Heft 
(2000) 8
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( 4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungs­leistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

( 5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk" bestanden" aufgenommen und im Zeugnis mit einem entsprechenden Vermerk gekenn­zeichnet.

( 6) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistun­gen und Prüfungsleistungen, die in Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden ha­ben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

( 7) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können auf Antrag als Betriebspraktikum anerkannt werden.

§ 6

Prüfungsformen

( 1) Prüfungsformen sind die Diplomarbeit(§ 16) und die studienbegleitenden Prüfungsleistungen(§ 8).

( 2) Macht ein/ e Kandidat/ in glaubhaft, dass er/ sie wegen länger anhaltender oder ständiger Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Prüfungs­ausschuss zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

§7 Leistungspunkte

( 1) Leistungspunkte sind zählbare Einheiten zur Darstel­lung erbrachter zeugnisrelevanter Leistungen. Zu einem Leistungspunkt gehört die folgende Information:

Themenkomplex, in dem er erbracht wurde, Benotung:( a) gemäß der Skala aus§ 10, jedoch ohne die Werte 5,0 und F;( b) ,, unbenotet".

( 2) Leistungspunkte werden jeweils zu einzelnen Lehr­veranstaltungen vergeben. Es können entweder nur alle der Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungspunkte vergeben werden oder gar keine. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung bescheinigt.

( 3) Einer Lehrveranstaltung werden in der Regel einein­halb Leistungspunkte je Semesterwochenstunde zugeord­net. Ausnahmen sind möglich, wenn die Stoffdichte oder der Arbeitsaufwand für die Lehrveranstaltung erheblich vom Durchschnitt aller Lehrveranstaltungen in der In­formatik abweicht. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

( 4) Als Themenkomplex eines Leistungspunktes gilt der­jenige der Lehrveranstaltung, in der er erworben wurde.

( 5) Die Benotungsinformation der Leistungspunkte wird von der/ vom Dozentin/ Dozenten der jeweiligen Lehrver­anstaltung auf Grund der von den Studierenden im Leis­tungserfassungsprozess gezeigten Leistungen bestimmt

(§ 8).

§ 8 Studienbegleitende Prüfungsleistungen und der Leistungserfassungsprozess

( 1) Prüfungsleistungen werden im Rahmen eines studien­begleitenden Leistungserfassungsprozesses erbracht. Der Leistungserfassungsprozess dient dazu, dem Lehrperso­nal die Information zu liefern, die es für die Entschei­dung benötigt, ob es einem/ r Studenten/ in die Leistungs­punkte für die betreffende Lehrveranstaltung gibt und welche Note es in diesem Fall mit den Leistungspunkten verbindet. Der Leistungserfassungsprozess besteht aus einer Folge von vom Lehrpersonal festgelegten Leis­tungserfassungsschritten wie Klausuren, Referaten, Stu­dienarbeiten, Prüfungsgesprächen, Diskussionsbeiträgen

u.ä.

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( 2) Der Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach dem Beginn der Lehrver­anstaltung und endet in der Regel spätestens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vorle­sungsfreien Zeit.

( 3) Die/ der Dozentin/ Dozent einer Lehrveranstaltung gibt die Form des zugehörigen Leistungserfassungsprozesses rechtzeitig im Rahmen der Studienberatungsinformation des Instituts für Informatik( z.B. durch Aushang oder über das Internet) schriftlich bekannt. In der Regel soll diese Information bis spätestens zum Ende der ersten Woche der Lehrveranstaltung vorliegen.wilo? 10

( 4) Einsprüche gegen einen bekanntgegebenen Leis­tungserfassungsprozess sind schriftlich mit Begründung an den Prüfungsausschuss zu richten. Vor einer Entschei­dung muss der Ausschuss den/ die Einspruch­Einlegenden/ e und die/ den jeweilige/ n Dozen­tin/ Dozenten anhören.

( 5) Für Lehrveranstaltungen, die nicht speziell für die Studiengänge Informatik angeboten werden, sondern aus anderen Studiengängen importiert werden, wird die Form des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses aus dem exportierenden Studiengang übernommen.

( 6) Nach der Bewertung eines Leistungserfassungsschrit­tes werden die Kandidaten/ innen über das Ergebnis in­formiert und erhalten Einsicht in die jeweils für die Be­wertung relevanten Unterlagen. Die Frist für Einsicht­nahme endet in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe der Bewertung.

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