Heft 
(2000) 8
Seite
125
Einzelbild herunterladen

§ 9

Die ersten vier Semester des Diplomstudiums

( 1) In den ersten vier Semestern erwerben die Studie­renden die für das weitere Studium erforderlichen Grundkenntnisse in Mathematik und Informatik, ver­tiefte Kenntnisse in einem oder mehreren Themenkom­plexen der Informatik oder Grundkenntnisse in einem oder mehreren Nebenfächern oder breit gestreute Kenntnisse in Wahlfächern.

( 2) Die folgende Verteilung der Studienleistungen in den ersten vier Semestern wird empfohlen; dabei wird von mindestens und ungefähr 30 Leistungspunkten pro Semester ausgegangen:

Übersicht über Fragen, Aufgaben und Methoden der Informatik und der Softwaresystemtechnik Das( 6 Leistungspunkte).

Theoretische Grundlagen der Informatik( 12 Leistungspunkte).

Mathematik( 18 Leistungspunkte).

Systemtechnische Grundlagen( 12 Leistungs­punkte). T-

Grundlagen der Programmierung( 12 Leistungs­punkte).

Rechner- und Netzbetrieb( 12 Leistungspunkte). Technische Grundlagen der Informatik( 12 Leis­tungspunkte).

Grundlagen der Softwareentwicklung( 12 Leis­tungspunkte)

Proseminar in Informatik( 3 Leistungspunkte). Die verbleibenden 21 Leistungspunkte können durch weitere Lehrveranstaltungen im Fach In­formatik, durch Nebenfachstudium oder Studi­um generale eingebracht werden. Studierenden, die Nebenfachabschlüsse anstreben, wird emp­fohlen mit dem Studium des Nebenfachs schon in den ersten vier Semestern zu beginnen.

( 3) Die keinem Themenkomplex zugeordnete Lehrver­anstaltung ,, Übersicht" soll in der Regel im ersten Se­mester besucht werden. In ihr werden typische Frage­stellungen und Lösungsmethoden der Informatik und der Softwaresystemtechnik mit dem Ziel behandelt, einen allgemeinen Überblick über das Fach zu bieten ind und eine Einordnung des Stoffes der übrigen Themen­komplexe in die unterliegenden Denkmodelle zu er­möglichen.

( 4) Die folgende Tabelle stellt eine Struktur des Studi­ums in den ersten vier Semestern dar, welche einen möglichen Wechsel zwischen dem Diplomstudiengang Informatik, dem Bachelorstudiengang Informatik und dem Bachelorstudiengang Softwaresystemtechnik an der Universität Potsdam als Optionen berücksichtigt.

3. Semester

2. Semester Theoretische Grundlagen 1-2

1. Semester Übersicht Mathematik für Informatiker 1-3 Grundl. der Programmierung 1-2

sib

je 4 SWS

je 4 SWS

je 4 SWS

je 4 SWS

je 4 SWS

Rechner- und Netzbetrieb 1-2

Systemtechnische Grundlagen 1-2

Grundl. der Software­entwicklung 1-2

4. Semester

freie Wahl

freie Wahl

Proseminar( 2SWS)+ freie freie Wahl Wahl( 2SWS)

Technische Grundlagen 1-2

Die Studienleistungen der ersten vier Semester schließen mit der Diplomvorprüfung ab.

§ 10 Die Semester 5 bis 9 im Diplomstudiengang

Für die Semester 5 bis 9 wird der folgende Plan empfoh­len:

1. Studienleistungen in der Informatik im Umfang von mindestens 84 Leistungspunkten, verteilt auf vier der Informatikfächer mit jeweils mindestens 15 Leis­tungspunkten aus jedem der gewählten Fächer. Zu den 84 Leistungspunkten zählen auch benotete studienbegleitende Leistungen in Informatik im Um­fang von mindestens 27 Leistungspunkten in der Form eigenständiger Arbeit, welche in mindestens zwei verschiedenen aus der folgenden Liste von Lehrformen zu erbringen sind: Studienarbeit, Semes­terarbeit, Praktikum, Betriebspraktikum, Seminar oder Oberseminar, Projekt, großer Beleg, u.ä. Diese Leistungsnachweise können als Einzel- oder als Gruppenarbeit angefertigt werden. In allen Fällen

molai

müssen die Beiträge der einzelnen Studierenden er­kennbar und bewertbar sein. Diese Leistungsnach­weise können auch extern erbracht werden; in sol­chen Fällen ist aber eine maßgebliche und verant­wortliche Betreuung durch ein Mitglied des Lehrper­sonals des Instituts für Informatik erforderlich.

2. Weitere Studienleistungen in der Informatik, in ei­nem Nebenfach oder in Wahlfächern im Umfang von mindestens 36 Leistungspunkten.

3. Die Gesamtzahl der zum Diplomabschluss erforder­lichen Leistungspunkte und ihre Verteilung auf die Fächer der Informatik und andere Fächer ergibt sich aus der Diplomprüfungsordnung.

125