wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen gebildet.
§ 16 Wiederholung der Diplomarbeit
Eine nicht ausreichende Diplomarbeit kann nur einmal, und zwar mit neuem Thema, wiederholt werden. Die Ausgabe des Themas erfolgt spätestens drei Monate nach dem endgültigen Urteil über die erste Arbeit. Eine Rückgabe des Themas ist nur dann zulässig, wenn bei der Anfertigung der ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde.
Erste Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Soziologie an der Universität Potsdam
Vom 2. Februar 2000
Der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130) am 2. Februar 2000 die folgende erste Änderung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Soziologie vom 17. Mai 1995( AmBek. UP 1996 S. 143) beschlos
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Teil 4 Schlussbestimmungen
§ 17 Ungültigkeit der Prüfung
( 1) Hat der/ die Kandidat/ in bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der MathematischNaturwissenschaftlichen Fakultät nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
( 2) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. Diese Vorschriften gelten auch für die Ausstellung von Bescheinigungen.
( 3) Die Bestimmungen über die Entziehung von akademischen Graden bleiben unberührt.
Artikel I
Im§ 19 Abs. 2 Nr. 5 werden die Worte:„, 1 Teilnahmenachweis Einführung in die EDV" gestrichen.
Artikel II
Diese Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
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§ 18 Geltungsbereich und In- Kraft- Treten
( 1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung in einem Diplomstudiengang an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können innerhalb der nächsten vier Semester wählen, ob sie ihre Diplomvorprüfung bzw. Diplomprüfung nach der bisherigen Prüfungsordnung oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen.
( 2) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
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