( 4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
( 5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk" bestanden" aufgenommen und im Zeugnis mit einem entsprechenden Vermerk gekennzeichnet.
( 6) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
( 7) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können auf Antrag als Betriebspraktikum anerkannt werden.
§ 6
Prüfungsformen
( 1) Prüfungsformen sind die Diplomarbeit(§ 16) und die studienbegleitenden Prüfungsleistungen(§ 8).
( 2) Macht ein/ e Kandidat/ in glaubhaft, dass er/ sie wegen länger anhaltender oder ständiger Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Prüfungsausschuss zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
§7 Leistungspunkte
( 1) Leistungspunkte sind zählbare Einheiten zur Darstellung erbrachter zeugnisrelevanter Leistungen. Zu einem Leistungspunkt gehört die folgende Information:
Themenkomplex, in dem er erbracht wurde, Benotung:( a) gemäß der Skala aus§ 10, jedoch ohne die Werte 5,0 und F;( b) ,, unbenotet".
( 2) Leistungspunkte werden jeweils zu einzelnen Lehrveranstaltungen vergeben. Es können entweder nur alle der Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungspunkte vergeben werden oder gar keine. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung bescheinigt.
( 3) Einer Lehrveranstaltung werden in der Regel eineinhalb Leistungspunkte je Semesterwochenstunde zugeordnet. Ausnahmen sind möglich, wenn die Stoffdichte oder der Arbeitsaufwand für die Lehrveranstaltung erheblich vom Durchschnitt aller Lehrveranstaltungen in der Informatik abweicht. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.
( 4) Als Themenkomplex eines Leistungspunktes gilt derjenige der Lehrveranstaltung, in der er erworben wurde.
( 5) Die Benotungsinformation der Leistungspunkte wird von der/ vom Dozentin/ Dozenten der jeweiligen Lehrveranstaltung auf Grund der von den Studierenden im Leistungserfassungsprozess gezeigten Leistungen bestimmt
(§ 8).
§ 8 Studienbegleitende Prüfungsleistungen und der Leistungserfassungsprozess
( 1) Prüfungsleistungen werden im Rahmen eines studienbegleitenden Leistungserfassungsprozesses erbracht. Der Leistungserfassungsprozess dient dazu, dem Lehrpersonal die Information zu liefern, die es für die Entscheidung benötigt, ob es einem/ r Studenten/ in die Leistungspunkte für die betreffende Lehrveranstaltung gibt und welche Note es in diesem Fall mit den Leistungspunkten verbindet. Der Leistungserfassungsprozess besteht aus einer Folge von vom Lehrpersonal festgelegten Leistungserfassungsschritten wie Klausuren, Referaten, Studienarbeiten, Prüfungsgesprächen, Diskussionsbeiträgen
u.ä.
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( 2) Der Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach dem Beginn der Lehrveranstaltung und endet in der Regel spätestens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vorlesungsfreien Zeit.
( 3) Die/ der Dozentin/ Dozent einer Lehrveranstaltung gibt die Form des zugehörigen Leistungserfassungsprozesses rechtzeitig im Rahmen der Studienberatungsinformation des Instituts für Informatik( z.B. durch Aushang oder über das Internet) schriftlich bekannt. In der Regel soll diese Information bis spätestens zum Ende der ersten Woche der Lehrveranstaltung vorliegen.wilo? 10
( 4) Einsprüche gegen einen bekanntgegebenen Leistungserfassungsprozess sind schriftlich mit Begründung an den Prüfungsausschuss zu richten. Vor einer Entscheidung muss der Ausschuss den/ die EinspruchEinlegenden/ e und die/ den jeweilige/ n Dozentin/ Dozenten anhören.
( 5) Für Lehrveranstaltungen, die nicht speziell für die Studiengänge Informatik angeboten werden, sondern aus anderen Studiengängen importiert werden, wird die Form des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses aus dem exportierenden Studiengang übernommen.
( 6) Nach der Bewertung eines Leistungserfassungsschrittes werden die Kandidaten/ innen über das Ergebnis informiert und erhalten Einsicht in die jeweils für die Bewertung relevanten Unterlagen. Die Frist für Einsichtnahme endet in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe der Bewertung.
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