arbeit, die mit 30 Leistungspunkten angerechnet wird. Das Hauptstudium schließt durch die Diplomhauptprüfung und die Diplomarbeit ab. Die Diplomvorprüfung und die Diplomhauptprüfung werden durch Erbringen der erforderlichen Leistungspunkte abgelegt.
( 3) Das Lehrangebot umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden. Es ist auf ein angemessenes Verhältnis von Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen zu achten. Das Nähere regelt die Studienordnung für den Diplomstudiengang Informatik. Für Lehrveranstaltungen der Informatik werden Leistungspunkte für die erfolgreiche Teilnahme vergeben. Zusätzlich zu Leistungspunkten können auch Noten vergeben werden.
( 4) Das Studium gliedert sich inhaltlich in Themenkomplexe von Bereichen der Informatik und außerhalb der Informatik. Näheres regelt die Studienordnung für die Studiengänge der Informatik.
§ 4 Prüfungsausschuss
( 1) Auf Vorschlag des Instituts für Informatik wird vom Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissen- schaftlichen Fakultät ein Prüfungsausschuss bestellt, der sich wie folgt zusammensetzt:
vier Mitglieder der Gruppe Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
zwei Mitglieder der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- ein Mitglied der Gruppe der Studierenden. Das studentische Mitglied muss in einem der Studiengänge Informatik oder Softwaresystemtechnik eingeschrieben sein. Alle übrigen Mitglieder müssen dem Institut für Informatik oder dem Hasso- Plattner- Institut für Softwaresystemtechnik angehören.
( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt drei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Die Mitglieder üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger bestellt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen bestehenden Prüfungsausschuss vor Ablauf der Amtszeit auflösen, muss dann aber gleichzeitig einen neuen bestellen.
( 3) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren/ innen einen/ e Vorsitzenden/ e und seinen/ ihren Stellvertreter/ in. Der/ die Vorsitzende muss dem Institut für Informatik angehören. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/ die Vorsitzende oder sein/ ihr Stellvertreter, anwesend sind. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
( 4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet in Auslegungsfragen zu dieser Prüfungsordnung. Der Prüfungsausschuss ist insbesondere für die folgenden Punkte zuständig:
1. Entscheidung über Anträge von Studenten/ innen oder Dozenten bezüglich der Anwendung dieser Ordnung. 2. Einordnung der Lehrveranstaltungen in Themenkomplexe oder Fächer und Festlegung der Anzahl der Leistungspunkte; Beurteilungsgrundlage ist dabei der Vorschlag des jeweiligen Dozenten.
3. Regelmäßiger Bericht an die Fakultät über die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Ordnung und gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Reform.
4. Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen. 5. Die Gewährung von Nachteilsausgleichen für behinderte Studierende.
( 5) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf die/ den Vorsitzenden und deren/ dessen Stellvertreter/ in übertragen.
( 6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die/ den Vorsitzenden entsprechend zu verpflichten.
§ 5 Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs- und Studienleistungen
( 1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in Deutschland in demselben Studiengang werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplomvorprüfungen. Soweit die Diplomvorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Universität Potsdam Gegenstand der Diplomvorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, erfolgt die Anerkennung mit der Auflage, diese Prüfungsleistungen nachzuholen.
( 2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen dieser Prüfungsordnung im Wesentlichen entsprechen. Wird eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt, kann der Prüfungsausschuss eine Anerkennungsprüfung ansetzen.
( 3) Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebildeten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
127