Heft 
(2000) 14
Seite
131
Einzelbild herunterladen

§ 3

Zwischenprüfung

( 1) Die Zulassung zur Zwischenprüfung erfolgt mit der Immatrikulation. Die Zwischenprüfung ist kumulativ und gilt als bestanden, wenn folgende Unterlagen vor­liegen:

-

-

-

Eine Bescheinigung über die Teilnahme an der in der Studienordnung vorgeschriebenen Studienfach­beratung,

das Studienbuch mit einer Zusammenstellung der besuchten Lehrveranstaltungen einschließlich einer Erklärung über die Richtigkeit der Angaben,

eine Erklärung des/ der Kandidaten/ in, dass ihm/ ihr die Prüfungsordnung in ihrem allgemeinen und be­sonderen Teil bekannt ist,

die erfolgreiche Absolvierung des Grundstudiums aufgrund der Vorlage der für dieses geforderten Leistungsnachweise gemäß§ 8 Abs. 2 Studienord­

nung.

( 2) Bei diesen handelt es sich um

einen Leistungsnachweis aus einer der beiden inter­disziplinären Einführungen in exemplarische Prob­leme,

Studienordnung für das Nebenfach

Medienwissenschaft

im Magisterstudium

an der Universität Potsdam

Vom 6. Februar 1997

Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991 ( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam die folgenden Prüfungsbestimmungen am 6. Februar 1997 beschlossen: ²

Übersicht

I.

Allgemeine Grundlagen des Studiums § 1 Geltungsbereich

§ 2 Aufgaben und Ziele des Studiums

II.

Organisatorisches

§ 3

-

einen Leistungsnachweis aus einer der Veranstal­tungen Philosophie/ Ethik,

§ 4

§ 5

einen Leistungsnachweis aus einer der Veranstal­tungen Religionswissenschaft,

§ 6

§ 7

einen Leistungsnachweis aus der Veranstaltung zur Psychologie.

III.

( 3) Der Prüfungsausschuss ermittelt die Gesamtnote für die Zwischenprüfung als arithmetisches Mittel aus den Noten der Leistungsnachweise.

§ 8

§ 9

§ 10

( 4) Die Note für die Zwischenprüfung ist dem Studie­renden in geeigneter Form mitzuteilen.

IV.

Studienfachberatung

Sprachkenntnisse

Gliederung der Studienbereiche und Teilgebiete Studienorganisation

Leistungskontrolle und ordnungsgemäßes Stu­

dium

Grundstudium

Definition, Umfang, Dauer

Strukturierung des Lehrangebots

Veranstaltungen im Grundstudium und Scheine

Hauptstudium

§ 11

Definition und Voraussetzungen

§ 12

§ 13

§ 4

In- Kraft- Treten

Die Besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

V.

Strukturierung des Lehrangebots

Veranstaltungen im Hauptstudium und Scheine

Schlussbestimmung

§ 14

In- Kraft- Treten

I.

Allgemeine Grundlagen des Studiums

§ 1

Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt Ziele, Inhalt und Aufbau des Magisterstudiengangs Medienwissenschaft als Nebenfach an der Universität Potsdam. Für die Erlan­gung des Titels" Magister/ Magistra Artium"( M.A.) muss dieser Studiengang gemäß§ 2 der Magisterprü­fungsordnung der Universität Potsdam( MPO) vom 11. November 1999 mit einem Hauptfach( 70 SWS) sowie mit einem weiteren Nebenfach( 36 SWS) kombiniert werden.

U

1 Zwischenzeitlich umbenannt in Philosophische Fakultät

2 Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 20. Juni

2000

231