Heft 
(2000) 8
Seite
129
Einzelbild herunterladen

§ 9

Belegung von Lehrveranstaltungen edo

4 ausreichend

( 1) Belegungspunkte dienen der Erfassung der Belegung von Lehrveranstaltungen. Mit der Einschreibung in das erste Fachsemester des Diplomstudienganges Informatik erhalten die Studierenden jeweils 280 Belegungspunkte.

( 2) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung erklären die Studierenden ihre Absicht, an dem dieser Lehrveran­staltung zugeordneten Leistungserfassungsprozess teilzu­nehmen. Die Belegung muss in der Regel spätestens innerhalb der ersten Woche vor Beginn des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses erfolgen. Eine erfolgte Belegung kann bis zum Ende der vierten Woche der jeweiligen Lehrveranstaltung zurückgenommen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

( 3) Die Belegung erfolgt dadurch, dass die Studierenden ihre Belegungsabsicht der zuständigen Stelle mitteilen. Die Belegung wird mit dem Tag des Eingangs gültig.

-

-

( 4) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung reduziert sich die Anzahl der den Studierenden jeweils zur Verfü­gung stehenden Belegungspunkte außer im Fall der Diplomarbeit um die Anzahl der Leistungspunkte, die die Studierenden mit dieser Lehrveranstaltung erwerben können. Ziehen die Studierenden die Belegung fristge­recht zurück, so erhalten sie die entsprechenden Bele­gungspunkte zurück.

( 5) Die Studierenden können keine Lehrveranstaltung mehr belegen, wenn die Zahl der noch verbliebenen Be­legungspunkte kleiner als die der zum Abschluss noch erforderlichen Leistungspunkte ist. In diesem Falle wer­den die Studierenden aus dem Studiengang dieser Ord­nung exmatrikuliert.

( 6) Studierende können an einer Lehrveranstaltung teil­nehmen, ohne sie im Sinne dieser Ordnung zu belegen. In diesem Fall können sie eine Teilnahmebescheinigung ohne Leistungspunkte und ohne Note erhalten. Eine sol­che Teilnahme zählt nicht als Belegung im Sinne dieser Ordnung.

( 7) Bei Studiengang- oder-ortwechsel werden die Bele­gungspunkte, die zur Verfügung stehen durch den Prü­fungsausschuss unter Berücksichtigung der Einzelsituati­on im Sinne dieser Regeln festgelegt.

§ 10 Bewertung der Leistungen

Als Noten zur Bewertung von Leistungen sind die fol­genden Zahlenwerte zugelassen:

1= sehr gut 2= gut

( eine hervorragende Leistung) ( eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen

liegt)

3= befriedigend( eine Leistung, die durchschnittlichen

Anforderungen entspricht)

( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)

5= nicht ausreichend( eine Leistung, die wegen erhebli­cher Mängel den Anforderungen nicht genügt)

Zur bessere Differenzierung können auch Zwischennoten verwendet werden, so dass sich insgesamt die folgende Notenskala ergibt:

1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0; 5,0

Ohne Änderung ihres Inhalts kann für die Noten anstelle der Zahlendarstellung auch die folgende Buchstabendar­stellung verwendet werden:

A; A-; B+; B; B-; C+, C; C-; D+; D; F

§ 11 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen

( 1) Hat ein/ e Student/ in die zur Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung erforderlichen Leistungen erbracht, so wird der jeweilige Prüfungsabschluss ohne besonderen Antrag festgestellt. In diesem Fall erhält er/ sie ein Zeug­nis. Im Zeugnis werden alle Lehrveranstaltungen, für welche dem/ der Studenten/ in Belegungspunkte ange­rechnet wurden, unter Angabe der erworbenen Leis­tungspunkte, der Themenkomplexe bzw. Fächer und ggf. der Benotungsinformation aufgeführt. Außerdem gibt das Zeugnis eine Gesamtnote bzw. ein Gesamturteil an.

( 2) Die Gesamtnote ist das mit den Leistungspunkten gewichtete arithmetische Mittel aller Noten. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berück­sichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote ergibt sich durch die folgende Abbildung:

1,0 bis einschließlich 1,2: mit Auszeichnung( Diplom) 1,3 bis einschließlich 1,5: sehr gut( Diplom) 1,0 bis einschließlich 1,5: sehr gut( Vordiplom) 1,6 bis einschließlich 2,5: gut

2,6 bis einschließlich 3,5: befriedigend 3,6 bis einschließlich 4,0: ausreichend

( 3) Wurden im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht in einem der Studiengänge Informatik an der Universität Potsdam erbracht, so wird dies im Zeugnis vermerkt.

( 4) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausge­stellt, an dem die letzten zum jeweiligen Abschluss er­forderlichen Leistungspunkte erworben wurden. Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet; es trägt das Siegel der Universität Pots­

dam.

( 5) Neben dem Zeugnis über die Diplomprüfung wird mit gleichem Datum eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Diplomgrades" Diplom- Informatiker"

tim liter

129