§ 3
Zwischenprüfung
( 1) Die Zulassung zur Zwischenprüfung erfolgt mit der Immatrikulation. Die Zwischenprüfung ist kumulativ und gilt als bestanden, wenn folgende Unterlagen vorliegen:
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Eine Bescheinigung über die Teilnahme an der in der Studienordnung vorgeschriebenen Studienfachberatung,
das Studienbuch mit einer Zusammenstellung der besuchten Lehrveranstaltungen einschließlich einer Erklärung über die Richtigkeit der Angaben,
eine Erklärung des/ der Kandidaten/ in, dass ihm/ ihr die Prüfungsordnung in ihrem allgemeinen und besonderen Teil bekannt ist,
die erfolgreiche Absolvierung des Grundstudiums aufgrund der Vorlage der für dieses geforderten Leistungsnachweise gemäß§ 8 Abs. 2 Studienord
nung.
( 2) Bei diesen handelt es sich um
einen Leistungsnachweis aus einer der beiden interdisziplinären Einführungen in exemplarische Probleme,
Studienordnung für das Nebenfach
Medienwissenschaft
im Magisterstudium
an der Universität Potsdam
Vom 6. Februar 1997
Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991 ( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam die folgenden Prüfungsbestimmungen am 6. Februar 1997 beschlossen: ²
Übersicht
I.
Allgemeine Grundlagen des Studiums § 1 Geltungsbereich
§ 2 Aufgaben und Ziele des Studiums
II.
Organisatorisches
§ 3
-
einen Leistungsnachweis aus einer der Veranstaltungen Philosophie/ Ethik,
§ 4
§ 5
einen Leistungsnachweis aus einer der Veranstaltungen Religionswissenschaft,
§ 6
§ 7
einen Leistungsnachweis aus der Veranstaltung zur Psychologie.
III.
( 3) Der Prüfungsausschuss ermittelt die Gesamtnote für die Zwischenprüfung als arithmetisches Mittel aus den Noten der Leistungsnachweise.
§ 8
§ 9
§ 10
( 4) Die Note für die Zwischenprüfung ist dem Studierenden in geeigneter Form mitzuteilen.
IV.
Studienfachberatung
Sprachkenntnisse
Gliederung der Studienbereiche und Teilgebiete Studienorganisation
Leistungskontrolle und ordnungsgemäßes Stu
dium
Grundstudium
Definition, Umfang, Dauer
Strukturierung des Lehrangebots
Veranstaltungen im Grundstudium und Scheine
Hauptstudium
§ 11
Definition und Voraussetzungen
§ 12
§ 13
§ 4
In- Kraft- Treten
Die Besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
V.
Strukturierung des Lehrangebots
Veranstaltungen im Hauptstudium und Scheine
Schlussbestimmung
§ 14
In- Kraft- Treten
I.
Allgemeine Grundlagen des Studiums
§ 1
Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt Ziele, Inhalt und Aufbau des Magisterstudiengangs Medienwissenschaft als Nebenfach an der Universität Potsdam. Für die Erlangung des Titels" Magister/ Magistra Artium"( M.A.) muss dieser Studiengang gemäß§ 2 der Magisterprüfungsordnung der Universität Potsdam( MPO) vom 11. November 1999 mit einem Hauptfach( 70 SWS) sowie mit einem weiteren Nebenfach( 36 SWS) kombiniert werden.
U
1 Zwischenzeitlich umbenannt in Philosophische Fakultät
2 Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 20. Juni
2000
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