachweispflichtigen Lehrveranstaltungen in Form von Praktika erbracht werden. Zeiten beruflicher Tätigkeit können auf Fachpraktika angerechnet werden. Voraussetzung hierfür ist ein Nachweis durch Facharbeiterbrief oder andere Arbeitszeugnisse, aus denen Art und Dauer der Tätigkeit hervorgehen.
3. Im Grund- und Hauptstudium wird mindestens je eine Exkursion durchgeführt. Sie dienen der Realbegegnung zur Verdeutlichung des Einflusses moderner Technologien auf die Arbeitswelt beziehungsweise der Veranschaulichung historischer Aspekte der Technik.
Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums
§ 9
( A)
Grundstudium
( 1) Im Grundstudium des Faches Arbeitslehre sind drei Leistungsnachweise obligatorisch:
ein Proseminarschein Arbeit- Beruf"; ein Proseminarschein ,, Arbeit- Haushalt"; ein Proseminarschein ,, Arbeit- Wirtschaft". Darüber hinaus müssen das naturwissenschaftlichtechnische Praktikum und das Betriebspraktikum zur Analyse von Arbeitsplätzen abgeleistet sein. Das Betriebspraktikum zur Analyse von Arbeitsplätzen ist durch
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