Teil 4 Schlussbestimmungen
§ 11 Studienfachberatung
( 1) Das Institut für Informatik stellt allgemeine Studienfachberatungsinformationen in jeweils geeigneter Form
bereit.
( 2) Die Zuordnung der jeweils angebotenen Lehrveranstaltungen zu den Themenkomplexen bzw. den Fächern erfolgt über die jeweils aktuelle Studienberatungsinformation des Instituts für Informatik. Insbesondere wird dort festgelegt, welche Lehrveranstaltungen für die jeweiligen Studienabschnitte geeignet sind.
( 3) Studierende, die planen, von diesen Empfehlungen in erheblichem Umfang abzuweichen, sollten eine persönliche Studienberatung zur Planung ihres Studiengangs bei der Studienfachberatung oder dem Lehrpersonal des Instituts für Informatik suchen.
§ 12 Geltungsbereich und In- Kraft- Treten
( 1) Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung im Diplomstudiengang Informatik an der Universität Potsdam immatrikuliert werden.
( 2) Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Der
sb
Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang
Informatik an der Universität Potsdam
Vom 15. Juli 1999
Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVB1. I S. 130) am 15. Juli 1999 folgende Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Informatik erlassen:'
1
Studienbegleitende Prüfungsleistungen und der
Leistungserfassungsprozess
§ 6 Prüfungsformen
§ 7
Leistungspunkte
§ 8
§ 9
Belegung von Lehrveranstaltungen
§ 10
Bewertung der Leistungen
§ 11
Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen
§ 12
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
Teil 2 Diplomvorprüfung
§ 13 Ziel, Umfang und Formen der Diplomvorprüfung Teil 3 Diplomprüfung
§ 14 Ziel, Umfang und Formen der Diplomprüfung Diplomarbeit
§ 15 § 16
Wiederholung der Diplomprüfung
Teil 4 Schlussbestimmungen
§ 17 Ungültigkeit der Prüfung
§ 18
Geltungsbereich und In- Kraft- Treten
Teil 1 Allgemeiner Teil
§ 1 Zweck der Prüfung
Die Diplomprüfung bildet einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums der Informatik. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der/ die Kandidat/ in die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, ob er/ sie in der Lage ist, komplexe, übergreifende Zusammenhänge auf dem Gebiet der Informatik sowie zu angrenzenden Gebieten zu erfassen und wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.
§ 2 Diplomgrad
2w2
sid
Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Universität Potsdam durch die Mathematisch- Naturwissenschaftliche Fakultät den akademischen Grad" DiplomInformatiker" bzw." Diplom- Informatikerin"( abgekürzt: Dipl.- Inform.).
Übersicht
Teil 1 Allgemeiner Teil
§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Diplomgrad
Gliederung des Studiums und der Studiendauer Prüfungsausschuss
Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs- und Studienleistungen
1 Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 27. Januar
2000
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§ 3 Gliederung des Studiums und Studiendauer
( 1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung neun Semester. Die Dauer eines Betriebspraktikums( berufspraktische Studien) und von gegebenenfalls erforderlichen Sprachkursen wird auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet.
( 2) Der Diplomstudiengang Informatik gliedert sich in das Grundstudium im Umfang von 120 Leistungspunkten (= 80 Semesterwochenstunden( SWS)), das mit der Diplomvorprüfung abschließt, das Hauptstudium im Umfang von 120 Leistungspunkten(= 80 SWS) und die Diplom