Heft 
(2000) 8
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Teil 4 Schlussbestimmungen

§ 11 Studienfachberatung

( 1) Das Institut für Informatik stellt allgemeine Studien­fachberatungsinformationen in jeweils geeigneter Form

bereit.

( 2) Die Zuordnung der jeweils angebotenen Lehrveran­staltungen zu den Themenkomplexen bzw. den Fächern erfolgt über die jeweils aktuelle Studienberatungsinfor­mation des Instituts für Informatik. Insbesondere wird dort festgelegt, welche Lehrveranstaltungen für die jewei­ligen Studienabschnitte geeignet sind.

( 3) Studierende, die planen, von diesen Empfehlungen in erheblichem Umfang abzuweichen, sollten eine persönli­che Studienberatung zur Planung ihres Studiengangs bei der Studienfachberatung oder dem Lehrpersonal des Instituts für Informatik suchen.

§ 12 Geltungsbereich und In- Kraft- Treten

( 1) Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung im Diplomstudiengang Informatik an der Universität Potsdam immatrikuliert werden.

( 2) Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröf­fentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Der

sb

Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang

Informatik an der Universität Potsdam

Vom 15. Juli 1999

Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissen­schaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVB1. I S. 130) am 15. Juli 1999 folgende Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Informatik erlassen:'

1

Studienbegleitende Prüfungsleistungen und der

Leistungserfassungsprozess

§ 6 Prüfungsformen

§ 7

Leistungspunkte

§ 8

§ 9

Belegung von Lehrveranstaltungen

§ 10

Bewertung der Leistungen

§ 11

Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen

§ 12

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

Teil 2 Diplomvorprüfung

§ 13 Ziel, Umfang und Formen der Diplomvorprüfung Teil 3 Diplomprüfung

§ 14 Ziel, Umfang und Formen der Diplomprüfung Diplomarbeit

§ 15 § 16

Wiederholung der Diplomprüfung

Teil 4 Schlussbestimmungen

§ 17 Ungültigkeit der Prüfung

§ 18

Geltungsbereich und In- Kraft- Treten

Teil 1 Allgemeiner Teil

§ 1 Zweck der Prüfung

Die Diplomprüfung bildet einen ersten berufsqualifizie­renden Abschluss des Studiums der Informatik. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der/ die Kandidat/ in die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, ob er/ sie in der Lage ist, komplexe, übergreifende Zu­sammenhänge auf dem Gebiet der Informatik sowie zu angrenzenden Gebieten zu erfassen und wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

§ 2 Diplomgrad

2w2

sid

Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Universität Potsdam durch die Mathematisch- Naturwis­senschaftliche Fakultät den akademischen Grad" Diplom­Informatiker" bzw." Diplom- Informatikerin"( abgekürzt: Dipl.- Inform.).

Übersicht

Teil 1 Allgemeiner Teil

§ 1 Zweck der Prüfung

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

Diplomgrad

Gliederung des Studiums und der Studiendauer Prüfungsausschuss

Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs- und Studienleistungen

1 Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 27. Januar

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§ 3 Gliederung des Studiums und Studiendauer

( 1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Dip­lomprüfung neun Semester. Die Dauer eines Betriebs­praktikums( berufspraktische Studien) und von gegebe­nenfalls erforderlichen Sprachkursen wird auf die Regel­studienzeit nicht angerechnet.

( 2) Der Diplomstudiengang Informatik gliedert sich in das Grundstudium im Umfang von 120 Leistungspunkten (= 80 Semesterwochenstunden( SWS)), das mit der Dip­lomvorprüfung abschließt, das Hauptstudium im Umfang von 120 Leistungspunkten(= 80 SWS) und die Diplom­