Heft 
(2000) 8
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wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen gebildet.

§ 16 Wiederholung der Diplomarbeit

Eine nicht ausreichende Diplomarbeit kann nur einmal, und zwar mit neuem Thema, wiederholt werden. Die Ausgabe des Themas erfolgt spätestens drei Monate nach dem endgültigen Urteil über die erste Arbeit. Eine Rück­gabe des Themas ist nur dann zulässig, wenn bei der Anfertigung der ersten Diplomarbeit von dieser Mög­lichkeit kein Gebrauch gemacht wurde.

Erste Satzung zur Änderung der Prüfungs­ordnung für den Diplomstudiengang Sozio­logie an der Universität Potsdam

Vom 2. Februar 2000

Der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaft­lichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen des Lan­des Brandenburg vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130) am 2. Februar 2000 die folgende erste Änderung der Prü­fungsordnung für den Diplomstudiengang Soziologie vom 17. Mai 1995( AmBek. UP 1996 S. 143) beschlos

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Teil 4 Schlussbestimmungen

§ 17 Ungültigkeit der Prüfung

( 1) Hat der/ die Kandidat/ in bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Mathematisch­Naturwissenschaftlichen Fakultät nachträglich die betrof­fenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

( 2) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungs­zeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung für nicht bestan­den erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prü­fungszeugnisses ausgeschlossen. Diese Vorschriften gelten auch für die Ausstellung von Bescheinigungen.

( 3) Die Bestimmungen über die Entziehung von akade­mischen Graden bleiben unberührt.

Artikel I

Im§ 19 Abs. 2 Nr. 5 werden die Worte:, 1 Teilnahme­nachweis Einführung in die EDV" gestrichen.

Artikel II

Diese Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

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§ 18 Geltungsbereich und In- Kraft- Treten

( 1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung in einem Diplomstu­diengang an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können innerhalb der nächsten vier Semester wählen, ob sie ihre Diplomvorprüfung bzw. Diplomprüfung nach der bishe­rigen Prüfungsordnung oder gemäß dieser Ordnung able­gen wollen.

( 2) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröf­fentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

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